Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1989, Az.: BVerwG 1 DB 24.89
Verlust von Dienstbezügen eines Beamten bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst trotz festgestellter Dienstfähigkeit; Abhilfemöglichkeit des Bundesdisziplinargerichtes hinsichtlich einer Beschwerde; Beweiswert von amtsärztlichen Gutachten im Gegensatz zu privatärztlichen Attesten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 24.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.07.1989 - AZ: BDiG XIII BK 4/89
Rechtsgrundlagen
- § 121 BDO
- § 79 Abs. 3 S. 1 BDO
- § 9 BBG
- § 42 Abs. 1 BBG
Fundstelle
- DokBer B 1989, 306-308
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge,
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. August 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Janzen und Pellnitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beamtin gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 19. Juli 1989 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit am 25. März 1989 zugestellter Verfügung vom 20. März 1989 gemäß § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Zeit ab 11. Februar 1988 den Verlust der Dienstbezüge der beim Fernmeldeamt B...-... tätigen Beamtin festgestellt, weil sie seit diesem Tage trotz amtsärztlich wiederholt festgestellter Dienstfähigkeit schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fern bleibe.
2.
Mit ihrer Eingabe vom 29. März 1989 an das Bundesdisziplinargericht wendet sich die Beamtin nach § 121 BDO gegen diese Verfügung mit der Bitte um gerichtliche Entscheidung. Unter Hinweis auf wiederholte Dienst- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihres behandelnden Arztes, Dr. G..., macht sie geltend, wenigstens seit Februar 1988 ständig dienstunfähig gewesen zu sein. Sie hält die gegensätzlichen amtsärztlichen Feststellungen hierzu für unerheblich, weil sie der Feststellung dauernder Dienstfähigkeit im Sinne des § 42 BBG gedient hätten und unter diesem Blickwinkel vorübergehende akute Dienstunfähigkeit nicht ausschlössen.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... -, hat den Feststellungsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion ... mit Beschluß vom 19. Juli 1989 aufrechterhalten, weil die nicht nur der Feststellung dauernder Dienstfähigkeit, sondern zumindest auch der allgemeinen Krankenüberwachung dienenden Feststellungen des zuständigen Amtsarztes über die Dienstfähigkeit der Beamtin durch die in ihrem Beweiswert demgegenüber geringeren Atteste ihres behandelnden Arztes über akute Dienstunfähigkeit nicht widerlegt würden.
4.
Gegen diesen ihr am 2. August 1989 zugestellten Bescheid richtet sich die am 7. August 1989 eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung die Beamtin ihr Vorbringen wiederholt, die ihr fachärztlich attestierte akute Dienstunfähigkeit sei durch die im Verfahren der Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, also mit anderer Zielrichtung erstellten amtsärztlichen Äußerungen nicht ausreichend widerlegt. Sie rege deshalb an, das anhängige Verfahren bis zur Erstattung eines fachärztlichen Gutachtens über die Frage über Dienstunfähigkeit im förmlichen Disziplinarverfahren auszusetzen.
5.
Der Vorsitzende der Kammer XIII - ... - des Bundesdisziplinargerichts hat von der Durchführung eines Abhilfeverfahrens abgesehen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde unmittelbar vorgelegt.
II.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hätte, bevor es die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, darüber entscheiden sollen, ob es der Beschwerde abhilft. Das ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 3 Satz 1 BDO, wonach das Bundesdisziplinargericht einer Beschwerde abhelfen kann. Diese Regelung entspricht einer alle deutschen Verfahrensordnungen beherrschenden allgemeinen Regel (vgl. §§ 571 ZPO, 148 Abs. 1 VwGO, 78 Abs. 1 ArbGG, 306 Abs. 2 StPO; 130 Abs. 1 FGO, 174 SGG). Wo sie nicht gelten soll, so bei der sofortigen Beschwerde im Strafverfahren bzw. bei der weiteren Beschwerde, wird das im Gesetz ausdrücklich bestimmt (vgl. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 29 Abs. 3 FGG). Hiernach fehlt es an jeder Grundlage für die Folgerung, die im Verhältnis zu § 79 BDO lediglich die Beschwerdefrist ändernde Regelung von § 121 Abs. 5 BDO schließe die Abhilfebestimmung in § 79 Abs. 3 Satz 1 a.a.O. aus. Das muß um so mehr gelten, als die Möglichkeit, einer Beschwerde schon im ersten Rechtszuge abzuhelfen, im Interesse der Rechtsuchenden liegt, weil sie zu einer schnelleren Erledigung des Verfahrens führen kann. Warum das im Falle der Beschwerde nach § 121 Abs. 5 BDO in Abweichung von der oben erwähnten gesetzlichen Regelung bei allen anderen deutschen Verfahrensordnungen ohne ausdrücklichen gesetzgeberischen Hinweis anders sein sollte, ist hiernach unerfindlich.
