Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2007, Az.: 1 StR 202/07
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.2007
- Aktenzeichen
- 1 StR 202/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 31175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof - 04.12.2006
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2007, 244 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Mai 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zum Inhalt der Urteilsgründe weist der Senat auf Folgendes hin: Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313) [BGH 07.03.2006 - 1 StR 534/05]. Zur Vermeidung der Ü-berfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen.
Wahl
Boetticher
Kolz
Graf