Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1993, Az.: BVerwG 1 WB 19.93
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde eines Soldaten gegen eine angekündigte Wissensüberprüfung; Erforderlichkeit eines Antrags auf Aussetzung der Ausführung des Befehls zur Wissensüberprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 19.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 27. April 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist in der Flugbetriebsstaffel des Marinefliegergeschwaders (MFG) ... als Flugsicherungskontrolleiter eingesetzt.
Der Flugsicherungs-Einsatzstabsoffizier MFG ... kündigte mit Tagesbefehl von 4. Februar 1993 für die 13. Kalenderwoche 1993 eine namentliche schriftliche Wissensüberprüfung nach Maßstäben einer Lizenzprüfung für alle Flugsicherungskontrolleiter des MFG ... an.
Gegen diese Überprüfung legte der Antragsteller mit Schreiben von 17. Februar 1993 Beschwerde ein. Eine Überprüfung nach den Kriterien einer Lizenzprüfung könne nur dann durchgeführt werden, wenn eine regelmäßige, an den Vorgaben der Rahmenanweisung orientierte Aus- und Ergänzungsausbildung durchgeführt werde. Dies sei nicht geschehen.
Der Befehlshaber der Flotte wies die Beschwerde mit Bescheid von 18. März 1993 als unzulässig zurück. Bei dem Tagesbefehl des Flugsicherungs-Einsatzstabsoffiziers handele es sich lediglich um eine geplante Maßnahme, durch die der Antragsteller bisher weder in eigenen Rechten beeinträchtigt noch unrichtig behandelt worden sei.
Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Nachdem mit einen weiteren Tagesbefehl die Überprüfung für den 31. März 1993, ca. 14.00 bis 16.00 Uhr, befohlen worden war, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten von 30. März 1993 beim Truppendienstgericht Nord
"den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die für den 31. 03.1993 befohlene Überprüfung der Flugsicherungskontrolleiter des Marinefliegergeschwaders ... nicht durchzuführen und den für den 31.03.1993 angesetzten Prüfungstermin aufzuheben."
Der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Beschluß vom 31. März 1993 die Antragssache an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen.
Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein Beschwerdevorbringen:
Nach den Defiziten in der Ausbildung müsse die Auswertung der Wissensüberprüfung zwangsläufig für ihn zu unzureichenden Ergebnissen führen. Die sich daraus ergebende dienstliche Beurteilung verletze ihn in seinen Rechten und führe auch zu wirtschaftlichen Einbußen, denn die zulageberechtigende Arbeitsplatzzulassung sei zu entziehen, wenn die fachlichen Leistungen nicht mehr ausreichend seien. Würde die Wissensüberprüfung wie befohlen stattfinden, würde dies zu irreparablen Beeinträchtigungen führen.
Der Inspekteur der Marine (InspM) hält in seiner Stellungnahme vom 6. April 1993 den Antrag für unzulässig, da er in der Beschwerdesache für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid des Befehlshabers der Flotte vom 18. März 1993 zuständig sei, er jedoch keine Gelegenheit gehabt habe, die Ausführung des Befehls zur Wissensüberprüfung auszusetzen. Ihm lägen weder eine weitere Beschwerde noch ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Befehls vor. Im übrigen bestehe für eine einstweilige Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Prüfung am 31. März 1993 durchgeführt worden sei.
Der Antragsteller hat sich nicht mehr geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Bei dem von dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 30. März 1993 an das Truppendienstgericht Nord gerichteten Begehren handelt es sich prozessual nicht um die - einstweilige - Anordnung einer den Antragsteller begünstigenden Maßnahme im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, sondern um einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen den Befehl für die Durchführung der Teilnahme an der Wissensüberprüfung am 31. März 1993 eingelegten Beschwerde anzuordnen.
Nach § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO kann eine solche Anordnung schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Aussetzung nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat. Nach § 3 Abs. 2 WBO kann die für die Entscheidung zuständige Stelle die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen. Die Anfrage des Berichterstatters des Senats an den Bevollmächtigten des Antragstellers, ob dieser eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid des Befehlshabers der Flotte vom 18. März 1993 eingelegt habe, blieb trotz Fristsetzung unbeantwortet. Der InspM hat mitgeteilt, bis zum 6. April 1993 habe ihm weder eine weitere Beschwerde vorgelegen noch habe der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Befehls zur Wissensüberprüfung beantragt; eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO sei nicht getroffen worden.
Aus der Verwendung des Wortes "abgelehnt" in § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO ergibt sich, daß der Beschwerdeführer bei dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten zumindest einen Antrag auf Aussetzung gestellt haben muß. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung muß vom Antragsteller in seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Wehrdienstgericht ausdrücklich vorgetragen werden, andernfalls ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 WB 24.90 - <DokBer B 1990, 280 Leitsatz>; Böttcher/Dau, WBO, 3. Aufl., § 17 RdNr. 120). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Ausführung des Befehls zur Wissensüberprüfung gestellt zu haben. Die zuständige Stelle, hier der InspM, hat die. Aussetzung nach § 3 Abs. 2 WBO nicht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO liegen somit nicht vor.
Der Antrag ist bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen wäre der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil die Wissensüberprüfung bereits durchgeführt worden ist.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).
Wolbring
Dr. Widmaier