Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1992, Az.: BVerwG 8 C 41.90
Tiefendrainage; Selbständige Anlage i.S.d. § 123 Abs. 2 BauGB; Beitragspflicht nach Landesrecht; Freilegung von Flächen; Selbständige Erschließungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 41.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 18.07.1989 - AZ: 3 K 240/88
- OVG Rheinland-Pfalz - 21.02.1990 - AZ: 6 A 136/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWGZ 1993, 202-203
- DVBl 1993, 271 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1993, 61-63
- KStZ 1993, 31-32
- KStZ 1993, 70-72
- NVwZ 1993, 1203-1204 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1993, 82-83
- ZfBR 1993, 148 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die dem Vorliegen einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB vorausgesetzte funktionelle Abhängigkeit besteht nur, wenn eine Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist (wie Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 4.92 - ZMR 1992, 405).
Eine Tiefendrainage, deren Herstellung erforderlich war, um anderenfalls mangels hinreichender Abflußgeschwindigkeit des Grundwassers unbebaubares Gelände baureif zu machen, ist eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB. Da § 127 Abs. 2 BauGB derartige Anlagen nicht erfaßt, können die Kosten für ihre Herstellung gemäß § 127 Abs. 4 BauGB eine Beitragspflicht allenfalls nach Landesrecht auslösen.
Das Merkmal "Freilegung der Flächen" in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfaßt auch die Beseitigung von Hindernissen unterhalb der Erdoberfläche wie z.B. das Entfernen von Ruinen im Boden.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Zwar ist eine Tiefendrainage, die zur Bebaubarkeit von Grundstücken dienen soll, eine selbständige Anlage i.S.d. § 123 Abs. 2 BauGB, diese wird jedoch nicht von § 127 Abs. 2 BauGB erfaßt. Die Herstellung der Tiefendrainage kann jedoch eine Beitragspflicht nach Landesrecht begründen.
- 2)
Mitumfaßt von der Freilegung von Flächen ist die Beseitigung von unterhalb der Erdoberfläche liegenden Hindernissen, wie z.B. die Beseitigung von Ruinen im Boden. Anders ist dies bei Maßnahmen, die einer selbständigen Erschließungsanlage dienen, wie z.B. eine Tiefendrainage zur Bebaubarkeit von Baugrundstücken.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnackerfür Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für ihr Grundstück Parzelle Nr. ... das im Geltungsbereich des im November 1978 in Kraft getretenen Bebauungsplans "R." liegt.
Vor Ausweisung des Baugebiets erstattete das Geologische Landesamt Rheinland-Pfalz im Jahre 1972 ein Gutachten über die geologischen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet. Das Gutachten und ein späteres Ergänzungsgutachten aus dem Jahre 1973 kamen zu dem Ergebnis, das vorgesehene Gelände eigne sich wegen dort auftretender Grundwasserstauungen und der damit verbundenen Gefahr von Rutschungen nur dann für eine Bebauung, wenn es mit einer in einer Tiefe von mindestens fünf Metern zu verlegenden Tiefendrainage versehen werde, die das nicht schnell genug abfließende Grundwasser auffange und ableite.
Am 6. September 1902 beschloß der Rat der Beklagten, die Straßen des Baugebiets zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammenzufassen und auf dieser Grundlage Vorausleistungen in Höhe der voraussichtlichen Erschließungsbeiträge zu erheben.
Durch Bescheid vom 7. Dezember 1987 zog die Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlagen im Baugebiet "R." in Höhe von 53.315,01 DM heran. Grundlage der Berechnung bildete ein Gesamtaufwand von 5,87 Millionen DM, von denen 3,15 Millionen DM auf den Straßenbau und 2,72 Millionen DM auf die Herstellung der Tiefendrainage entfielen.
Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Juli 1989 hinsichtlich des 28.610,27 DM übersteigenden Vorausleistungsteils mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe zu Unrecht die Kosten für die Tiefendrainage in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen. Im übrigen sei der Vorausleistungsbescheid nicht zu beanstanden; insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 21. Februar 1990 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit mit ihm eine über 28.610,27 DM hinausgehende Vorausleistung gefordert werde. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, daß die Kosten für die Herstellung der Tiefendrainage in Höhe von 2,72 Millionen DM nicht erschließungsbeitragsfähig seien. Eine Tiefendrainage, die dem Schutz eines Baugebiets vor Grundwasserbeeinträchtigungen diene, zähle nicht zu den nach § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähigen Erschließungsanlagen. Die Kosten für ihre Verlegung könnten auch nicht als Erschließungsaufwand für die abgerechneten Anbaustraßen auf die Grundeigentümer des Baugebiets abgewälzt werden. Die für die Herstellung der Tiefendrainage entstandenen Aufwendungen seien keine Kosten der Freilegung der angelegten Anbaustraßen. Der Begriff der Freilegungskosten erfasse nur Aufwendungen für die Beseitigung von Hindernissen, die unmittelbar der technischen Herrichtung der Erschließungsanlage im Wege stehen. Dies treffe auf das Grundwasser nicht zu, und zwar selbst dann nicht, wenn unterstellt werde, daß auch Flächen für Erschließungsanlagen von Grundwasser freigelegt werden könnten. Denn das Grundwasser befinde sich nicht auf oder unmittelbar unter der Erdoberfläche, sondern in einer Tiefe, die von dem Straßenbau selbst nicht berührt werde. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB könnten beitragsfähig allerdings auch Kosten für die Anlegung von Einrichtungen sein, die für die Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit erforderlich seien, das heißt Aufwendungen, die eine gefahrenfreie und bestimmungsgerechte Nutzung der Anlage während ihrer üblichen Lebensdauer gewährleisten. Die Beitragsfähigkeit der Aufwendungen für derartige Nebeneinrichtungen setze aber die Möglichkeit einer räumlichen und funktionellen Zuordnung zu der abzurechnenden Erschließungsanlage voraus. Hieran fehle es bei der im Baugebiet "R." verlegten Tiefendrainage.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt und ihr Begehren auf Abweisung der Klage auch insoweit weiterverfolgt, als der angefochtene Vorausleistungsbescheid auf die Kosten der Tiefendrainage gestützt ist.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis der Rechtslage.
Das Berufungsgericht geht davon aus, für die Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids vom 7. Dezember 1987 sei abzustellen auf die Vorschriften des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) - BauGB -. Das ist vom Ansatz her richtig. Denn grundsätzlich bestimmt sich die Rechtmäßigkeit eines erschließungsbeitragsrechtlichen (Vorausleistungs-)Bescheids nach dem im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebenden Recht (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>). Allerdings erfaßt dieser Grundsatz nicht auch (Zwischen-)Entscheidungen wie die der Zusammenfassung mehrerer eine Erschließungseinheit bildender Anbaustraßen zur gemeinsamen Abrechnung, deren Wirksamkeit ihrerseits Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines darauf aufbauenden erschließungsbeitragsrechtlichen Bescheids ist. Insoweit ist vielmehr auf das Recht abzustellen, das Grundlage für die betreffende (Zwischen-)Entscheidung war (vgl. Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 4.92 - ZMR 1992, 405), mit Blick auf die hier zu beurteilende Zusammenfassungsentscheidung vom 6. September 1902 also auf das Bundesbaugesetz in der Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG -. Dem kommt indes keine weitergehende Bedeutung zu, weil sich die insoweit einschlägige Bestimmung des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG mit der des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB deckt.
Die Revision der Beklagten muß bereits deshalb erfolglos bleiben, weil die Aufhebung des angefochtenen Vorausleistungsbescheids schon aus einem anderen, der Begründung des Berufungsurteils vorgelagerten Grund der Rechtslage entspricht. Das Berufungsgericht nimmt an, der angefochtene Vorausleistungsbescheid sei dem Grunde nach rechtmäßig; die ihm zugrundeliegende Entscheidung der Beklagten vom 6. September 1982, alle Straßen im Bereich des Baugebiets "R." (u.a. die Straße In der B., die S., den R. und die A.) zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammenzufassen, sei nicht zu beanstanden. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Denn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es an der für die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung vorausgesetzten Erschließungseinheit.
§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG erlaubt eine Zusammenfassung von selbständigen Erschließungsanlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung nur für den Fall, daß sie "für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden". Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143 <150>) eine funktionelle Abhängigkeit dieser Erschließungsanlagen voraus. Eine solche Abhängigkeit liegt - wie der erkennende Senat zuletzt im Urteil vom 22. Mai 1992 (BVerwG 8 C 4.92 - a.a.O. S. 407) dargelegt hat - nur vor, wenn Erschließungsstraßen derart in Beziehung zueinander stehen, daß eine (abhängige) Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, das heißt, wenn ausschließlich eine Anlage einer anderen Anlage die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1989 - BVerwG 8 B 73.89 - Abdruck S. 5). Die im vorliegenden Fall von der Beklagten zur gemeinsamen Abrechnung zusammengefaßten Anbaustraßen sind nicht in dieser Art voneinander abhängig. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vielmehr nachgerade wahllos alle Erschließungsstraßen in dem Baugebiet "R." in den Zusammenfassungsbeschluß einbezogen.