Der Senat entscheidet gleichwohl in der Sache, weil das Abhilfeverfahren durch das Bundesdisziplinargericht nicht zwingend vorgeschrieben ist und die Rückgabe der Akten an das Bundesdisziplinargericht mit dem Ziel, eine Abhilfeentscheidung nachzuholen, eine Verfahrensverzögerung herbeiführen würde, die durch die Abhilfeentscheidung gerade ausgeschlossen werden sollte.
2.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit der angefochtenen Verfügung gemäß § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes den Verlust der Dienstbezüge der Beamtin für die Zeit seit dem 11. Februar 1988 mit Recht festgestellt; diese bleibt trotz nachgewiesener Dienstfähigkeit für die von ihr wahrzunehmenden Tätigkeiten seit diesem Tage schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fern. Ihre Dienstfähigkeit ergibt sich aus den wiederholten gutachtlichen Äußerungen des Amtsarztes beim Kreisgesundheitsamt ..., Dr. M.... Dieser hat als Ergebnis einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung nach § 42 Abs. 1 BBG schon am 23. Juni 1987 nach klinischer und Laboruntersuchungen dem Fernmeldeamt B... gegenüber erklärt, bei der Beamtin hätten sich "wesentliche pathologische Befunde nicht feststellen" lassen. Im Anschluß an und unter Auswertung eines nach eingehender Untersuchung der Beamtin erstatteten weiteren Gutachtens des Internisten und Rheumatologen Dr. med. J... in ...-... vom 28. September 1987 hat er mit Bescheid vom 5. November 1987 zusätzlich ausgeführt, daß die "im Bereiche des Skelettsystems nachgewiesenen beginnenden degenerativen Veränderungen das Altersausmaß nicht überschreiten", so daß "weiterhin eine vollschichtige Berufstätigkeit" der Beamtin "für zumutbar gehalten" werde. Aufgrund einer Neigung zur Blutunterdrucklage werde eine Körperbelastung mit Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen empfohlen und ein entsprechender Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Bundespost angeraten. Bei Zugrundelegung des bisherigen Berufsbildes seien "weitere Einschränkungen nicht erforderlich". Hiernach bestehe keine Dienstunfähigkeit, auch lägen keine wesentlichen Gesundheitsstörungen bei der Beamtin vor. Der Amtsarzt hat alsdann am 28. Dezember 1987 nach Auswertung von seitens der Beamtin vorgelegten Laborbefunden bestätigt, daß "eine rheumatische Erkrankung sich in den Laborparametern nicht nachweisen" lasse, diese Laborwerte vielmehr in ihrer Aussage durchaus mit denen der Rheumaklinik in ... übereinstimmten. Die Beamtin könne hiernach "sofort ihren Dienst wieder aufnehmen". Auch in seinem Befund vom 6. Januar 1988 bestätigt der Amtsarzt dem Fernmeldeamt nach ärztlicher Untersuchung "im Rahmen der Krankenüberwachung", daß die Beamtin "nicht dienstunfähig" sei. Büroarbeiten und auch Bildschirmarbeiten könnten verrichtet werden, wenn zwischenzeitlich die Möglichkeit zum Aufstehen und Umhergehen für wenige Schritte gewährt werde. Die Belastbarkeit sei vollschichtig. Dieses Ergebnis findet Bestätigung in dem umfangreichen, nach ambulanter Untersuchung und Auswertung mitgebrachter Röntgenbilder aus den Jahren 1977 bis 1986 erstatteten fachorthopädischen Gutachten des Chefarztes Dr. W... der Orthopädischen Klinik der DRK-Krankenanstalten ... vom 25. Januar 1988. Danach ist die Beamtin "unter Würdigung der internistischen Befunde in der Lage, leichte Frauenarbeiten, unter Schutz vor Nässe und Kälte, nicht in gebückter Haltung, ohne schweres Heben und Tragen, vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und umherzugehen, oder abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen vollschichtig zu verrichten". Leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, ein hohlrunder Rücken mit beginnenden Verschleißerscheinungen im Bereich der Brustwirbelsäule und statische Fußbeschwerden beiderseits hinderten die Beamtin aus orthopädischer Sicht nicht an der Fähigkeit, "Büroarbeiten zu verrichten, sofern diese nicht ausschließlich am Bildschirm verrichtet werden müssen und damit zu Zwangshaltungen und Verkrampfungen führen". In zeitlicher Hinsicht ergäben sich aus der orthopädischen Untersuchung keine Einschränkungen der Belastbarkeit.
3.
Der hiernach zur Überzeugung des Senats für die Zeit ab 11. Februar 1988 festgestellten Dienstfähigkeit der Beamtin für den von ihr wahrzunehmenden Dienstposten stehen die wiederholten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte Dr. G... und Dr. R... nicht entgegen. Darin wird ohne jede Auseinandersetzung mit den umfangreichen Befunden des zuständigen Amtsarztes und ohne Beschreibung des Krankheitsbildes der Beamtin wiederholt stereotyp Dienstunfähigkeit für bestimmte Zeiträume bescheinigt. Schon diese Mängel mindern gegenüber den sorgfältigen gutachtlichen Äußerungen des Amtsarztes den Beweiswert dieser Bescheinigungen. Darüber hinaus kommt den amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten nach der vom Bundesdisziplinargericht in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses zutreffend wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats größerer Beweiswert zu. Wenn nämlich auch ein privater Arzt, zumal Facharzt, den Krankheitswert einer Gesundheitsstörung unter Umständen besser beurteilen kann als ein beamteter Arzt, so kommt dessen Urteil jedoch aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und insbesondere der von dem betreffenden Beamten zu verrichtenden Tätigkeit mehr Gewicht zu als dem Gutachten eines Privatarztes über die Frage der Dienstunfähigkeit wegen einer Gesundheitsstörung mit Krankheitswert. Der gegebene Fall bietet dem Senat schon mit Rücksicht auf das Fehlen einer genaueren Darstellung der von der Beamtin behaupteten Erkrankung in den genannten privatärztlichen Attesten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Die Einwendung der Beamtin, der Amtsarzt und die von ihm zu Rate gezogenen weiteren ärztlichen Gutachter hätten ihren Gesundheitszustand nur oder doch vordergründig im Hinblick auf dauernde Dienstunfähigkeit nach § 42 BBG beurteilt, geht fehl. Die Äußerungen des Amtsarztes vom 28. Dezember 1987 und vom 6. Januar 1988 sowie des Chefarztes Dr. W... vom 25. Januar 1988 beruhen auf ausdrücklichen Aufträgen zur Krankenüberwachung und nicht zur Äußerung über dauernde Dienstunfähigkeit im Rahmen von § 42 BBG. Ihnen kommt hiernach schon aus diesem Grunde Beweiswert auch für die Beurteilung akuter Dienstunfähigkeit zu.
4.
Die Beamtin ist unter Hinweis auf die genannten amtsärztlichen Gutachten wiederholt und mit steigender Intensität darauf aufmerksam gemacht worden, daß sie dienstfähig sei, die Aufnahme des Dienstes von ihr erwartet werde und die fortdauernde Dienstverweigerung zu disziplinaren Folgen führen könne. Indem sie gegenüber diesen dringenden Hinweisen unter Berufung auf Atteste ihrer privaten Ärzte auf ihrem Standpunkt beharrte, hat sie billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit ihrer dienstlichen Tätigkeit fernzubleiben. Sie hat wenigstens in diesem Umfange vorsätzlich gehandelt. Das allein rechtfertigt die angefochtene Entscheidung.
5.
Die von der Beamtin angeregte Aussetzung des Verfahrens bis zur Einholung eines Gutachtens im förmlichen Disziplinarverfahren kommt nicht in Betracht, weil schon die bisher beigebrachten Beweismittel eine für die Feststellung schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ausreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlage bieten.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz