Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2026, Az.: 3 StR 120/25

Teilaufhebung des Urteils des LG gegen den Angeklagten wegen Verurteilung u.a. zur Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Teileinstellung des Verfahrens wegen Fehlen der Voraussetzungen für Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.2026
Aktenzeichen
3 StR 120/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:040326B3STR120.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 08.10.2024 - AZ: 80 KLs-502 Js 132/21-5/23

Verfahrensgegenstand

Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln und Cannabis ist grundsätzlich als eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht wegen Gefahr der körperlichen und/oder seelischen Entwicklungsschädigung zu sehen.

Der Tatbestand des § 171 StGB hat zur Voraussetzung, dass die schutzbefohlene Person unter 16 Jahre alt ist.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Oktober 2024

    1. a)

      aufgehoben und das Verfahren eingestellt in den Fällen II.2.a) (5) und (6) der Urteilsgründe; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

    2. b)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbrauchsüberlassung von Cannabis und mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, und der Verbrauchsüberlassung von Cannabis in 17 Fällen schuldig ist,

    3. c)

      aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a) (3), (4), (7) bis (28) der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe, soweit sie den Angeklagten betreffen;

    jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

  2. 2.

    Auf die Revision der Angeklagten R. wird das vorgenannte Urteil

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbrauchsüberlassung von Cannabis und mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, sowie der Verbrauchsüberlassung von Cannabis in acht Fällen schuldig ist;

    2. b)

      aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a) (7) bis (14) sowie (24) bis (28) der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe, soweit sie die Angeklagte betreffen; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebungen der Strafaussprüche wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die - hinsichtlich des Angeklagten P. verbleibenden - Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  4. 4.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten P. schuldig gesprochen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, der Verbrauchsüberlassung von Cannabis "an Jugendliche" in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in 19 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige, der Abgabe von Cannabis "an Jugendliche" in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, und der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Unter Einbeziehung einer Vorstrafe vom 20. August 2021 hat es den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

2

Die Angeklagte R. hat das Landgericht wegen Verbrauchsüberlassung von Cannabis "an Jugendliche" in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige, und wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

3

Die jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

4

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

5

Die Angeklagten sind ein Paar. Sie lebten gemeinsam in einem Haushalt mit der Schwester der Angeklagten R. und deren zwei Kindern; der Angeklagte P. ist der leibliche Vater eines der beiden. Bei dem anderen Kind handelte es sich um die am 19. September 2003 geborene Nebenklägerin. Um deren Erziehung kümmerten sich alle drei Erwachsenen gemeinsam. Die Angeklagten waren ebenso wie die Mutter an der Versorgung des Kindes, dem Aufstellen von Regeln, erzieherischen Maßnahmen, der Überprüfung schulischer Leistungen sowie der Organisation des gemeinsamen Alltags beteiligt, so dass die Nebenklägerin von ihnen abhängig war. Bei Verstößen gegen Regeln verhängte der Angeklagte P. Strafen, was bei der Nebenklägerin zu Angst und insgesamt zu einem erheblichen Machtgefälle zwischen ihr und dem deutlich älteren Angeklagten führte. Im Tatzeitraum von Juni bis Oktober 2019 übte er unter Ausnutzung dieses Verhältnisses in drei Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wobei er die erste Tat vor ihrem 16. Geburtstag beging. In einem weiteren Fall führte er Analkugeln in ihren After ein.

6

Daneben beteiligten die Angeklagten die Nebenklägerin im Tatzeitraum an ihrem Rauschmittelkonsum (Taten II.2.a] [1] bis [28] der Urteilsgründe; im Folgenden: Fall 1, Fall 2 usw.). So rauchten sie Ende Juni oder Juli 2019 zu zwei Gelegenheiten gemeinsam mit der damals noch 15-jährigen Jugendlichen Marihuana und teilten zugleich Ecstasy (Fall 1) beziehungsweise MDMA (Fall 2) mit ihr, welches ebenfalls zusammen konsumiert wurde. Nach dem 16. Geburtstag der Nebenklägerin ließen sie zu acht Gelegenheiten in einer Runde mit ihr einen oder mehrere Joints kreisen (Fälle 7 bis 14). In drei Fällen konsumierten sie mit der Nebenklägerin gemeinsam Amphetamin (Fälle 24 bis 26) sowie bei zwei Taten MDMA (Fälle 27 und 28). In einem weiteren Fall nahm (nur) der Angeklagte P. zusammen mit der Nebenklägerin im Wohnhaus Amphetamin ein, von dem er ihr zudem eine kleine Portion überließ, die sie in einer Schublade aufbewahrte (Fall 3). An einem anderen Tag inhalierte sie zur Linderung ihrer Halsschmerzen auf sein Geheiß Amphetamin (Fall 4). Zu einer weiteren Gelegenheit übergab er ihr eine halbe Tablette MDMA für einen späteren Konsum (Fall 5). Für einen Schulausflug händigte er der Nebenklägerin einen Joint aus (Fall 6). Schließlich rauchte er in weiteren neun Fällen mit ihr zusammen von ihm beschafftes Marihuana (Fälle 15 bis 23).

7

2. Das Landgericht hat den gemeinsamen Konsum von Ecstasy, MDMA und Amphetamin mit der Nebenklägerin rechtlich jeweils als - unter Beteiligung beider Angeklagten in Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB begangene - Verbrauchsüberlassung an Minderjährige (Fälle 1 bis 4, 24 bis 28) und die Übergabe der genannten Stoffe an sie zum Verbleib bei ihr (Fälle 3 und 5) als Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewertet. Das gemeinsame Rauchen von Marihuana hat die Strafkammer als Verbrauchsüberlassung von Cannabis "an Jugendliche" nach § 34 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG gewürdigt (Fälle 1, 2, 7 bis 23), die Übergabe des Joints für den Schulausflug (Fall 6) als Abgabe von Cannabis "an Jugendliche" gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG. In den Fällen 1 bis 3, in denen jeweils zwei der genannten Tatmodalitäten zugleich verwirklicht sind, hat das Landgericht Tateinheit der einschlägigen Straftatbestände gemäß § 52 Abs. 1 StGB angenommen. Überdies hat es in jedem der 28 Fälle eine tateinheitliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht nach § 171 StGB ausgeurteilt.

II.

8

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten P. in den Fällen 5 und 6 verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren entsprechend § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist.

9

a) Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 27. Januar 2023 legt den Angeklagten - hinsichtlich P.: unter anderem - die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in 73 (P.) beziehungsweise 72 (R.) Fällen zur Last. Der Anklagesatz konkretisiert diese Tatvorwürfe dahin, dass P. der Nebenklägerin jeweils Rauschmittel überließ, wobei R. zugegen war, beide bestärkte und ebenso wie P. zuließ, dass die Nebenklägerin die Rauschmittel in Gegenwart der Angeklagten zusammen mit ihnen konsumierte. Neben drei konkret beschriebenen Taten, vom Landgericht abgeurteilt als Fälle 1, 2 und 4, heißt es in der Anklage: "Zu 30 weiteren Gelegenheiten rauchten die Angeschuldigten gemeinsam mit der Verletzten Marihuana. Dies erfolgte an der genannten Wohnanschrift sowie im Fahrzeug des Angeschuldigten, wobei der Joint üblicherweise zwischen den Angeschuldigten und der Verletzten weitergereicht wurde (...). Zu weiteren mindestens 40 Gelegenheiten im Tatzeitraum überreichte der Angeschuldigte synthetische Rauschmittel, insbesondere Amphetamin und MDMA, für den gemeinsamen Konsum an die Verletzte. Der Konsum erfolgte anschließend gemeinsam mit der Angeschuldigten R. und üblicherweise an der genannten Wohnanschrift".

10

b) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte P. der Nebenklägerin, wie dargelegt, in Fall 5 eine halbe MDMA-Tablette für einen späteren Konsum und in Fall 6 einen Joint für ihren Schulausflug. Beide Geschehen weichen so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten Vorgängen ab, dass es sich dabei nicht mehr um die von der Anklage bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO handelt. Nur diese sind Gegenstand der Urteilsfindung.

11

Zwar hat das Gericht die angeklagten Taten im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; hierzu gehört das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 391/20, juris Rn. 7 mwN). Bei Serienstraftaten können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, mithin die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 - 1 StR 665/18, NStZ 2020, 308 Rn. 5 mwN; vom 27. Juli 2021 - 3 StR 195/21, juris Rn. 6; vom 27. Mai 2025 - 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 8).

12

Hieran gemessen unterfallen die zu den Fällen 5 und 6 vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht dem angeklagten Tatgeschehen. Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterscheiden sie sich hiervon derart deutlich, dass es an der Nämlichkeit der Taten und damit der prozessualen Tatidentität im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO fehlt. Denn der angeklagte gemeinsame Konsum von Rauschmitteln mit der Nebenklägerin im Wohnhaus oder Fahrzeug ist ein anderer geschichtlicher Vorgang als die Übertragung von Verfügungsgewalt über die Stoffe an sie zur freien Verwendung beziehungsweise zum Gebrauch bei einem Schulausflug. Zwar stimmen Ort und Zeitraum des Transfers, die Tatobjekte und deren Empfängerin überein. Jedoch differieren die Tatmodalitäten und die dem Täterverhalten innewohnende Zielrichtung. Während in den Fällen 5 und 6 die Übergabe des Rauschgifts an die Nebenklägerin zum unkontrollierbaren Konsum außerhalb der Wohnung in Rede steht, beschreibt die Anklage einen unmittelbaren gemeinsamen Verbrauch vor Ort.

13

Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hat die beiden Abgabedelikte auch nicht umfasst. Das Geschehen zu Fall 6 ist bei Abfassung der Anklage noch nicht bekannt gewesen, weil die Nebenklägerin es erstmals in der Hauptverhandlung geschildert hat. Einen Sachverhalt, der dem unter Fall 5 festgestellten ähnelt, hatte sie in einer Zeugenaussage bei der Polizei vage erwähnt, was die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zitiert. In den Anklagesatz ist ein Abgabegeschehen aber ausdrücklich nicht aufgenommen worden.

