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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1965, Az.: 5 AZR 175/65

Urlaubsentgeltberechnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.12.1965
Aktenzeichen
5 AZR 175/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 20.01.1965 - 6/5 Sa 473/64

Fundstellen

  • BAGE 18, 12 - 22
  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • DB 1966, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 612-615 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Berechnungsmethode des § 11 Abs. 1 BUrlG gilt auch für die Berechnung des Urlaubsentgelts solcher Arbeitnehmer, die, wie vornehmlich Angestellte, ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erhalten.

2. Im Berechnungszeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG gewährte Gehaltszulagen und Überstundenentgelte sind auch dann bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigen, wenn sie nicht regelmäßig angefallen sind.

3. Überstundenentgelte sind ohne Rücksicht darauf, ob die Überstunden in einem nach den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang geleistet worden sind, in die Berechnungsgrundlage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG aufzunehmen.

4. Die Berechnungsmethode des § 11 Abs. 1 BUrlG schließt nicht aus, daß der Arbeitnehmer als Urlaubsentgelt einen höheren Betrag erhält, als er ihn bei Anwendung des sog. Lohnausfallprinzips erhalten würde. Der Richter ist, auch wenn sich hierbei größere Unterschiede ergeben, grundsätzlich nicht berechtigt, das Berechnungssystem des § 11 Abs. 1 BUrlG - etwa durch Verlängerung des gesetzlich vorgesehenen Berechnungszeitraums - abzuändern.