Bundesfinanzhof
Urt. v. 11.06.1996, Az.: I R 97/95
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Spezialwissen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 11.06.1996
- Aktenzeichen
- I R 97/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 181, 122 - 125
- BB 1996, 2394-2395 (Volltext mit amtl. LS)
- BFH/NV 1997, 30-31
- DB 1997, 702-704 (Urteilsbesprechung von WP/ StB Dipl.-Volkswirt Hartmut Höpken)
- DB 1996, 2366 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1996, 1769-1770 (Volltext mit amtl. LS)
- DStZ 1997, 382 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1996, 942-944 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1997, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
- KÖSDI 1996, 10919 (Kurzinformation)
- NJW-RR 1997, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Überläßt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Wissen, das er als Ausfluß seiner Geschäftsführertätigkeit für die GmbH erwarb, entgeltlich einem Dritten, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 III S. 2 KStG in der Form einer verhinderten Vermögensvermehrung anzunehmen.
2. Handelt es sich bei dem von dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entgeltlich überlassenen Wissen um ein solches, das der dieser durch seine Geschäftsführertätigkeit bei zwei GmbH erwarb, so ist bei der Anwendung des § 8 III S. 2 KStG davon auszugehen, daß sich beide Gesellschaften zur gemeinsamen Nutzung ihrer Geschäftschancen zusammengeschlossen und das Entgelt nach einem angemessenen Schlüssel geteilt hätten. Unterhält der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Einzelunternehmen, so kann das FG in Ermangelung anderer Beweismittel die Geschäftschance entsprechend den Unternehmensgegenständen den in Betracht kommenden Gesellschaftern zurechnen.