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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2025, Az.: B 5 R 162/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 162/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050325BB5R16224B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 29.10.2024 - AZ: L 2 R 201/23
SG Frankfurt am Main - 22.08.2023 - AZ: S 6 R 330/21

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat am 19.12.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 29.10.2024 eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 28.2.2025 verlängert worden. Mit einem am 28.2.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.