Das angefochtene Urteil hält, wie klarzustellen Anlaß besteht, auch mit den vom Berufungsgericht angeführten Gründen der Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht meint, die von der Beklagten im Baugebiet "R." für 2,72 Millionen DM angelegte Tiefendrainage sei keine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB. Dem ist beizupflichten. Zwar ist die Tiefendrainage auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren. Sie wird jedoch nicht von § 127 Abs. 2 BauGB erfaßt. Daraus folgt, daß für ihre Herstellungskosten gemäß § 127 Abs. 4 BauGB Beiträge allenfalls nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen erhoben werden können.
§ 123 Abs. 1 BauGB auferlegt grundsätzlich der Gemeinde die Durchführung der Erschließung. Unter Erschließung in diesem Sinne sind die baulichen Maßnahmen zu verstehen, die die bauliche oder gewerbliche Nutzung von Grundstücken ermöglichen; die Erschließung zielt auf das Baureifmachen von Grundstücken (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 <429>). Zu diesem Zweck errichtete Anlagen sind Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB. Zu ihnen zählt auch die hier in Rede stehende Tiefendrainage. Sie dient - ebenso wie etwa die angelegten Straßen, Abwasser- und Elektrizitätseinrichtungen - der Baureifmachung der Grundstücke im Gebiet "R.". Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststel lungen des Berufungsgerichts wäre ohne die Tiefendrainage eine bauliche oder gewerbliche Nutzung der Grundstücke dieses Gebiets mangels hinreichender Abflußgeschwindigkeit des Grundwassers nicht möglich gewesen. Vergleichbar Sicherungsbauten gegen Naturgewalten wie etwa einem Hochwasserschutzdamm leistet die Tiefendrainage unabhängig von anderen selbständigen Erschließungsanlagen ebenso wie diese selbständig ihren Beitrag zur baulichen und gewerblichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Gebiet "R.". Dem Bundesgesetzgeber hat freigestanden, auch derartige Anlagen in den Kreis der in § 127 Abs. 2 BauGB abschließend enumerativ angeführten erschließungsbeitragsfähigen Anlagen aufzunehmen. Er hat davon - aus welchem Grunde auch immer - abgesehen. Angesichts dessen bleibt gemäß § 127 Abs. 4 BauGB der Entscheidung der Länder überlassen, ob die Kosten für die erstmalige Herstellung von Tiefendrainagen eine Beitragspflicht auslösen sollen oder nicht.
Zu Recht verneint das Berufungsgericht, daß die Kosten für die Verlegung der Tiefendrainage als Aufwendungen für die erstmalige Herstellung der Anbaustraßen im Baugebiet "R." gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragsfähig sein könnten. Das scheitert freilich nicht schon am Tatbestandsmerkmal "Freilegung". Auch die Beseitigung von Hindernissen unterhalb der Erdoberfläche kann "Freilegung" im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein. Denn "Fläche" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht mit "Oberfläche" identisch, sondern als Teil der Erdoberfläche im Sinne von Grundstück einschließlich des dazugehörigen Untergrunds zu verstehen. Die "Fläche" in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nämlich Gegenstand nicht nur der Freilegung, sondern auch des Erwerbs. Da sie im Zusammenhang mit dem Erwerb zweifelsfrei auch den zum Grundstück gehörenden Untergrund umfaßt, ist zu schließen, daß Freilegung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch die Beseitigung von Hindernissen unter der Erdoberfläche wie z.B. das Entfernen von Ruinen im Boden umfaßt. Das führt jedoch zugunsten der Beklagten nicht weiter. Denn die Annahme, daß die Tiefendrainage gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Bestandteil der erstmaligen Herstellung der Anbaustraßen im Baugebiet "R." beitragspflichtig sein könnte, scheidet schon deshalb aus, weil § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB die in ihm genannten Maßnahmen ausschließlich dann erfaßt, wenn sie der jeweils abzurechnenden beitragsfähigen Erschließungsanlage zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn - wie hier - die kostenverursachenden Maßnahmen der Herstellung einer anderen selbständigen Erschließungsanlage dienen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24.704,74 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker