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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.08.1982, Az.: 6 AZR 1117/79

Betriebsvereinbarungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.08.1982
Aktenzeichen
6 AZR 1117/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Duisburg 02.05.1979 - 3 Ca 1911/78
LAG Düsseldorf 30.08.1979 - 14 Sa 821/79

Fundstellen

  • BAGE 39, 295 - 306
  • JR 1983, 308
  • NJW 1983, 68-70 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1234-1238

Amtlicher Leitsatz

1. Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 BetrVG können entgegenstehende einzelvertragliche Abreden verdrängen.

2. Durch Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG kann in entgegenstehende oder weitergehende einzelvertragliche Rechte zu Lasten der Arbeitnehmer nur eingegriffen werden, wenn die Einzelarbeitsverträge unter dem Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung stehen, sie also "betriebsvereinbarungsoffen" sind.

3. Betriebsvereinbarungen wirken nur normativ, soweit sie im Rahmen der Kompetenzen der Betriebspartner wirksam abgeschlossen sind.