Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.05.1975, Az.: 5 AZR 172/74
Ausgeschriebene Stelle; Auswahl unter mehreren Bewerbern; Schwerbeschädigter; Gleichwertige Bewerber; Leistungsprinzip; Förderung der Schwerbeschädigten; Arbeitgeber im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.05.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 172/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Karlsruhe 03.05.1973 - 3 Ca 450/72 KA
- LAG Mannheim 04.02.1974 - 6 Sa 121/73
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 SchwbG
- § 11 Abs. 2 SchwbG
Fundstellen
- DB 1975, 2330-2331 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 2265-2266 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber darf seine Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle auch dann nach der Leistung und Eignung treffen, wenn sich unter den Mitbewerbern ein Schwerbeschädigter befindet. Sind zwei Bewerber gleichwertig, kann es geboten sein, den Schwerbeschädigten vorzuziehen. Es bleibt offen, ob der Arbeitgeber auch dann uneingeschränkt am Leistungsprinzip festhalten darf, wenn eine Minderleistung des Schwerbeschädigten gerade auf seiner Schädigung beruht.
2. Es kann geboten sein, dem Schwerbeschädigten Aufgaben zuzuweisen, bei denen er sich weitere Kenntnisse aneignen kann, die ihm bei späteren Bewerbungen von Nutzen sind.
3. Bei der gebotenen Förderung der Schwerbeschädigten sind auch die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Zu diesen gehört das Interesse des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, durch die Anwendung des Leistungsprinzips die Verwaltung so effektiv wie möglich zu machen.