Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2024, Az.: B 2 U 47/24 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.12.2024
- Aktenzeichen
- B 2 U 47/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:181224BB2U4724AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 08.08.2024 - AZ: S 6 U 55/24
- LSG Rheinland-Pfalz - 31.10.2024 - AZ: L 3 U 140/24 NZB
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2024 - L 3 U 140/24 NZB - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG vom 8.8.2024 (S 6 U 55/24) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Telefaxschreiben vom 4.12.2024 privatschriftlich Beschwerde beim BSG eingelegt.
II
Die Beschwerde des Klägers ist bereits unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Denn der Beschluss des LSG ist gemäß § 177 SGG - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet, sodass die Beschwerde deshalb ebenfalls unzulässig wäre. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers als unzulässig erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.
Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG eine Festbetragsgebühr von 66 Euro zu erheben ist (vgl BSG Beschlüsse vom 24.1.2024 - B 2 U 31/23 AR - juris RdNr 5 und vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13). Die Gebührenpflichtigkeit ist dem Kläger aus der angegriffenen Entscheidung des LSG bekannt.