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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1954, Az.: II ZR 65/53

Begriff des Unfalls bei der Kraftfahr-Kasko-Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1954
Aktenzeichen
II ZR 65/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.12.1952

Fundstellen

  • DB 1954, 257 (Volltext)
  • NJW 1954, 596-597 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Begriff des Unfalls bei der Kraftfahr-Kasko-Versicherung.

In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1. Dezember 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Transportunternehmer, hatte für seinen LKW bei der Beklagten seit dem 24. Mai 1949 eine Kasko-Versicherung abgeschlossen. Am 26. Juli 1949 stellte er den Wagen nach der Rückkehr von der Geschäftsfahrt auf seinem Hof ab. Als er ihn nach kurzer Zeit wieder anlassen wollte, sprang der Motor nicht an. Auch als er versuchte, das Fahrzeug mit einer Zugmaschine anzuschleppen, drehte sich der Motor nicht. Am nächsten Morgen gelang es ihm dadurch, dass er den Motor an der vorderen Mutter der Kurbelwelle mit Hilfe eines verstellbaren Mutterschlüssels nach rückwärts drehte und den Wagen hin- und herbewegte, den Motor wieder freizubekommen. Als er dann beim Abhören des im Leerlauf laufenden Motors nichts Verdächtiges bemerkte, nahm er den Wagen wieder in Betrieb, indem er den Rückwärtsgang einschaltete. Beim Anfahren gab es im Motor einen heftigen Schlag. Bei der anschliessenden Untersuchung des Motors fand der Kläger in der Ölwanne zwei nicht zum Motor gehörende Schrauben, einen Stoffstreifen und die Hälfte eines Ventilkeils. Offensichtlich waren die Schrauben, als der Wagen wieder in Betrieb gesetzt wurde, von der Kurbelwelle erfasst und im Motor herumgeschleudert worden, Hierbei hatten sie den Motor erheblich beschädigt und die Ölwanne durchschlagen. Der Kläger will mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Instandsetzungskosten festgestellt haben. Er verlangt Versicherungsschutz auf Grund von§ 12 AKB, der wie folgt lautet:

  1. "1.)

    Die Vollversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile

    1. a)

      durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von aussen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;

    2. b)

      durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen ..."

2

Der Kläger meint, dass die Fremdkörper durch mut- oder böswillige Handlungen in die Ölwanne gekommen seien. Die Beklagte bestreitet dies. Sie ist auch der Auffassung, dass das Schadensereignis nicht als Unfall, sondern als Betriebsschaden anzusehen sei. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Versicherungsschutz auf Grund von § 12 Ziff 1 b AKB versagt, weil er keinen Beweis dafür angetreten habe, dass die Fremdkörper von betriebsfremden Personen mut- oder böswillig in den Motor eingebaut worden seien. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sie bei früheren Montagearbeiten versehentlich in der Wanne liegen geblieben seien. Gegen diese Ausführungen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

4

II.

Das Berufungsgericht hat hingegen dem Kläger den Anspruch auf Versicherungsschutz mit der Begründung zuerkannt, dass die Beschädigung des Motors durch ein Ereignis herbeigeführt worden sei, das sich als Unfall im Sinne von § 12 Ziff 1 a AKB darstelle. Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (RdK 1941, 127), dem ein im wesentlichen gleichgearteter Sachverhalt zugrunde lag. Die Entscheidung hält auch insoweit einer rechtlichen Nachprüfung stand.

5

1.)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass als Schadensereignis nach § 12 Ziff 1 a AKB nur das Ereignis in Betracht kommt, das den geltend gemachten Schaden, nämlich die Beschädigung des Motors, unmittelbar herbeigeführt hat. Das war hier die schadenbringende Einwirkung der Fremdkörper auf den Motor, die dadurch zustande kam, dass die sich bewegende Kurbelwelle die Schrauben erfasste und im Motor herumschleuderte. Nur dieses Schadenereignis kann hiernach gemäss§ 7 Ziff I, AKB den Versicherungsfall bilden. Da es in die Versicherungszeit fällt, wird es auch vom Versicherungsschutz mit erfasst. Der von der Revision angeführte Umstand, dass die Schrauben möglicherweise schon vor Beginn der Versicherung in den Motor gelangt sind und damit schon damals die erste Ursache für den Schaden gesetzt haben,ändert hieran nichts; denn es kommt nur darauf an, ob sich der Versicherungsfall während der Versicherungszeit ereignet hat. Die Auffassung der Revision, dass der Versicherungsfall schon mit der Blockierung des Motors eingetreten sei, ist rechtlich nicht haltbar. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, wurde dadurch, dass eine Schraube den Motor vorübergehend festklemmte, kein Schaden verursacht. Wie der tatsächliche Geschehensablauf zeigt, konnte diese Blockierung schon durch ein Rückwärtsdrehen der Kurbelwelle und ein leichtes Hin- und Herbewegen des Wagens wieder beseitigt werden.

