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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1986, Az.: IVa ZR 185/84

Schadenersatzanspruch gegen eine Versicherungsgesellschaft bei Veruntreuung von Anlegerkapital durch einen ihrer Landesdirektoren; Anforderungen an das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht; Haftung bei Überschreiten einer gesetzlich oder vertraglich eingeräumten Handlungsvollmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1986
Aktenzeichen
IVa ZR 185/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.06.1984

Fundstelle

  • NJW-RR 1986, 1476-1477 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Eheleute Christel und Günter D., A. straße ..., K.

Prozessgegner

Firma O. V. gesellschaft für Kapitalanlagen, Bausparen und Versicherungen mbH & Co KG,
vertreten durch die GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer W.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch wenn das vom Landesdirektor einer Kapitalanlagen-Vermittlungsgesellschaft verabredete Geschäft, bei dem er Wertpapiere unterschlagen hat, nicht zum gewerblichen Betätigungsfeld der Gesellschaft gehört, ist ihre Haftung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zu prüfen.

  2. 2.

    Auch das Überschreiten einer gesetzlichen oder vertraglichen Handlungsvollmacht kann zu einer Haftung nach den Regeln der Anscheinsvollmacht führen.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die Mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1986
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger auch hinsichtlich eines Betrages von 20.976,40 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz für Wertpapiere, die sie dem "Landesdirektor" W. der Beklagten ausgehändigt haben. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es, da Revision nur insoweit eingelegt worden ist, um 134 Rentenfonds-Anteile zu je 44,60 DM und um 3 Kapitalsparbriefe über je 5.000,- DM, also um einen Betrag von 20.976,40 DM. W. quittierte am 12. Juli 1980 auf einem Briefbogen der Beklagten mit seiner Unterschrift wie folgt:

"Ich bestätige den Erhalt von ...

1.
Im Februar 1981 erhält Farn. D. (= Kläger) 865,- DM an Zinsen aus der Anlage.

2.
In Februar 1982 circa 1.700,- DM."

2

W. hat - auch zum Nachteil anderer Kunden der Beklagten, die aus diesem Grunde die Beklagte ebenfalls in Anspruch genommen haben - Papiere und Geld veruntreut.

3

Die Beklagte befaßt sich unter anderem mit der Vermittlung von Versicherungs- Bauspar- und Kapitalanlageverträgen für bestimmte Partnergesellschaften. Die Kläger hatten Über die Beklagte eine Unfall-, eine Lebensversicherung und einen Bausparvertrag abgeschlossen, sowie die genannten Rentenfonds-Anteile erworben. Ihr Verhandlungspartner war dabei jeweils W. gewesen.

4

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für das Handeln von W. einstehen muß. Landgericht und Oberlandesgericht haben das verneint. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger in eingeschränktem Umfang ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

6

1.

Das Berufungsgericht führt aus:

7

W. habe auch nach Rechtsscheinsgrundsätzen keine Vollmacht der Beklagten für die mit den Klägern abgeschlossenen Geschäfte gehabt. Es lasse sich nicht feststellen, daß es sich um Geschäfte gehandelt habe, die ihrer Art nach zum Geschäftskreis der Beklagten gehört hätten. Mit Recht habe das Landgericht deshalb offen gelassen, wie weit die Beklagte nach den Regeln über die Anscheinsvollmacht W. als ihren Bevollmächtigten gelten lassen müsse. Für unternehmensfremde Angelegenheiten gelte uneingeschränkt der Grundsatz, daß, wer sich auf ein Geschäft mit einem Vertreter einlasse, sich dessen Vollmacht nachweisen lassen oder das Risiko des Nichtbestehens der Vollmacht tragen müsse. Um eine tatsächliche oder eine Anscheinsvollmacht darzutun, hätten die Kläger deshalb ausführen müssen, daß W. mit dem Erhaltenen in einer Weise verfahren sollte, die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Vermittlertätigkeit der Beklagten mit deren Partnergesellschaften gestanden habe, oder daß die Beklagte ihr Betätigungsfeld erweitert habe. An einem dahingehenden substantiierten Vortrag fehle es. Die Kläger müßten den Inhalt ihrer Vereinbarungen mit W. vom 12. Juli 1980 selbst kernen, behaupten und unter Beweis stellen.

8

2.

Diese Ausführungen reichen nicht dafür aus, die Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht abzulehnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, auf welche Anspruchsgrundlage die Kläger ihr Begehren stützen, ob sie Rückzahlung nach Rücktritt oder Schadensersatz fordern.

9

a)

Das Berufungsgericht ist dem Vortrag der Kläger, W. habe auch bei dem Geschäft vom 12. Juli 1980 im Namen der Beklagten gehandelt, nicht nachgegangen. Es hat ihn mit dem Satz "wenn W. bei diesen Geschäften als Vertreter der Beklagten zu handeln vorgegeben haben sollte ..." vielmehr unterstellt. Davon ist für die Revisionsinstanz auszugehen.

10

b)

Das Berufungsgericht ist zu Unrecht dem Landgericht darin gefolgt, auch die Frage nach einer Anscheinsvollmacht mit der Begründung offen zu lassen, das von den Klägern mit W. verabredete Geschäft habe nicht zum gewerblichen Betätigungsfeld der Beklagten gehört.

11

Rechtsfehlerfrei ist sein Ansatzpunkt, auf das konkrete, am 12. Juli 1980 abgeschlossene Geschäft abzustellen. Dazu haben die Kläger behauptet, ihre Papiere hätten von W., der sich am 12. Juli 1980 wie immer mit der Visitenkarte der Beklagten als "deren Mann" vorgestellt habe, in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Beklagten bestmöglich bei Rückzahlung im Sommer 1982 gewinnbringend angelegt werden sollen. Gegenüber der Zeugin K., welche die Verbindung der Kläger mit W. hergestellt habe, und gegenüber dem Zeugen H. sei W. in gleicher Weise unmittelbar für die Beklagten handelnd aufgetreten. Am Büroeingang des Privathauses von W. sei ein Schild angebracht gewesen, auf welchem die Beklagte wie auf der Visitenkarte als "Vermittlungsgesellschaft für Kapitalanlagen" bezeichnet gewesen sei. W. habe Inkassovollmacht gehabt, was auch einem Formular der Beklagten zu entnehmen gewesen sei. Zu den Rentenfondsanteilen habe W. gesagt, diese müßten bei der Beklagten deponiert und in Zukunft von dort aus verwaltet werden. Deshalb hätten die Kläger das von der Beklagten für die Kläger früher bei einer anderen Anlagefirm vereinbarte Depot zwecks Übergabe der Anteilscheine an W. aufgelöst.

12

Nach allem haben die Kläger das konkrete Geschäft dahin gekennzeichnet, daß W. mit der Behauptung, für die Beklagte zu handeln, sich die Rentenfonds-Anteile und die Sparbriefe der Kläger zur Erreichung einer noch besseren Verzinsung aushändigen ließ.

13

Es ist rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht eine Anscheinsvollmacht für dieses Geschäft von vornherein mit der Begründung ausschließt, es gehöre nicht zum gewerblichen Betätigungsfeld der Beklagten. Dabei beruft es sich zu Unrecht auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuchesüber den Umfang der Vollmacht eines Handlungsbevollmächtigten und eines Handlungsgehilfen. Nach anerkanntem Recht kann auch das Überschreiten einer gesetzlich oder vertraglich eingeräumten Handlungsvollmacht zu einer Haftung nach den Regeln über die Anscheinsvollmacht führen, sofern nur der Rechtsschein gerade im Hinblick auf die Überschreitung der Vollmacht gesetzt und insofern Vertrauen erweckt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht nicht davon abhängig gemacht, daß die gewerbliche Betätigung dessen eingehalten wurde, der den Rechtsschein gesetzt hat (auch nicht in der vom Berufungsurteil zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung vom 13.7.1977 - VIII ZR 243/75 - WM 1977, 1169). Er hat vielmehr nur verschiedentlich ein Vertrauen auf einen Rechtsscheinstatbestand dann als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn es sich dabei um einen für den Geschäftsbereich des "Vertretenen" ungewöhnlichen oder einmaligen Vorgang handelte (Urteile vom 19.3.1969 und 4.5.1971 - VIII ZR 150/67 und VI ZR 126/69 - LM GenG § 24 Nr. 3 unter 2 c - Bl. 2 R und LM BGB § 164 Nr. 34 unter I; vgl. auch Soergel/Schultze-v. Lasaulx, 11. Aufl. § 167 Rdn. 23 a.E.; RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 167 Rdn. 15; MünchKomm/Thiele, 2. Aufl. § 167 Rdn. 57 und 58).

14

Deshalb reicht die Frage nach dem gewerblichen Betätigungsfeld allein nicht aus. Vielmehr kommt es immer entscheidend auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalles an (vgl. MünchKomm/Thiele, 2. Aufl. § 167 Rdn. 55 und 56). Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände konnten nicht in diesem Sinne von vornherein als unsubstantiiert bezeichnet werden.

15

Soweit sie sich auf das konkrete Geschäft beziehen, sind sie oben bereits dargelegt. Ein "Landesdirektor" einer "Vermittlungsgesellschaft für Kapitalanlagen" mit eigenem, entsprechendem Büro und Firmenschild mag besonderes Vertrauen begründen, zumal wenn er bereits früher ohne Beanstandung Geld entgegengenommen hat. So durfte der Tatrichter nicht unentschieden lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang W. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte Inkassovollmacht hatte. Hinzu kommen weitere vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Gesichtspunkte.

16

Anders als in dem Sachverhalt, der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 13. Juli 1977 (WM 1977, 1169) zugrundelag, waren die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt geschäftsungewandt. Sie waren anscheinend vor allem Laien auf den Gebieten der von der Beklagten günstig dargestellten und als ihr Aufgabengebiet bezeichneten Vermögensanlage. Eben deshalb spricht es möglicherweise nicht gegen die Gutgläubigkeit der Kläger, daß sie unklar zu dem ihnen im Juli 1980 von W. offerierten Vermögensanlageplan vorgetragen haben. Es kann genügen, daß die Kläger angesichts dessen, was "man" von W. als Landesdirektor der Beklagten und von deren und seinen Fähigkeiten wußte, ihm und der Beklagten zutrauen durften, die Zinsen zu verdienen, die ihnen in der Quittung auf dem Briefbogen der Beklagten am 12. Juli 1980 zugesagt wurden. Deshalb bedarf der Vortrag, daß und wie die Kläger von dritter Seite auf die besonderen Möglichkeiten des für die Beklagte handelnden W. hingewiesen wurden, näherer Betrachtung. Allerdings müßten diese Hinweise vor der Vornahme des hier erwähnten Geschäftes mit W. gegeben worden sein. Dabei kann auch geklärt werden, ob die Kläger bereits im Juli 1980 etwas von den sogenannten "Diskret-" oder "Direktgeschäften" gehört haben. Es ist anerkannt, daß der Vertragspartner, um sich auf den Rechtsschein berufen zu können, nicht selbst alle diesen Rechtsschein begründenden Tatsachen zu kennen braucht, daß vielmehr eine allgemeine, ihm bekannte Überzeugung genügen kann (BGH Urteile vom 28.3.1962 und 8.6.1964 - VIII ZR 187/60 und 206/62 - LM BGB § 167 Nr. 11 und § 164 Nr. 24). Die Kläger brauchten insbesondere nicht im einzelnen zu übersehen und nachzuvollziehen, wie genau die Beklagte den Zinsverdienst bewerkstelligen würde, oder gar, ob ein solches Geschäft mit der Art der - möglicherweise nicht ohne weiteres verständlichen - Firmierung der Beklagten in Einklang zu bringen war. Immerhin hatte W. unstreitig mit deren Wissen für die Beklagte handelnd zur Vermögensanlage den Klägern eben die Anteilscheine und das Depot dafür vermittelt, die er nun nach dem Vortrag der Kläger wiederum für die Beklagte auftretend noch günstiger anzulegen versprach.

17

c)

Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, welche rechtliche Bedeutung dem auf Seite 3 des angefochtenen Urteils erwähnten schriftlichen Anerkenntnis der Kläger vom 16. April 1982 zukommt, gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus dem "Sachverhalt W." geltend machen zu können. Dazu sind möglicherweise noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen.

18

3.

Aus dem Akteninhalt und aus dem Senat bekannten Parallelverfahren ergibt sich, daß alle übrigen gegen die Beklagte wegen der Veruntreuungen des W. erhobenen Klagen vom 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden worden sind. Der Senat hat deshalb von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht und die Sache an den 16. Zivilsenat zurückverwiesen.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter