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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1982, Az.: 3 AZR 34/80

Betriebliche Invaliditätsrente; Berufsunfähigkeit; Kündigung; Vertragsbeendigung; Auflösungsvertrag; Schwerbehinderter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.07.1982
Aktenzeichen
3 AZR 34/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 39, 166 - 173
  • JR 1983, 440
  • NJW 1983, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1238-1240

Amtlicher Leitsatz

Wird eine betriebliche Invaliditätsrente für den Fall zugesagt, daß der Arbeitnehmer infolge Berufsunfähigkeit ausscheidet, so kommt es auf die Form der Vertragsbeendigung nicht an. Stimmt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer einem Auflösungsvertrag zu, weil er sich nicht mehr ausreichend leistungsfähig fühlt, und führt sein Leiden schließlich zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit, so sind damit die vertraglichen Voraussetzungen der betrieblichen Invaliditätsrente erfüllt.