Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.1985, Az.: 4 StR 447/85

Klassifizierung der Tat im Urteilstenor; Anführung der Tat in der entsprechenden rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel; Anforderungen an die Abfassung des Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.08.1985
Aktenzeichen
4 StR 447/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 12.02.1985

Fundstellen

  • DRiZ 1985, 475
  • MDR 1985, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1116-1117 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1986, 40

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Fassung des Tenors eines Strafurteils

Redaktioneller Leitsatz

In der Urteilsformel muß die Tat in der entsprechenden rechtlichen Bezeichnung angeführt werden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. August 1985
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die dem Angeklagten zur Last liegenden Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung werden gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus der Verfolgung ausgeschieden.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Februar 1985 im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. IV.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

  5. V.

    In der Liste der angewendeten Vorschriften wird bei § 113 Abs. 2 StGB "Ziffer 2" durch "Nummer 1" ersetzt; die §§ 1, 6 Pflichtversicherungsgesetz, 1, 4 Kfz-Steuergesetz, 370 AbgO entfallen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "eines Vergehens des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit untereinander rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie des vorsätzlichen Führens eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeuges sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und verschiedene Maßnahmen angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

2

1.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die dem Angeklagten zur Last liegenden tateinheitlich mit anderen Gesetzesverletzungen begangenen Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus der Verfolgung ausgeschieden. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

3

2.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Änderung des Schuldspruchs berührt weder den betreffenden Einzel- noch den Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils; der Senat kann aufgrund der Strafzumessungserwägungen des Urteils (UA 29 ff) ausschließen, daß das Landgericht nach dem geänderten Schuldspruch auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.

4

3.

Der Senat hat darüber hinaus den Schuldspruch neu gefaßt:

5

Das Landgericht hat - der Gepflogenheit in Bayern entsprechend - sich nicht darauf beschränkt, die verletzten Strafvorschriften anzugeben, sondern sie entsprechend § 12 StGB zusätzlich klassifiziert. Dabei hat es allerdings verkannt, daß der unter den Voraussetzungen des Absatz 3 des § 315 b StGB begangene gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 315 StGB Rdn. 20).

6

Eine solche Klassifizierung der Tat im Urteilstenor ist jedoch überflüssig. Sie ist rechtlich nicht geboten (§ 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO; vgl. auch KK § 260 StPO Rdn. 29; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 260 StPO Rdn. 56), belastet unnötigerweise den Urteilsspruch und ist nur geeignet eine - wie der vorliegende Fall zeigt - zusätzliche Fehlerquelle zu eröffnen. Im übrigen kann eine Tat nicht zugleich ein Verbrechen und ein Vergehen sein; es wäre daher auch unrichtig, den Angeklagten wegen "eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit einem Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" zu verurteilen.

7

Der Senat weist ferner darauf hin, daß die Verwendung der Worte "rechtlich" bzw. "sachlich zusammentreffend" den Urteilsspruch ebenfalls unnötig umständlich macht. Es genügt, die tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen mit den Worten "in Tateinheit mit ... und mit ..." anzuschließen und bei Tatmehrheit lediglich das Wort "und" oder das Wort "sowie" zu verwenden, wie es in den übrigen Teilen des Bundesgebietes (außer Bayern) allgemein üblich ist. Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch neu gefaßt.

8

4.

Schließlich hat der Senat die Liste der angewendeten Vorschriften berichtigt. Das Landgericht führt hier - wie auch in den Urteilsgründen (UA 30) - § 113 Abs. 2 "Ziff. 2" StGB an, obwohl es nach den Urteilsausführungen zutreffend davon ausgegangen ist, daß das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB ("Führen einer Waffe") vorliegt. Die weitere Änderung der Liste der angeführten Vorschriften beruht auf der nach § 154 a Abs. 2 StPO vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung.

Salger
Laufhütte
Knoblich
Hürxthal
Meyer-Goßner