Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.07.1975, Az.: 2 BvR 1099/74
Bußgeldverfahren; Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ; Anrufung des Gerichts; Ständige Wohnung; Urlaub; Zustellungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.07.1975
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1099/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen 18.09.1974 - 3c Owi 450/74
- LG Göttingen 25.11.1974 - 11 Qs (OWi) 461/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 40, 182 - 187
- JZ 1975, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 997 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Nur der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, während eines Bußgeldverfahrens, eröffnet dem Betroffenen die Möglichkeit, ein Gericht gegen eine ihn belastende Maßnahme einer Verwaltungsbehörde anzurufen.
2. Keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen während des Urlaubs, braucht derjenige, der eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend während eines Urlaubs nicht benutzt, zu treffen.