Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 16.11.1978, Az.: 3 RK 29/76

AOK; Garantiehaftung; Grundsicherung der Bevölkerung; Grundgesetzliche Verpflichtung; BRD

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.11.1978
Aktenzeichen
3 RK 29/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 47, 148 - 159
  • NJW 1979, 1059-1063 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die AOK benötigt zur Grundsicherung der Bevölkerung im gegliederten System des sozialen Krankenschutzes eine Garantiehaftung. Diese obliegt nach der grundgesetzlichen Verpflichtung des GG Art 20 Abs 1 und Art 120 Abs 1 S 4 der Bundesrepublik Deutschland; sie bedarf jedoch der gesetzlichen Regelung. Bis zu einer Normierung kann das Gericht die Haftung nur aussprechen, wenn sich die Kasse in einer ihre Existenz bedrohenden Notlage befindet.