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Bundessozialgericht
Urt. v. 02.11.1983, Az.: 11 RA 54/82

Teilzahlung; Hinterbliebenenrente; Fortsetzung der Teilzahlungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.11.1983
Aktenzeichen
11 RA 54/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aachen 16.04.1982 - S 11 An 159/80

Fundstellen

  • BSGE 56, 29
  • BSGE 56, 28 - 32
  • SozR 2200 § 1290 Nr 18

Amtlicher Leitsatz

Beiträge, die nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG) von Hinterbliebenen nach dem Tode des Berechtigten innerhalb der diesem für Teilzahlungen eingeräumten Fünfjahresfrist nachentrichtet worden sind, erhöhen die Hinterbliebenenrente grundsätzlich erst von dem auf die tatsächliche Entrichtung folgenden Monat an; eine frühere Erhöhung kann in Betracht kommen, wenn der Versicherungsträger das Recht der Hinterbliebenen auf Fortsetzung der Teilzahlungen verneint hatte (Anschluß an und Weiterentwicklung von BSG 31.10.1978 4 RJ 105/77 = SozR 2200 § 1290 Nr 13).