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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.07.1975, Az.: 2 BvR 1099/74

Bußgeldverfahren; Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ; Anrufung des Gerichts; Ständige Wohnung; Urlaub; Zustellungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.07.1975
Aktenzeichen
2 BvR 1099/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen 18.09.1974 - 3c Owi 450/74
LG Göttingen 25.11.1974 - 11 Qs (OWi) 461/74

Fundstellen

  • BVerfGE 40, 182 - 187
  • JZ 1975, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 997 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Nur der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, während eines Bußgeldverfahrens, eröffnet dem Betroffenen die Möglichkeit, ein Gericht gegen eine ihn belastende Maßnahme einer Verwaltungsbehörde anzurufen.

2. Keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen während des Urlaubs, braucht derjenige, der eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend während eines Urlaubs nicht benutzt, zu treffen.