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Zeugenschutz

Normen

ZSHG

Information

Gewährleistung der Sicherheit von Zeugen

Der Schutz bestimmter Zeugen ist u.a. im Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz gesetzlich geregelt.

Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gesetzes sind:

  • Ohne die Angaben des Zeugen ist die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert.

  • Aufgrund ihrer Aussagebereitschaft besteht eine Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte.

  • Die zu schützende Person ist mit den Maßnahmen einverstanden.

Daneben können die Zeugenschutzmaßnahmen auch auf Angehörige erstreckt werden.

Die Durchführung des Zeugenschutzes obliegt gemäß § 2 ZSHG der Polizei und den sonst nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden als Zeugenschutzdienststellen.

Gemäß § 5 ZSHG sind öffentliche Stellen auf Ersuchen der Zeugenschutzdienststellen ermächtigt, für eine zu schützende Person Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität zu erstellen.

metis