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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.03.2026, Az.: B 7 AS 73/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.03.2026
Aktenzeichen
B 7 AS 73/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:020326BB7AS7325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 07.02.2023 - AZ: S 40 AS 2336/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 29.07.2025 - AZ: L 2 AS 410/23

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

3

Die Klägerin hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"1. Ist § 92 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein vorhergehendes unbefristetes Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses dann nicht entgegen steht, wenn die Beendigung des vorhergehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses durch eine rechtswidrige Sachentscheidung der Bewilligungsbehörde herbeigeführt worden ist?

2. Kann sich ein Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss unmittelbar aus den Fachlichen Weisungen der Bewilligungsbehörde ergeben? Ist Ziffer 91.7 der Fachlichen Weisungen EGZ, Stand 01.02.2022, eine derartige Anspruchsnorm?"

4

Die Beschwerdebegründung zeigt zu der unter 1. aufgeworfenen Frage indessen nicht auf, worin die vom Einzelfall losgelöste abstrakte Klärungsbedürftigkeit dieser Frage liegen soll. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sie an besondere tatsächliche Umstände geknüpft ist, nämlich eine rechtswidrige Sachentscheidung der Bewilligungsbehörde. Mehrmals wird in der weiteren Begründung "evident treuwidrig (es)" Verhalten des Beklagten behauptet, ohne dies nachvollziehbar zu erläutern oder sich auf entsprechende Feststellungen des LSG zu stützen, so dass auch die Klärungsfähigkeit nicht dargetan ist. Gegen eine über den Einzelfall hinausgehende Möglichkeit der Rechtsfortbildung spricht zudem, dass die Klägerin selbst von einer besonderen Fallgestaltung spricht. Jedenfalls aber hätte die Beschwerde, wenn sie annimmt, die Frage lasse sich durch "reine Gesetzesauslegung" beantworten, wenigstens im Ansatz aufzeigen müssen, welcher konkrete Normtext unter Anwendung welcher Auslegungsmethoden wie auszulegen sein sollte. Auch hieran fehlt es.

5

Auch die Klärungsbedürftigkeit der unter 2. formulierten Fragen wird nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. In der Beschwerdebegründung findet sich kein normativer Ansatzpunkt für eine Beantwortung der Frage im Sinne der Klägerin. Soweit die Klägerin ausführt, "die Norm" regle nur "die Modalitäten der Auszahlung" und deshalb meint, dass der Vorbehalt des Gesetzes einer Nachzahlung bereits bewilligter Leistungen nicht ernsthaft entgegenstehen könne, kann dem Beschwerdevortrag im Übrigen weder entnommen werden, auf welche Norm sich die Klägerin bezieht noch setzt sie sich mit dieser auseinander. Zumindest hätte es weiterer Ausführungen dazu bedurft, - unterstellt, die Ausführungen beziehen sich dem Kontext nach auf Ziffer 91.7 der Fachlichen Weisungen - weshalb eine Fachliche Weisung des Beklagten als Norm anzusehen sein soll und was diese regelt. Schließlich setzt sich die Klägerin nicht mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Fachlichen Weisungen auseinander (etwa BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 - juris RdNr 21; vgl auch BSG vom 21.12.2023 - B 5 R 1/22 R - BSGE 137, 219 = SozR 4-4200 § 11a Nr 8), um zu prüfen, inwieweit sich dieser bereits ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen entnehmen lassen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.