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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.08.1984, Az.: 2 StR 180/84

Bestimmung des Maßstab für die Anrechnung von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung nach dem Ermessen des Gerichts; Grund für die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.08.1984
Aktenzeichen
2 StR 180/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 23.12.1982

Fundstelle

  • NStZ 1985, 21

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 8. August 1984
gemäß §349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1982 Insoweit aufgehoben, als es sich um die Anrechnung der von diesem Angeklagten in Spanien erlittenen Auslieferungshaft handelt.

  2. II.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des vom Angeklagten U. eingelegten Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weltergehende Revision des Angeklagten U. sowie die Revision des Angeklagten Z. werden verworfen.

  4. IV.

    Der Angeklagte Z. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten Z. ist im Sinne des §349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt im wesentlichen für das Rechtsmittel des Angeklagten U.. Dieses greift nur insoweit durch, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung nach §51 Abs. 4 S. 2 StGB zu treffen. Gemäß dieser Vorschrift hat das Gericht den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach seinem Ermessen zu bestimmen. Der gesetzgeberische Grund hierfür liegt darin, daß die Verhältnisse in ausländischen Haftanstalten oft nicht mit den in deutschen Anstalten vergleichbar sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte während seiner Auslieferungshaft in Spanien "erhebliche Entbehrungen und Strapazen auf sich nehmen" müssen. Danach kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, daß die Wirtschaftsstrafkammer bei Anwendung jener Vorschrift zu einem Umrechnungsmaßstab gekommen wäre, der günstiger ist als das Regel Verhältnis (eins zu eins). Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht die erschwerten Haftumstände bereits bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt hat. Möglicherweise hätte es sich trotzdem für einen anderen Umrechnungsmaßstab entschieden.

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