Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.01.1976, Az.: 2 AZR 518/74
Krankheit; Anzeigepflicht; Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit; Fristlose Entlassung; Vertragspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.01.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 518/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 12.09.1974 - 7 Sa 38/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 1067-1068 (Volltext mit red./amtl. LS)
- NJW 1976, 1286 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Angestellter ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
2. Ein Angestellter in verantwortlicher Stellung darf sich im Falle plötzlicher Erkrankung jedenfalls dann, wenn seine Anwesenheit im Betrieb aus besonderem Anlaß notwendig ist, nicht darauf beschränken, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit durch Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung ohne jede Erläuterung einfach nur anzuzeigen. Er muß sich vielmehr sofern ihm dies aus besonderen, vor allem aus Gesundheitsgründen nicht unmöglich ist darum kümmern und den Arbeitgeber entsprechend unterrichten, was in seinem Aufgabenbereich ohne seine Anwesenheit geschehen soll. Die Verletzung dieser vertraglichen Hauptpflicht kann - je nach den Umständen - die fristlose Entlassung des Angestellten rechtfertigen.