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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1973, Az.: BVerwG VII B 21.72

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Erlass von Grundsteuern in vollem Umfang aus Billigkeitsgründen; Ertragslosigkeit eines eigengewerblich genutzten Grundstücks; Vorübergehende Stilllegung einer Ziegelei infolge Wassereinbruchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG VII B 21.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.11.1971 - AZ: OVG II A 88/68

Fundstellen

  • BB 1973, 1251
  • DB 1973, 556 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1973, 825 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1973, 315
  • GewArch 1973, 112
  • KommStZ 1973, 92

Amtlicher Leitsatz

Ein Grundsteuererlaß nach § 15 Satz 1 GrStErlVO ist nicht wegen einer vorübergehenden Betriebsstillegung gerechtfertigt, wenn die Stillegung nicht durch zwingende äußere Ereignisse, sondern durch das eigenverantwortliche Verhalten des Steuerpflichtigen verursacht worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
an 26. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht Zulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 448,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Fabrikgrundstücks mit einer mit zwei Ringöfen ausgestatteten Ziegelei. Der eine dieser Ringöfen liegt seit der Währungsumstellung still. Die Produktion des anderen Ringofens kam im Sommer 1958 infolge Wassereinbruchs zum Stillstand und wurde auch nach Beseitigung der Hochwasserschäden nicht wieder aufgenommen. Der Kläger begehrte wegen des Stilliegens der Ziegelei, die er als vorübergehend bezeichnete, vom Beklagten, ihm die Grundsteuern für das Rechnungsjahr 1958 nicht nur - wie geschehen - zur Hälfte, sondern in vollem Umfange aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, daß der Kläger die Produktion des einen Ringofens bereits lange vor dem Wassereinbruch ohne äußeren Zwang eingestellt habe. Die Klage und die Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.

2

II.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erhebung des nicht erlassenen Teils der Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1958 nicht unbillig im Sinne des § 15 der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 (BGBl. I S. 209) - GrStErlVO -. Es hat festgestellt, der Kläger sei zu der Stillegung der Ziegelei - soweit sie bereits vor 1958 erfolgt sei - nicht durch zwingende wirtschaftliche Gründe genötigt worden; er habe lediglich abgelehnt, sich dem allgemeinen Strukturwandel, der sich seit dem Ende des Krieges auf dem Bausteinmarkt durch Umstellung vom bisher üblichen Vollziegel auf den Hohlziegel ergeben habe, anzupassen, obwohl ihm die dafür erforderlichen Investitionen finanziell möglich gewesen seien. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen, gegen die der Kläger Revisionsrügen nicht erhoben hat, die Ansicht vertreten, es sei nicht der Sinn des § 15 GrStErlVO, einem Betriebsinhaber die Folgen von konjunkturellen und sich in längeren Zeiträumen entwickelnden strukturellen Änderungen abzunehmen, mit denen jeder Unternehmer im Wirtschaftsleben rechnen müsse und die er durch betriebliche Dispositionen und Entscheidungen, für die er das Risiko trage, abfangen könne.

4

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werfen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf, die noch klärungsbedürftig sind.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 9, 238) kann die Ertraglosigkeit eines eigengewerblich genutzten Grundstücks für sich allein nicht den Erlaß der Grundsteuer begründen. Ein solcher Erlaßgrund wäre weder mit dem Wesen der Grundsteuer, die es als eine Objektsteuer grundsätzlich nicht auf den Ertrag abstellt, noch mit dem Sinn und Zweck der Grundsteuererlaßverordnung vereinbar, die bei Wahrung einer gleichmäßigen Besteuerung lediglich Unbilligkeiten in Härtefällen ausschließen soll (BVerwGE 9, 241 [243] zu § 16 GrStErlVO). Im Urteil des Senats in BVerwGE 9, 246 (248), das zu § 18 GrStErlVO ergangen ist, ist die Versagung des Steuererlasses in den Fällen nicht als unbillig bezeichnet worden, in denen der Steuerpflichtige die schlechte wirtschaftliche Lage durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat. Diese Rechtsprechung stellt es darauf ab, ob die geringere wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks oder die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden müssen. Mit ihr steht es im Einklang, wenn das Berufungsgericht die Ablehnung des beantragten vollen Steuererlasses durch den Beklagten deshalb nicht beanstandet hat, weil der Kläger einen Teil der Produktion der Ziegelei aus nicht zwangsläufigen oder zwingenden Ursachen eingestellt und auch nichts zu der ihm möglichen und zumutbaren Wiederaufnahme des Betriebes unternommen habe. Daß ein solches Verhalten des Klägers den ablehnenden Bescheid des Beklagten rechtfertigen kann, hat der Senat bereits in dem den Fall des Klägers betreffenden Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG VII C 68.65 - zum Ausdruck gebracht. Der Verzicht, ein Fabrikgrundstück am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu lassen oder es einer anderen - steuergünstiger bewertbar en - Verwendung zuzuführen, kann, wenn er nachweislich aus anderen als zwingenden wirtschaftlichen Gründen geschehen ist, nicht als Steuererlaßgrund im Sinne des § 15 GrStErlVO anerkannt werden. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Folgen, deren Ursachen mehr oder weniger auf der eigenverantwortlichen, unternehmerischen Entscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, ihm selber zuzurechnen, weil sie in das Gebiet seines Unternehmerrisikos fallen; sie können nicht im Wege des Steuererlasses auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.

6

Da das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, daß der Beklagte die Erhebung der halben Grundsteuern nicht als unbillig im Sinne des § 15 Satz 1 GrStErlVO angesehen hat, ist es für die Frage der Zulassung der Revision unerheblich, ob das Vorliegen der "Unbilligkeit" im Sinne dieser Vorschrift - wie das Berufungsgericht meint - in vollem Umfange oder - wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluß vom 19. Oktober 1971 (BVerwGE 39, 355) zu§ 131 der Abgabenordnung ausgesprochen hat - nur nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen gerichtlich nachprüfbar ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 448,50 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung nit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg