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Art. 3a ZahnErsFinAnpG - Sonderkündigungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Redaktionelle Abkürzung
ZahnErsFinAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5/11

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.