Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1958, Az.: 1 StR 456/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Offenburg - 16.04.1958
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 12, 277 - 281
- MDR 1959, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 494-495 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Berufung zur Mitwirkung bei Strafverfahren"
Verfahrensgegenstand
gefährlicher Körperverletzung
Prozessgegner
1. den Landwirt Wilhelm S. aus I., dort geboren am ... 1914,
2. den Bürgermeister Hugo D. aus I., dort geboren am ... 1901,
Sonstige Beteiligte
G. u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Bürgermeister sind als Ortspolizeibehörden nach den § § 161, 163 StPO zur Mitwirkung bei Strafverfahren berufen.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzer,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten ... gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16. April 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Begünstigung im Amte verurteilt ist,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten G., R. und S. wegen gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten D. wegen Begünstigung im Amt zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die gegen S. und D. erkannten Strafen von sechs Monaten und sechs Wochen Gefängnis hat es zur Bewährung ausgesetzt. Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Abend des 30. Januar 1958 fand in einer Wirtschaft von Ichenheim, Landkreis Lahr/Baden, eine Bürgerversammlung statt, in der der Bürgermeister der Gemeinde, der Angeklagte D. (FDP), als Redner auftrat. Während seiner Ausführungen verließ der (der SPD angehörende) Gemeinderat Gr. die Versammlung, um sich in eine andere Wirtschaft zu begeben. Dort gab er seinem Unmut über den Verlauf der Bürgerversammlung durch eine abfällige Bemerkung über den Bürgermeister Ausdruck. Der Angeklagte G., der die Äußerung mitanhörte, erzählte sie später hinzukommenden Parteigängern des Bürgermeisters, darunter den Mitangeklagten R. und S.. Auf seine Anregung kamen er, R. und S. überein, G. noch in derselben Nacht zu verprügeln. Die Drei begaben sich zu vorgerückter Stunde auf die Straße, um Gr. aufzulauern und ihn mit Holzlatten und -stecken, die sie sich unterwegs beschafften, zu verprügeln. Als Gr. sich anschickte, die Wirtschaft zu verlassen, trennten sich die Angeklagten; G. und R. liefen in Richtung Werderplatz, um Gr. dort abzupassen, S. stellte sich an der Ecke der Wirtschaft auf. Als Gr. in der von G. und R. eingeschlagenen Richtung nach Hause ging, wurde er von jedem der beiden niedergeschlagen. S. war währenddessen an der besagten Ecke stehengeblieben; er begab sich nach Hause als er G. nach dem Überfall zurücklaufen sah. Am frühen Morgen suchte Spengler auf Veranlassung des R. den Mitangeklagten D. in dessen Landwirtschaft auf und teilte ihm mit, G. und P. hätten den Gr. in der Nacht geschlagen; D. antwortete, da könne er nichts machen.
Gr. hatte infolge der Schläge u.a. einen Bruch des rechten Schläfen- und Scheitelbeines sowie eine traumatisch bedingte Hirnblutung erlitten. Er verlor im Laufe des 31. Januar mehr und mehr das Bewußtsein und wurde linksseitig gelähmt. Auf eine Anzeige seines Sohnes hin begab sich am folgenden Tag der Polizeiobermeister St. von Ichenheim in die Wohnung des Verletzten. St. will dort den Eindruck gewonnen haben, Gr. sei von einem leichten Schlag gerührt worden. Er suchte anschließend den Bürgermeister auf dessen Dienstzimmer im Rathaus auf, meldete ihm das Vorkommnis und berichtete auch, daß Gr. ins Krankenhaus gebracht worden sei. Beide unterhielten sich sodann über die mögliche Ursache des Zustandes des Gr. Hierbei verschwieg D. was er hierüber am Morgen des 31. Januar von S. gehört hatte. Als St. zwei Tage später in seinem Dienstzimmer den Angeklagten D. fragte, ob er über den Fall Gr. etwas erfahren habe, verneinte dieser die Frage. St. und D. sprachen dann darüber, ob Gr. mit inzwischen aufgefundenen und sichergestellten Lattenstücken geschlagen worden sein könne, ohne äußere Verletzungen davongetragen zu haben. Hierbei verschwieg D. erneut, was er von S. über das wirkliche Geschehen mitgeteilt erhalten hatte. Erst die weiteren Erhebungen St. führten zur Ermittlung der Schuldigen; sie wurden am 7. Februar 1958 festgenommen.
Die Angeklagten S. und D. haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. ist unbegründet, das des Angeklagten D. teilweise begründet.
I.
Die Revision des Angeklagten S.
Sie wendet sich gegen die Ansicht des Landgerichts, daß S. Mittäter der von G. und R. an Gr. verübten Körperverletzung sei. Dies zu Unrecht.
Die Strafkammer konnte dem Beschwerdeführer nicht widerlegen, daß er, nachdem sich die Mitangeklagten G. und R. von ihm getrennt hatten und in Richtung Werderplatz gelaufen waren, den Vorsatz, sich an dem Überfall zu beteiligen, aufgegeben hat. Sie hielt das aber für rechtlich unerheblich, weil der Beschwerdeführer schon durch sein einverständliches Mitwirken bis zu diesem Zeitpunkt einen für die Verurteilung als Mittäter ausreichenden Tatbeitrag geleistet habe. Straffreiheit durch freiwilligen Rücktritt komme ihm nicht zugute, weil G. und R. von der Sinnesänderung nichts erfahren, vielmehr die Tat so ausgeführt hätten, wie es der gemeinsamen Verabredung entsprochen habe.
Die Revision meint demgegenüber, daß der Beschwerdeführer keinerlei Tatbeitrag zu der von G. und R. begangenen Körperverletzung geleistet habe. Die Teilnahme an der Verabredung des Überfalles sei weder ihrer Art noch dem zeitlichen Geschehen nach als Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung anzusehen, wie sie von der Rechtsprechung als äußerer Mindestbeitrag des Mittäters gefordert werde. Als solcher komme nur ein Tun infrage, das geleistet werde, nachdem mit der strafbaren Ausführung der gemeinsam geplanten Tat, hier also mit dem Einschlagen auf Gr., begonnen worden sei. Aus diesem Grunde sei auch die Prüfung des Landgerichts, ob der Beschwerdeführer wirksam vom Versuch zurückgetreten sei, überflüssig und abwegig gewesen. Dem kann nicht beigetreten werden.
1.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschwerdeführer den tätlichen Überfall auf Gr. nicht nur mit G. und R. verabredet, nachdem er - worauf der Verteidiger in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat besonders abstellte - möglicherweise zunächst davon abgeraten hatte; er hat vielmehr auch an dessen unmittelbarer Vorbereitung teilgenommen, indem er mit G. und R. die Wirtschaft verließ, um Gr. aufzulauern, sich mit einer Bohnenstange bewaffnete, gemeinsam mit seinen Tatgenossen das Kommen Gr. abwartete und sich bei dessen Aufbruch hinter der Ecke des Gasthauses aufstellte. Er verblieb dort solange, bis G. nach Ausführung des Überfalls zurückkam, und entäußerte sich der Bohnenstange erst auf dem Nachhauseweg. Mit diesem Verhalten leistete der Beschwerdeführer einen für den strafbaren Erfolg ursächlichen Tatbeitrag zumindest insofern, als er G. und R. in ihrem Willen zur körperlichen Verletzung des Gr. bestärkte. Die Überzeugung des Landgerichts von der Erfolgsursächlichkeit des geschilderten Tuns ergibt sich aus der Darlegung im angefochtenen Urteil, G. und R. wären von der Tat abgehalten worden, wenn ihnen der Beschwerdeführer mit Nachdruck davon abgeraten hätte. Der Angeklagte hätte die Ursächlichkeit seines Tatbeitrages nur dadurch rückgängig machen können, daß er den anderen gegenüber seine Bereitschaft zum Mitmachen widerrief und sie dadurch zur Aufgabe des gemeinsamen Vorhabens veranlaßte, oder aber dadurch, daß er den Erfolg auf andere Weise verhinderte, so, indem er das Opfer warnte und es bewog, auf sicherem Wege oder in Begleitung anderer nach Hause zu gehen. Keines von beiden tat der Beschwerdeführer. Er beließ seine Tatgenossen vielmehr im Glauben, er beteilige sich nach wie vor an dem Unternehmen. Damit wirkte der früher geleistete Tatbeitrag bei der späteren Vollendung der Straftat als Mitursache fort, dergestalt, daß die Körperverletzung des Grabenstetter als Ergebnis auch seines Handelns erscheint (vgl. BGH NJW 1951, 410 Nr. 23; 1956, 30 Nr. 14).
2.
Rechtsirrig ist auch die Meinung der Revision, daß dem Beschwerdeführer nur ein Tatbeitrag zugerechnet werden könnte, den er nach dem Beginn des Einschlagens auf Gr. durch G. und R. geleistet hätte. Richtig ist zwar, daß auch im Rahmen der Mittäterschaft ein dem äußeren Erscheinungsbild nach sich als bloße Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung darstellendes Tun "erst von dem Augenblick an strafbar wird, in welchem die Gesamttat in den Stand eines nach § 43 StGB strafbaren Versuchs eingetreten ist" oder in dem sie, falls nur die Vollendung unter Strafe gestellt ist, vollendet worden ist. Dieser in Schrifttum und Rechtsprechung unbestrittene Satz ist jedoch nicht in dem von der Revision aufgezeigten Sinn, nämlich dahin zu verstehen, daß der Tatbeitrag eines Mittäters nur dann strafrechtlich erheblich sei, wenn er zeitlich nach dem Beginn der eigentlichen Ausführungshandlung geleistet wird; er besagt vielmehr nur, daß ein vor der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung geleisteter Beitrag des Mittäters erst und nur dann strafbares Unrecht wird, wenn das Gesamttun der mehreren Täter mindestens bis zum Versuch des beabsichtigten Vergehens oder Verbrechens oder, falls - wie hier - nur die vollendete Tat strafbar ist, bis zur Vollendung fortgeführt wird. Das ist hier geschehen; denn G. und R. haben den Grabenstetter, wie verabredet, körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt (§ 223 a StGB).
3.
Da die Verurteilung des Beschwerdeführers auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, erweist sich sein Rechtsmittel als unbegründet.
II.
Die Revision des Angeklagten D.
Sie bekämpft die Annahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) und damit Strafverfolgungsbeamter im Sinne des § 346 StGB war, daß er zur Anzeige des Überfalls verpflichtet war, obwohl ihm Spengler davon nur außerdienstlich berichtet hatte, und daß er durch sein Schweigen die Täter der Strafverfolgung entzog.
1.
Die Strafkammer stützt ihre Ansicht, daß D. als Bürgermeister von Ichenheim Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 152 GVG war, auf § 1 der - inzwischen aufgehobenen (§ 3 Nr. 2 der bad.-württ. VO vom 29. September 1958, GBl S. 199). Verordnung des Badischen Staatsministeriums vom 28. August 1933 (GVBl. S. 174), wonach die Bürgermeister Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind. Nach ihrer Meinung galt diese Verordnung neben dem badisch-württembergischen Polizeigesetz vom 21. November 1955 (GBl. S. 249) noch zur Tatzeit (vgl. Reiff, Polizeigesetz für Baden-Württemberg 1956 Anm. II 2 zu § 78 des genannten Gesetzes). Die Revision geht hiergegen mit dem Hinweis an, daß nach § 152 Abs. 2 GVG in der Fassung des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. I, 455) die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft nur durch eine im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung erlassene Verordnung der Landesregierung bestimmt werden könnten. Die vom Landgericht angeführte Badische Verordnung vom 28. August 1933 aber habe nicht erkennen lassen, ob sie mit Zustimmung des Landesjustizministers ergangen sei; sie habe sonach nicht der Vorschrift des § 152 Abs. 2 GVG entsprochen und deshalb nicht mehr gegolten. Dem kann nicht beigetreten werden.
Es mag dahinstehen, ob aus der Neufassung des § 152 GVG durch das Rechtsvereinheitlichungsgesetz gefolgert werden kann, daß die bisherigen Vorschriften über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft von selbst unwirksam geworden sind, falls ihnen nicht die ausdrückliche Zustimmung der Landesjustizverwaltung zu entnehmen ist; denn die hier in Frage stehende Verordnung des Badischen Staatsministeriums wurde, wie die Materialien (Vorschriftenakten "Polizei - Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft" des Badischen Justizministeriums aus den Jahren 1933-1935) ergeben, vom Justizministerium entworfen und - nach Berücksichtigung von Änderungswünschen anderer Stellen - dem Staatsministerium, d.h. der Landesregierung von Baden zur Beschlußfassung vorgelegt. Die vorgeschlagene Fassung wurde unverändert gebilligt. Damit genügte die genannte Verordnung den Erfordernissen des § 152 Abs. 2 GVG n.F.
Der Angeklagte D. war aber noch aus anderem Grunde zur Mitwirkung bei der Verfolgung strafbarer Handlungen im Sinne des § 346 StGB berufen. Nach § 50 Abs. 4 des badischwürttembergischen Polizeigesetzes vom 21. November 1955 nämlich war er als Bürgermeister zugleich Ortspolizeibehörde. In dieser Eigenschaft hatte er die im Gemeindebereich anfallenden polizeilichen Aufgaben als Weisungsaufgaben in eigener Zuständigkeit zu erledigen (vgl. § 44 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 - GBl. S. 129). Als Inhaber der gemeindlichen Polizeigewalt aber war er unabhängig davon, ob er wirksam zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt war, nach den § § 161, 163 StPO zur Mitwirkung bei der Verfolgung strafbarer Handlungen verpflichtet (vgl. RGSt 21, 424, 426; 57, 19, 20; 73, 265, 267; 74, 178, 180; vgl. auch BGH LM Nr. 10 a. E. zu § 345 StGB). Wenn der Angeklagte auch mangels eigener gemeindlicher Vollzugsbeamter strafbare Handlungen nicht selbst zu erforschen hatte, so war er doch gehalten, in allen die Gemeinde berührenden polizeilichen Angelegenheiten mit dem im Rathaus von Ichenheim untergebrachten Landpolizeiposten zusammenzuarbeiten und diesem alle ortspolizeilich bedeutsamen Vorkommnisse, insbesondere in der Gemeinde begangene Straftaten erheblicherer Art, mitzuteilen. Das folgt aus der ihm als Bürgermeister und Ortspolizeibehörde obliegenden grundsätzlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde sowie zur Abwendung der dieser und ihren Bürgern drohenden Gefahren. Die genannte Pflicht gebot dem Beschwerdeführer nicht nur, strafbare Handlungen nach Möglichkeit zu verhindern, sondern auch, für die Verfolgung verübter Straftaten Sorge zu tragen.
Die vorerörterte Frage ist nicht zu verwechseln mit der ganz anderen Frage, wie sich der Angeklagte als Gemeindevorsteher und Ortspolizeibehörde hätte verhalten dürfen oder müssen, wenn er dienstlich oder außerdienstlich von einer strafbaren Dienstverfehlung eines Gemeindeangestellten erfahren hätte (vgl. dazu BGHSt 4, 167, 170 und die dort angeführten Urteile des Reichsgerichts).
2.
Nach der - zutreffenden - Annahme des Landgerichts hatte der Angeklagte von der Mißhandlung des Gr. durch G., R. und S.außerdienstlich Kenntnis erhalten. Die Strafkammer hielt ihn gleichwohl für verpflichtet, sein Wissen dem Polizeiobermeister St. mitzuteilen, weil es sich um eine Tat gehandelt habe, die nach Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berührte. Gemeindepolitische Streitigkeiten ohne Rücksicht auf Leben und Gesundheit des Gegners mit dem Prügel auszutragen, widerspreche - so führt das Landgericht aus - den grundlegenden Geboten der Demokratie und anständiger politischer Gesinnung.
Die Revision hält dem unter Hinweis auf BGHSt 5, 225 (229) entgegen, daß sich der Angeklagte durch die Nichtanzeige der ihm außerdienstlich zur Kenntnis gekommenen Straftat nur dann eines Verbrechens nach § 346 StGB schuldig gemacht haben könnte, wenn die Beweggründe, aus denen er die Anzeige unterließ, verwerflich gewesen wären. Diese Frage aber habe die Strafkammer nicht ausreichend geprüft und zu Unrecht bejaht. Auch hiermit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.
Soweit er vorbringt, die Straftat der Mitangeklagten habe die Belange der Öffentlichkeit nicht derart berührt, daß er nicht "die wenigen Tage" habe zuwarten können, bis die Polizei von sich aus den Vorfall und die Täter ermittelt hatte, übersieht der Beschwerdeführer, daß es ihm nach der rechtsirrtumsfreien Überzeugung des Landgerichts nicht darum ging, die Erforschung des Sachverhalts um einige Tage zu verzögern, sondern darum, sie überhaupt zu verhindern. Die Strafkammer hat auch erwogen, daß sich der Angeklagte in einer für ihn sehr peinlichen Lage befand, weil es sich bei den Tätern um seine politischen Anhänger handelte. Schließlich hat sie nicht unterlassen, festzustellen, daß der Beschwerdeführer mit einem der Täter, dem Mitangeklagten S., in der Seitenlinie verschwägert ist. Als Rechtsfrage bleibt daher nur zu entscheiden, ob der Angeklagte etwa deshalb von der Pflicht zur Preisgabe seines Wissens um Tat und Täter entbunden war, weil er es durch eine außerdienstliche, vertrauliche Mitteilung erworben hatte. Die Strafkammer hat die Frage verneint. Die Gründe, die sie dafür anführt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Senat teilt die in BGHSt 5, 225 (229) vertretene Ansicht, daß sich die Frage, ob die nur außerdienstliche Kenntnis eines Strafverfolgungsbeamten von der Begehung einer strafbaren Handlung die Pflicht zum Einschreiten begründet, nicht einheitlich für alle Fälle entscheiden läßt, daß sie jedoch bei Straftaten, die nach Art oder Umfang "die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren" (vgl. RGSt 70, 251 f; BGH 4 StR 293/51 vom 29. November 1951 [insoweit in LM Nr. 1 zu § 346 StGB nicht abgedruckt]), jedenfalls in der Regel zu bejahen ist. Was dort für einen Kriminalpolizeibeamten gesagt ist, muß nach dem oben Dargelegten auch für den die Ortspolizeibehörde verkörpernden Bürgermeister gelten; wenn diesem in Gemeinden ohne eigenen polizeilichen Vollzugsdienst auch nicht unmittelbar die Erforschung strafbarer Handlungen obliegt, so darf er sich doch als der für die Sicherheit und Ordnung der Gemeinde in erster Linie Verantwortliche der Mitwirkung bei der Aufklärung schwerer und gemeingefährlicher Straftaten nicht entziehen.
Daß es sich bei dem Überfall und der Mißhandlung des Gr. um eine solche Straftat handelte und daß sich der Angeklagte dessen spätestens von dem Zeitpunkt an bewußt war, in dem er erfuhr, daß Gr. mit Lähmungserscheinungen in das Krankenhaus eingeliefert worden war, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan. Ein Ausnahmefall der vom 5. Strafsenat a.a.O. (S. 229 f) angedeuteten Art lag nicht vor. Weder der Umstand, daß die Täter Parteifreunde des Angeklagten waren, noch dessen Besorgnis, bei Aufklärung der Straftat im Dorfgespräch mit ihr in Zusammenhang gebracht zu worden, rechtfertigten es, daß er dem ermittelnden Polizeibeamten sein Wissen von der Tat verheimlichte. Eine vom Recht möglicherweise hinzunehmende sittliche Entscheidung in dem vom 5. Strafsenat aufgezeigten Sinn käme nur dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer aus vertretbaren sachlichen Erwägungen, nicht nur aus persönlichen Rücksichten auf sich und seine politischen Freunde, gehandelt hätte. Wollte man anders entscheiden, so liefe das auf die Billigung der parteiischen Führung eines unparteiisch wahrzunehmenden Amtes hinaus; es könnte zu einer weitgehenden Schutzlosigkeit Andersdenkender im öffentlichen Leben und damit zu einer Untergrabung der rechtsstaatlichen Ordnung in einem wichtigen Bereich führen.
Die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte die ihm als Bürgermeister der Gemeinde Ichenheim obliegende Anzeigepflicht kannte.
3.
Dagegen muß die Revision insoweit Erfolg haben, als sie sich gegen die Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 346 StGB wendet, indem sie geltend macht, der Angeklagte habe durch sein Schweigen den staatlichen Strafanspruch weder für dauernd noch "für geraume Zeit" vereitelt.
Die Strafkammer hat eine Rechtspflicht des Beschwerdeführers, gegen die Täter Strafanzeige zu erstatten, erst vom Vormittag des 1. Februar 1958 ab angenommen, an dem er von der Einlieferung des Gr. in das Krankenhaus erfuhr. Das Urteil teilt nicht mit, wann die Schuldigen ermittelt worden sind; spätestens war dies am 7. Februar 1958 der Fall, an dem sie vorläufig festgenommen wurden. Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten verzögerte also die Ermittlung der Täter und damit deren Strafverfolgung nur ganz vorübergehend; wie die Urteilsgründe ergeben, hatte sie auch in keinem Zeitpunkt zur Folge, daß die polizeilichen Erhebungen eingestellt wurden. Damit aber fehlt es an einem "Entziehen" im Sinne des § 346 StGB (vgl. RGSt 70, 251, 254; BGH 5 StR 445/53 vom 10. November 1953 [insoweit in BGHSt 5, 75 nicht abgedruckt]). Der Beschwerdeführer hat sich deshalb keines vollendeten, sondern nur eines versuchten Verbrechens der Begünstigung im Amte schuldig gemacht.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus richtigstellen. Eines vorherigen Hinweises des Angeklagten auf § 265 StPO bedarf es nicht, weil dieser den festgestellten Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen, sondern seine Verteidigung im ersten und zweiten Rechtszug auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt und in diesem Rahmen selbst vorgetragen hat, daß er, falls er schuldig befunden werden sollte, auf jeden Fall nur wegen versuchter Begünstigung im Amt verurteilt werden dürfe.
Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen, da trotz der geringen Höhe der erkannten Strafe nicht von vornherein auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht hätte.