Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.08.1982, Az.: 6 AZR 1117/79
Betriebsvereinbarungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.08.1982
- Aktenzeichen
- 6 AZR 1117/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Duisburg 02.05.1979 - 3 Ca 1911/78
- LAG Düsseldorf 30.08.1979 - 14 Sa 821/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 39, 295 - 306
- JR 1983, 308
- NJW 1983, 68-70 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 1234-1238
Amtlicher Leitsatz
1. Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 BetrVG können entgegenstehende einzelvertragliche Abreden verdrängen.
2. Durch Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG kann in entgegenstehende oder weitergehende einzelvertragliche Rechte zu Lasten der Arbeitnehmer nur eingegriffen werden, wenn die Einzelarbeitsverträge unter dem Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung stehen, sie also "betriebsvereinbarungsoffen" sind.
3. Betriebsvereinbarungen wirken nur normativ, soweit sie im Rahmen der Kompetenzen der Betriebspartner wirksam abgeschlossen sind.