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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1959, Az.: 1 AZR 417/57

Versorgungsversprechen; Arbeitsrechtliche Ruhegehaltsversprechen; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Witwe eines Arbeitnehmers; Unentgeltlichkeit; Schenkungsversprechen; Feststellung des Berufungsgerichts; Formmangel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1959
Aktenzeichen
1 AZR 417/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 25.04.1957- III LA 373/56

Fundstellen

  • BAGE 8, 38 - 47
  • DB 1959, 918-919 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 790 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1746-1747

Amtlicher Leitsatz

1. Versorgungsversprechen können als arbeitsrechtliche Ruhegehaltsversprechen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt werden.

2. Ein Versorgungsversprechen kann auch der Witwe eines Arbeitnehmers, der selbst nicht versorgungsberechtigt war, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben werden.

3. Die Frage, ob ein Versorgungsversprechen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erteilt worden ist (und dann arbeitsrechtliches Versorgungsversprechen ist) oder ob es aus anderen für Unentgeltlichkeit sprechenden Gründen erteilt ist (und dann Schenkungsversprechen i.S. des BGB § 518 ist), unterliegt der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts. Dieses hat den gesamten Sachverhalt darauf zu prüfen, ob aus ihnen ein Anhalt für die Gründe zu ersehen ist, die zur Erteilung des Versorgungsversprechens geführt haben.

4. Der Formmangel nach BGB § 518 wird bei einem nicht beurkundeten Schenkungsversprechen für längere Zeit oder auf Lebenszeit durch Bewirkung von Leistungen nur für die Zeit geheilt, für die die Leistungen erfolgt sind.