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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1969, Az.: VII ZR 76/67

Anforderungen an die Auslegung eines Werkvertrages; Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1969
Aktenzeichen
VII ZR 76/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 05.04.1967

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Hubert Meyer, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 5. April 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Bei der Klägerin ist die Firma Kaufhaus B. GmbH, in. Weinheim (im folgenden als Kaufhaus bezeichnet) gegen Brandschäden versichert.

2

Eine Filiale des Kaufhauses befindet sich in Frankenthal. Dieses Filialgeschäft, das nur im Erdgeschoß Verkaufsräume hatte, sollte im Sommer 1963 aufgestockt werden. Am Bau waren verschiedene Handwerkerfirmen beteiligt, darunter die Beklagte für den Einbau der Heizungs- und Lüftungsanlagen und die Firma Jakob Kad. für die Installationsarbeiten.

3

Zur Ausführung ihrer Arbeiten benutzten die Arbeiter der Beklagten ein autogenes Schweißgerät. Dieses setzte der Obermonteur Bo. der Beklagten am Abend des 12. August 1963 außer Betrieb und ließ es an der Arbeitsstelle im Obergeschoß, das nur durch das nachts verschlossene und von einem Wachmann des Kaufhauses bewachte Erdgeschoß zu erreichen war, stehen. Er hatte die beiden Abgangsventile der Gasflaschen zugedreht, die beiden Druckminderer durch Herausdrehen der Knebelschrauben entlastet sowie die beiden Abgangsventile der Druckminderer und die Zugangsventile des Schweißbrenners geschlossen. Die Schläuche mit dem daran befindlichen Brenner hatte er zusammengerollt und auf die Flaschen gehängt. Daneben hatte er den Anzünder gelegt.

4

Am Morgen des 13. August 1963 setzte der damals 15-jährige Lehrling Ro. der Firma Kad. das Schweißgerät in Betrieb, um in einem Loch in der Decke zwischen Erd- und Obergeschoß ein Moniereisen abzuschweißen. Dieses hätte er nach Weisung des Gesellen der Firma Kad. - Ka. - mit einem Hammer nur beiseiteschlagen sollen. Durch den Schweißvorgang fielen Funken, Tropfen des glühenden Metalls und schließlich das abgeschweißte Moniereisen in das Erdgeschoß, wo in einem Regal unter dem Loch in der Decke Damenwäsche aus synthetischen Fasern gelagert war. Diese Waren fingen Feuer. Es entstand ein Großbrand, der nicht gelöscht werden konnte. Der gesamte Verkaufsraum brannte aus.

5

Die Klägerin erbrachte an das Kaufhaus Versicherungsleistungen in Höhe von 843.711 DM.

6

Sie verlangt mit der Klage einen Teilbetrag von 100.000 DM von der Beklagten ersetzt.

7

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

9

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Das Berufungsgericht führt aus, für die Beklagte habe aus dem Werkvertrag mit dem Kaufhaus die Nebenverpflichtung bestanden, das Schweißgerät gegen unbefugte Benutzung durch Dritte zu sichern. Diese Pflicht sei zwar dadurch verletzt worden, daß der Obermonteur Bo. am Abend des 12. August 1963 Brenner und Druckminderer nicht unter Verschluß gehalten habe. Diese Verletzung habe jedoch mit dem Beginn der Arbeitsaufnahme am nächsten Morgen ihr Ende gefunden. Selbst wenn man annehmen wollte, Brenner und Druckminderer hätten bis zur tatsächlichen Wieder Inbetriebnahme des Geräts durch Bo. unter Verschluß gehalten werden müssen, dann liege kein. Verschulden Bo. vor. Er habe nicht damit rechnen können, daß das Gerät von anderen Handwerkern oder einem Lehrling unbefugt in Benutzung genommen werden würde.

11

Ein Schadensersatzanspruch des Kaufhauses, der nach § 67 VVG auf die Klägerin habe übergehen können, sei daher gegen die Beklagte nicht gegeben.

12

2.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision zu Unrecht.

13

a)

Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, für die Beklagte habe aus dem Werkvertrag mit dem Kaufhaus die vertragliche Nebenverpflichtung bestanden, dessen Eigentum vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH VII ZR 186/64 vom 19. September 1966 Schäfer-Finnern Z. 4. ol. Bl. 42; Ingenstau-Korbion, 5. Aufl. § 10 VOB (B) Rdn. 4). Dazu gehörte es auch, das auf der Baustelle eingesetzte Schweißgerät so zu sichern, daß von ihm kein Schaden für das Eigentum des Kaufhauses ausgehen konnte. Welche Sicherungsmaßnahmen dazu erforderlich waren, bestimmte sich nach den Umständen des Falles, den Örtlichen Gegebenheiten und der Gewerbeüblichkeit.

14

b)

Unstreitig ist es zu dem Brandschaden dadurch gekommen, daß der Lehrling Ro. unbefugt das Schweißgerät der Beklagten benutzt hat. Es ist davon auszugehen, daß es zu einer solchen Benutzung und dem sich aus ihr ergebenden Schaden nicht hätte kommen können, wenn der Obermonteur Bo. Brenner und Druckminderer unter Verschluß gehalten hätte. Das hat das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, auch nicht verkannt. Zum Schadensersatz ist die Beklagte aber nur dann verpflichtet, wenn sie schuldhaft - wobei sie für das Verschulden des Obermonteurs Bo. als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB einzustehen hat - die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz gegen unbefugte Benutzung des Schweißgeräts durch Dritte unterlassen hat und dadurch dem Kaufhaus der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

15

c)

Rechtlich bedenkenfrei verneint das Berufungsgericht eine solche Verletzung der Sicherungspflicht hinsichtlich des Schweißgeräts am Morgen des 13. August 1963.