14

c) Der von der Strafkammer in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit (auch) wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und Cannabis "an Jugendliche" unter näherer Darlegung der später als Fälle 5 und 6 abgeurteilten Tatgeschehen hat das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage nicht zu beseitigen vermocht. Denn durch einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO darf die Strafklage nicht in der Form umgestaltet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354 mwN; vom 8. August 2001 - 3 StR 208/01, NStZ-RR 2002, 257, 258; vom 27. Mai 2025 - 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 18).

15

d) Das Landgericht hat mithin nicht zur Aburteilung der Fälle 5 und 6 gelangen dürfen. Das Verfahren ist insoweit nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Verurteilung wegen der allein den Angeklagten P. betreffenden zwei Taten hat zu entfallen. Das führt für ihn zur entsprechenden Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der beiden Einzelstrafen.

16

e) Anders liegt es in Fall 3, in dem der Angeklagte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mit der Nebenklägerin gemeinsam im Wohnhaus Amphetamin konsumierte und ihr zugleich - insoweit nicht ausdrücklich angeklagt - eine kleine Portion hiervon überließ. Denn hier steht die Abgabe materiellrechtlich im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB zur angeklagten Verbrauchsüberlassung. In einem solchen Fall ist in der Regel auch von prozessualer Tatidentität auszugehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 54/10, juris Rn. 8; vom 16. Mai 2023 - 6 StR 545/22, juris Rn. 5; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 264 Rn. 12 mwN; zu in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von dieser Regel s. BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 51). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

17

2. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen nicht durch.

18

3. Die auf die Sachbeschwerde veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den verbleibenden Schuldsprüchen einen Rechtsfehler dahin ergeben, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht jeweils zu entfallen hat, soweit die Taten nach dem 16. Geburtstag der Nebenklägerin begangen wurden. Das betrifft die Fälle 3 und 4 sowie 7 bis 28.

19

Zwar belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine Fürsorge- und Erziehungspflicht beider Angeklagten für die Nebenklägerin. Die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln und Cannabis stellt grundsätzlich auch eine gröbliche Verletzung dieser Pflicht dar und bringt den Schutzbefohlenen in die Gefahr der körperlichen und/oder seelischen Entwicklungsschädigung (vgl. MüKoStGB/Ritscher, 5. Aufl., § 171 Rn. 16). Der Tatbestand des § 171 StGB erfordert jedoch, dass die schutzbefohlene Person unter 16 Jahre alt ist. Diese Voraussetzung liegt bei den genannten Taten nicht vor. Deshalb hat die tateinheitliche Verurteilung nach § 171 StGB nur in den Fällen 1 und 2 Bestand.

20

4. Im Übrigen weisen die rechtlichen Würdigungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler auf. Insoweit sind die Schuldsprüche lediglich teilweise sprachlich neu zu fassen. Zum einen empfiehlt es sich, das im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen schwerste Delikt an den Anfang zu stellen, auch innerhalb einer Tat, die mehrere in Tateinheit begangene Straftatbestände aufweist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 3 StR 418/25, juris Rn. 22 und 30 mwN). Zum anderen ist das Regelbeispiel nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG nicht in den Tenor aufzunehmen (BGH aaO Rn. 21).

21

5. Der Entfall der tateinheitlichen Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht bedingt die Aufhebung der in den Fällen 3 und 4 sowie 7 bis 28 (P.) beziehungsweise 7 bis 14 und 24 bis 28 (R.) verhängten Einzelstrafen. Denn das Landgericht hat die Verwirklichung von § 171 StGB bei seiner Strafzumessung - betreffend P. bei der Wahl der Strafrahmen, hinsichtlich R. zusätzlich bei der Festlegung der konkreten Strafhöhen - jeweils schärfend berücksichtigt. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass es bei rechtsfehlerfreier Würdigung in den genannten Fällen auf geringere Strafen erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

22

6. Der Wegfall der Verurteilung in den Fällen 5 und 6 hinsichtlich des Angeklagten P. sowie die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 3 und 4 sowie 7 bis 28 für ihn und 7 bis 14 sowie 24 bis 28 betreffend R. haben für beide Angeklagten die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge.

23

Auch die insoweit zugehörigen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird allerdings Gelegenheit haben, den Vollstreckungsstand der vom Amtsgericht Krefeld gegen P. am 5. Mai 2020 verhängten Gesamtgeldstrafe mitzuteilen. Sollte diese im Zeitpunkt des hier zur Überprüfung stehenden landgerichtlichen Erkenntnisses (8. Oktober 2024) noch nicht vollständig vollstreckt gewesen sein, wäre sie und nicht die Strafe vom 20. August 2021 zäsurbildend und gesamtstrafenfähig nach § 55 Abs. 1 StGB.

24

7. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist davon abzusehen, dem Angeklagten P. seine notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aufzuerlegen, soweit das Verfahren in den Fällen 5 und 6 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden ist.

Schäfer
Berg
Anstötz
Erbguth
Voigt