Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1998, Az.: 4 StR 336/98
Berichtigung des Schuldspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 336/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Saarbrücken - 19.01.1998
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zu 1. versuchter schwerer Raub u.a.
Zu 2. schwerer Raub u.a.
In der Strafsache hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 30. Juli 1998 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). § 250 StGB n.F. stellt hier nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar, da im Hinblick auf das bei dem Raubgeschehen verwendete Messer die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gegeben sind.
Jedoch wird zur Klarstellung die Urteilsformel dahingehend berichtigt und neu gefaßt, daß die Angeklagten wie folgt verurteilt sind:
- a)
der Angeklagte K. wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren;
- b)
der Angeklagte R. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. Dezember 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Ernemann