§ 86 BbgKVerf - Vermögensgegenstände
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.
(2) Die Vermögensgegenstände sind nachzuweisen. Sie sind, soweit sie zu bilanzieren sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.