§ 36b StrWG - Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verordnungen zu erlassen über
- 1.
- 2.
- 3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 36 Abs. 4 und § 36a Abs. 2.
In den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 wird die Verordnung im Einvernehmen mit dem für Wasserwirtschaft zuständigem Ministerium als oberster Wasserbehörde erlassen, sofern Belange der Wasserwirtschaft berührt sind.