Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.11.1995, Az.: 5 StR 527/95
Aufhebung eines Urteils zur Prüfung der Voraussetzungen einers schweren Straftatbestandes bei Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für das Gegebensein entsprechender subjektiver Voraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.11.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 527/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 21.03.1995
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Ekkehard T. aus J., dort geboren am ... 1963
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 1. November 1995
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte T. wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 1995 auf seine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
- 2.
Die Revisionen des Angeklagten T. und der Nebenklägerin Karin Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auf die Sachrüge der Nebenklägerin kommt eine Aufhebung des Urteils zur Prüfung des § 211 StGB nicht in Betracht, weil dem Urteil das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist und der Senat ausschließen kann, daß in einer erneuten Hauptverhandlung insoweit weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten getroffen werden können. Die Frage, ob Strafrahmenwahl (§ 213 StGB) und Strafzumessung den Besonderheiten des Falles entsprechen, der dadurch gekennzeichnet war, daß die Grenzsoldaten den Flüchtling "hier ohne weiteres durch Laufen erreichen und durch Festhalten an der Flucht hätten hindern können" (UA S. 40), hatte der Senat auf die Revision der Nebenklägerin nicht zu prüfen (§ 400 Abs. 1 StPO).
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack