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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.2023, Az.: BVerwG 9 BN 3.23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.2023
Aktenzeichen
BVerwG 9 BN 3.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 48459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:081223B9BN3.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayern - 24.11.2022 - AZ: 4 N 21.1172

In der Normenkontrollsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und
Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2022 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

1. Der in der Beschwerde einzig ausdrücklich genannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder bezeichnet worden. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

3

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie formuliert schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Allein das Aufzeigen einer - nach Ansicht des Beschwerdeführers - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

4

2. Sofern in der Beschwerde mehrfach gerügt wird, Ausführungen des Antragstellers seien weder in das Protokoll aufgenommen noch im Urteil berücksichtigt worden, könnte es sich - bei sehr wohlwollender Betrachtung - um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) handeln. Auch insoweit wäre die Beschwerde aber unzulässig. Ein Verfahrensmangel ist nur dann den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

5

Hieran fehlt es. Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Protokollerstellung (vgl. hierzu § 105 VwGO i. V. m. §§ 159 bis 165 ZPO) verhält sich die Beschwerde nicht. Sie übersieht offensichtlich, dass im Protokoll grundsätzlich nur die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen sind (vgl. § 160 ZPO). Dass hiergegen verstoßen wurde oder der Antragsteller über das in das Protokoll Aufgenommene hinaus die Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll beantragt hat (vgl. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO), trägt er nicht vor. Auch der Umstand, dass das Urteil nicht auf alle schriftsätzlich vorgetragenen Punkte eingegangen ist, bedeutet keinen Gehörsverstoß. Denn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es müssen vielmehr nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 20.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Bick
Sieveking
Prof. Dr. Schübel-Pfister