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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.2000, Az.: VII ZR 125/99

Mindestsätze der HOAI; Höchstsätze der HOAI; Vergütung; Vertragstypen des besonderen Teils des Schuldrechtes; Unerheblichkeit der Zuordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.2000
Aktenzeichen
VII ZR 125/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 19191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München in Augsburg
LG Augsburg

Fundstellen

  • BB 2000, 962
  • BB 2000, 1962 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 2000, 1512
  • GuGA 2001, 7
  • IBR 2000, 437
  • MDR 2000, 1127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2000, 1333-1334 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZBau 2000, 473
  • WM 2000, 1804 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 2000, 481

Amtlicher Leitsatz

HOAI §§ 1, 4 Abs. 2

Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind für die Höhe der Vergütung maßgeblich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist. Die Zuordnung des Vertrages zu den Vertragstypen des Besonderen Teils des Schuldrechtes ist für die Frage der Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze für die Höhe der Vergütung unerheblich.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 10. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

I.

Der Kläger, ein Ingenieur, verlangt, gestützt auf die Mindestsatzregelung der HOAI, Resthonorar in Höhe von 305. 255, 02 DM.

2

II.

Im Jahr 1991 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Prüfung des Wasserdargebots im Raum B. -K. gegen eine Vergütung von 107. 350, 84 DM. Der Kläger verlangt die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den Mindestsätzen, die er auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten errechnet hat.

3

III.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um eine Sonderleistung, für die das Honorar frei vereinbart werden könne.

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt er die Verurteilung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen:

7

Auf die vereinbarte Leistung sei die HOAI nicht anwendbar, weil der Kläger keinen Werkerfolg geschuldet habe. Die HOAI sei nur auf planerische Leistungen anwendbar, die nach der vertraglichen Vereinbarung als Werkerfolg geschuldet würden. Die Prüfung des Wasserdargebots sei kein Werkerfolg im Sinne des Werkvertragsrechts.

8

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für die Berechnung der Höhe der vereinbarten Vergütung maßgeblich, wenn der Auftragnehmer sich dazu verpflichtet hat, Architekten- oder Ingenieuraufgaben zu erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 4 [BGH 22.05.1997 - VII ZR 290/95] bis 7).

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Danach ist es unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Vergütungsanspruch begründet. Entscheidend ist allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist.

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3. Für die Zuordnung der vom Kläger vertraglich geschuldeten Leistung zu den Leistungsbildern fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen klären müssen, ob es sich möglicherweise um eine Leistung im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1 HOAI oder um eine Leistung handelt, die in der HOAI nicht beschrieben ist. Diese Frage ist durch die bisherigen Sachverständigengutachten nicht geklärt.