6

2.)

Das Berufungsgericht sieht auch mit Recht die einzelnen Tatbestandsmerkmale des in § 12 Ziff 1 a AKB festgelegten Unfallbegriffs durch das genannte Schadenereignis als erfüllt an.

7

a)

Nach dieser Bestimmung ist zunächst erforderlich, dass das Ereignis, das den Schaden herbeigeführt hat, von aussen her auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Die Ursache des Schadens muss also von aussen her gekommen sein Das bedeutet, dass das Schadenereignis nicht auf einem inneren Betriebsvorgang beruhen darf, dagegen kann der Schaden selbst auch in einer Betriebsstörung bestehen (Prölss VVG 7. Aufl § 12 AKB Anm 2; Stiefel-Wussow AKB 2. Aufl § 12 Anm 7; Pienitz AKB S 180). In einem inneren Betriebsvorgang läge die Ursache des Schadens dann, wenn die Schrauben, die den Schaden herbeigeführt haben, zum Motor gehört und sich von ihm gelöst hätten. Das war aber nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Gegenüber dieser bindender Feststellung ist auch der Einwand der Revision, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Schrauben nicht doch bei einer früheren Reparatur im Motor selbst angebracht worden seien, unbeachtlich. Ist hiernach davon auszugehen, dass die Schrauben nicht zum Motor gehörten, so ist die von ihnen ausgehende Wirkung auf den Motor von aussen erfolgt, und es kann dann nicht mehr von einem reinen Betriebsschaden gesprochen werden.

8

Von wem und auf welche Weise die Schrauben in den Motor hineingebracht worden sind, ist unerheblich. Auch wenn sie bei einer früheren Reparatur durch betriebsfremde Dritte in die Ölwanne gelegt und dort liegen gelassen worden sind, wird damit eine Anwendung des § 12 Ziff 1 a AKB nicht ausgeschlossen. Die Auffassung der Revision, dass eine Schadenherbeiführung durch betriebsfremde Dritte den Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung des § 12 Ziff 1 b AKB, also nur bei mut- oder böswilligen Handlungen der Dritten auslöse, ist rechtlich unhaltbar. § 12 Ziff 1 a AKB normiert einen besonderen Tatbestand neben dem des § 12 Ziff 1 b. Wird durch Handlungen betriebsfremder Dritter ein Schadenereignis verursacht, das die Merkmale des § 12 Ziff 1 a erfüllt, so ist der Schaden nach dieser Bestimmung zu decken, auch wenn die Voraussetzungen des § 12 Ziff 1 b nicht vorliegen (so auch OLG Naumburg a.a.O.). Die Revision hält die Möglichkeit, dass die Schrauben gelegentlich einer früheren Reparatur im Motor liegen geblieben sind, weiter deshalb für bedeutsam, weil der eingetretene Schaden dann die Folge einer fehlerhaften Reparatur sei und solche Bearbeitungsschäden als reine Betriebsschäden von der Kaskoversicherung nicht gedeckt würden. Auch das ist nicht richtig. Nicht jeder Schaden, der seine erste Ursache in einem Vorgang bei der Ausführung einer Reparatur hat, ist ein reiner Betriebsschaden. Auch ein solcher Schaden kann vielmehr die Voraussetzungen des Unfallbegriffs des § 12 Ziff 1 a AKB erfüllen und begründet dann eine Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung des Versicherungsschutzes (OLG Naumburg a.a.O.; Bischoff DAR 1951, 102; Würffel VW 1951, 202; Höring VW 1951, 472).

9

b)

Nach dem Unfallbegriff des § 12 Ziff 1a AKB ist ferner erforderlich, dass das Schadenereignis unmittelbar auf das Fahrzeug selbst eingewirkt hat, dass also der. Schaden die unmittelbare Folge des Schadenereignisses war. Das war hier zweifellos der Fall. Das Schadenereignis, das hier darin bestand, dass die nicht zum Motor gehörenden Schrauben durch die in Betrieb gesetzte Kurbelwelle im Motor herumgeschleudert wurden, führte unmittelbar zu dessen Beschädigung.

10

c)

Das Schadenereignis muss ferner mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt haben. Das bedeutet, dass die Einwirkung mit den Gesetzen der Mechanik, nämlich mit der Lehre von der Bewegung und dem Gleichgewicht der Körper, zu erklären ist (OLG Hamm JRPrV 1932, 94). Auch diese Voraussetzung ist hier fraglos gegeben.

11

d)

Schliesslich muss sich das auf das Fahrzeug einwirkende Schadenereignis "plötzlich" vollzogen haben. Das erfordert zunächst, dass es sich innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums abgespielt hat (Prölss a.a.O. § 182 Anm 3 b; Stiefel-Wussow § 12 Anm 9). Hierbei genügt es, dass sich das Schadenereignis selbst plötzlich ereignet hat, was hier zweifellos der Fall war. Nicht erforderlich ist, dass sich auch schon die früheren Vorgänge, die zu dem Schadenereignis führten, innerhalb dieser kurzen Zeitspanne vollzogen haben (OLG Naumburg a.a.O.; Zonenaufsichtsamt Hamburg, in der von Büchner in VA 1950, 176 angeführten Verlautbarung). Es ist deshalb unerheblich, dass die Schrauben möglicherweise schon geraume Zeit vor dem Schadenereignis in den Motor gelangt sind und dort zunächst noch keine Schadenfolgen herbeigeführt haben. Der Begriff des Plötzlichen erschöpft sich allerdings nicht in dem schnellen Ereignisablauf. Er schliesst vielmehr als wesentliches, ja hervorstechendes Merkmal, das des Unerwarteten, nicht Vorausgesehenen und deshalb dann nicht mehr Entrinnbaren in sich, derart, dass die Schadenswirkung für den Geschädigtenüberraschend, unerwartet und unvorhergesehen eingetreten sein muss (RGVA 1911 Nr. 624; RGZ 97, 189; Prölss § 182 Anm 3 b und die dort weiter angeführte Rechtsprechung). Auch diese Voraussetzung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, weil der Kläger, nachdem er den Motor wieder freibekommen hatte, unstreitig annahm, dass die Betriebsstörung nunmehr behoben sei und dass er den Motor nunmehr ohne die Gefahr einer Beschädigung wieder in Betrieb nehmen könne. Der Einwand der Revision, dass er den Schadeneintritt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen können, ist nur für die Frage von Bedeutung, ob er den Schadensfall fahrlässig herbeigeführt hat. Dagegen kann damit nicht das Merkmal des Plötzlichen ausgeräumt werden; denn hierfür genügt es schon, dass der Geschädigte den Schadenserfolg tatsächlich nicht vorausgesehen hat, und dabei ist es unerheblich, ob er dies bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätte tun können oder nicht. Das Berufungsgericht hat hiernach die Beklagte mit Recht für verpflichtet angesehen, den eingetretenen Schaden gemäss § 12 Ziff 1 a AKB zu decken.

12

III.

Die Beklagte hat gegenüber dem Klaganspruch weiter eingewandt, dass der Kläger bei der Beseitigung der eingetretenen Betriebsstörung ganz unsachgemäss und damit grob fahrlässig gehandelt habe, weil er den Wagen wieder in Betrieb genommen habe, ohne den Motor vorher auf die Ursache der Blockierung hin untersucht zu haben. Der von der Beklagten gegen den Kläger erhobene Vorwurf geht hiernach nicht dahin, dass er den durch das Herumschleudern der Schrauben im Motor verursachten Schaden nicht abgewendet habe, sondern dahin, dass er diesen Schaden und damit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Berufungsgericht hat deshalb dieses Verbringen mit Recht nicht nach § 62 VVG, sondern nach § 61 VVG beurteilt. Nach dieser Bestimmung ist die Beklagte für eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers beweispflichtig. Das Berufungsgericht hat den Beweis nicht als geführt angesehen. Die von der Revision gegen diese Beweiswürdigung erhobenen Verfahrensrügen sind nicht gerechtfertigt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Kläger nach seiner ursprünglichen Darstellung mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass sich die Kolben festgefressen und dadurch den Motor blockiert hätten, und ob bei Zugrundelegung dieser Annahme die von, ihm getroffenen Massnahmen sachgemäss waren oder nicht; denn da diese Annahme in Wahrheit gar nicht zutraf und da auch der Versuch des Klägers, die Blockierung des Motors durch ein Anschleppen des Wagens zu beseitigen, keinen Einfluss auf den dann eingetretenen Schaden hatte, sind diese Umstände für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne jede Bedeutung. Deshalb sind auch die diesbezüglichen Verfahrensrügen ohne Belang. Es kommt allein darauf an, ob die Tatsache, dass der Kläger den Wagen nach Beseitigung der Blockierung wieder in Betrieb genommen hat, ohne vorher durch eine Untersuchung des Motors die Ursache der Blockierung festgestellt zu haben, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt. Dies könnte nur angenommen werden, wenn der Kläger mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, dass die Ursache für die wieder beseitigte Blockierung in einem im Motor selbst aufgetretenen Schaden gelegen habe. Dies wird jedoch vom Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen L. rechtlich bedenkenfrei verneint. Nach dem Gutachten des Sachverständigen habe nichts gegen die Annahme des Klägers gesprochen, dass die Blockierung des Motors durch ein Festklemmen des dann wieder gelösten Anlasserritzels verursacht worden sei, so dass dem Kläger selbst dann keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, wenn er nach seiner angeblichen ursprünglichen Darstellung auch mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass sich die Kolben festgefressen hätten. Das Berufungsgericht hält hierbei auch die Darstellung des Klägers, dass er das bei der Beseitigung der Blockierung hörbare kurze metallische Geräusch als Lösen und Zurücksetzen des Anlassers gedeutet habe, ungeachtet dessen, dass er diese Darstellung erst im zweiten Rechtszug gegeben hat, für glaubwürdig und meint, dass der Kläger hierin eine Bestätigung seiner Annahme eines Festklemmens des Anlasserritzels habe finden können. Das Berufungsgericht stützt sich auch hierbei auf das Gutachten des Sachverständigen L., wonach das Geräusch einer herunterfallenden Schraube mit dem eines zurückgehenden Anlassers verwechselt werden könne. Wenn diese Ansicht auch von den Sachverständigen Göth und Ko. nicht geteilt wird, so war doch das Berufungsgericht bei seiner freien Beweiswürdigung nicht gehindert, auch hierin dem Gutachten des Sachverständigen L. zu folgen. Die Vornahme einer Gehörprobe durch das Berufungsgericht selbst hatte die Beklagte nicht beantragt. Ob das Berufungsgericht sie von Amts wegen durchführen wollte, lag in seinem Ermessen (Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl § 371 Anm 1). Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht den in der letzten mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1952 gestellten Antrag der Beklagten, die mündliche Vernehmung des Sachverständigen Ko. anzuordnen, unter Verletzung der§§ 411, 397, 402 ZPOübergangen habe. Diese Rüge kann schon deshalb nicht beachtet werden, weil sich weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, noch aus den Schriftsätzen der Beklagten, noch aus dem Sitzungsprotokoll vom 1. Dezember 1952 ergibt, dass die Beklagte einen solchen Antrag gestellt hat (§ 561 ZPO).

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IV.

Schliesslich kann auch dem Einwand der Revision nicht gefolgt werden, dass in der Blockierung des Motors eine Gefahrerhöhung gelegen habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hierdurch überhaupt der Zustand einer erhöhten Gefahr geschaffen wurde. Jedenfalls stand von vornherein fest, dass die Behinderung nur von kurzer Dauer sein konnte, so dass es sehen aus zeitlichen Gründen sinnlos gewesen wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschliessung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen. Hiernach kann schon aus diesem Grunde von einer Gefahrerhöhung keine Rede sein (BGHZ 7, 311).Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Gefahrstandspflichten gemäss den §§ 23 ff VVG verletzt haben sollte. Die Beklagte kann sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von ihrer Leistungspflicht befreien.

14

Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter
Dr. Selowsky
Dr. Delbrück
Dr. Haidinger
Dr. Fischer