16

Es handelte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um eine offene Baustelle, zu der eine Vielzahl von Personen Zugang hatte. Es war auch keine Großbaustelle. Die Baustelle im Obergeschoß war nur über das Erdgeschoß zu erreichen. Sie war allein den am Bau beteiligten Architekten, Ingenieuren und Handwerkern zugänglich. Das Bauvorhaben war schon soweit fortgeschritten, daß die Einrichtungen installiert wurden und vor allem Fachkräfte dort tätig waren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei diesen Verhältnissen das Schweißgerät eines Schutzes vor dem Zugriff nicht am Bau beteiligter Personen während der Arbeitszeit der am Bau beschäftigten Handwerker nicht bedurfte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

17

Der Hinweis der Revision, auch der Nachtwächter und das Kaufhauspersonal hätten mit dem Schweißgerät in Berührung kommen können, ist bedeutungslos, denn das Schweißgerät ist von diesen nicht in Betrieb gesetzt worden.

18

Zu Recht stellt es das Berufungsgericht darauf ab, was hinsichtlich der Sicherung des Schweißgeräts im Hinblick auf die Anwesenheit der am Bau beschäftigten Handwerker anderer Unternehmer erforderlich war, Gegen deren möglichen Zugriff Brenner und Druckminderer unter Verschluß zu halten, war nicht als erforderliche Sicherungsmaßnahme anzusehen. Eine solche Forderung würde dem Baugeschehen nicht gerecht. Es würde damit eine Maßnahme verlangt werden, die nach den Umständen des Falles, den örtlichen Gegebenheiten und der Gewerbeüblichkeit nicht geboten war.

19

Das führt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus. Es folgt dabei den Ausführungen des Sachverständigen Steinitz, der die Art der Aufstellung des Schweißgeräts als üblich bezeichnet und dabei darauf verwiesen hat, daß erfahrungsgemäß zwischen Angehörigen gleichzeitig auf einer Baustelle beschäftigter artverwandter Berufszweige eine unbefugte Benutzung nicht in Betracht gezogen wird. Das Berufungsgericht stellt es zutreffend auf das Vertrauensverhältnis ab, das auf einer Baustelle - wie sie hier gegeben war - zwischen den einzelnen Handwerkern besteht. Es reichte daher aus, wenn sich das Schweißgerät so in den Bäumen befand, daß es nicht ohne weiteres in Betrieb gesetzt werden konnte, insbesondere auch nicht durch Spielereien an dem Gerät. Das war aber der Fall. Die Abgangsventile der Gasflaschen waren zugedreht, die Druckminderer entlastet, deren Abgangsventile und die Zugangsventile der Schweißbrenner geschlossen. Die Schläuche waren zusammengerollt. Das Schweißgerät war nicht sogleich betriebsbereit, sondern so gesichert, daß es einiger fachmännischer Handgriffe bedurfte, um es einsatzbereit zu machen. Diese Feststellung des Berufungsgerichts wird auch durch die dazu gemachten Ausführungen der Revision nicht in Frage gestellt.

20

d)

Weitere Sicherungsmaßnahmen wären auf dieser Baustelle nur dann erforderlich gewesen, wenn für den Obermonteur Bo. Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß andere Handwerker oder Lehrlinge unbefugt das Schweißgerät benutzen würden. Solche Anhaltspunkte lagen nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht vor.

21

3.

Aus alledem folgt, daß das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bei den gegebenen Verhältnissen habe der Obermonteur Bo. schon objektiv nicht gegen bestehende Sicherungspflichten zum Schutz gegen die unbefugte Benutzung des Schweißgeräts durch Dritte verstoßen.

22

a)

Es kommt dabei nicht darauf an, ob er dadurch, daß er das Schweißgerät nicht unter Verschluß genommen hatte, gegen § 21 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift 26. O. Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren (VGB 15) i.d.F. vom 1. Januar 1952 verstoßen hat.

23

Die Unfallverhütungsvorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs keine Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 SGB (u.a. RGZ 95, 238, 240; 128, 320, 329; BGH LM Nr. 5 zu § 823 (E) BGB; VersR, 1955, 105; 1957, 584; 1961, 160). Ihr Zweck liegt darin, Arbeitsunfälle zu vermeiden, für die die Berufsgenossenschaft einzustehen hat (BGH LM Nr. 9 zu § 839 BGB (Cb)). Sie sind nicht erlassen worden, um das Eigentum des Bestellers gegen Beschädigungen infolge unbefugter Ingebrauchnahme eines Gerätes des Unternehmers durch Dritte zu schützen.

24

b)

Es bedarf daher weder eines Eingehens auf die vom Landgericht und dem Berufungsgericht unterschiedlich entschiedene Frage, wie die genannte Unfallverhütungsvorschrift auszulegen ist, noch auf die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Obermonteur Botzet habe um 7,35 Uhr das Obergeschoß betreten und sich davon überzeugt, daß sich das Schweißgerät noch so an Ort und Stelle befand, wie er es am Abend vorher verlassen hatte.

25

II.

Die Revision der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

26

Sie hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Glanzmann
Meyer
Vogt
Finke
Schmidt