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§ 71 LHO - Buchführung, Nachweis

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das Finanzministerium kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen die Führung eines Nachweises und für andere Bewirtschaftsvorgänge die Buchführung anordnen.