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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.2001, Az.: 1 StR 21/01

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.2001
Aktenzeichen
1 StR 21/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 25836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ingolstadt - 23.10.2000

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. März 2001
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur richtigen Fassung der Urteilsformel in Fällen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

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