Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.01.1991, Az.: I S 6/90
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.01.1991
- Aktenzeichen
- I S 6/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFH/NV 1992, 372
- GmbHR 1992, 549 (amtl. Leitsatz)
Tatbestand:
Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) und eine andere Gesellschaft (R-GmbH) waren im Streitjahr 1984 jeweils selbständige Gesellschaften.
Am 20.August 1985 schlossen die Antragstellerin und die R-GmbH einen Verschmelzungsvertrag, der im Innenverhältnis rückwirkend zum 31.Dezember 1984 wirksam sein sollte. Die Verschmelzung wurde im Handelsregister eingetragen.
In der Körperschaftsteuererklärung der Antragstellerin für die R-GmbH für das Streitjahr 1984 kürzte die Antragstellerin den Steuerbilanzgewinn der R-GmbH u.a. teilweise um einen Verlust der Antragstellerin aus dem Jahre 1983 in Höhe von ... DM.
Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
Das FG ließ die Revision zu.
Die Antragstellerin legte gegen das Urteil des FG Revision ein.
Nachdem das FA einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides abgelehnt hatte, beantragte diese beim Bundesfinanzhof (BFH), die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1984 auszusetzen.
Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Gründe
Der Antrag ist nicht begründet. Er war daher zurückzuweisen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen nicht (§ 69 Abs.3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs.2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das Einkommen der R-GmH im Streitjahr 1984 kann nicht mit Verlusten ihrer Rechtsnachfolgerin, der Antragstellerin, verrechnet werden. Aus den nach § 8 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 anwendbaren Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergibt sich, daß ein Steuerpflichtiger Verluste, die ein anderer Steuerpflichtiger erlitten hat, grundsätzlich von seinem Einkommen nicht abziehen kann. Eine Ausnahme gilt nur für den Erbfall. Der Erbe kann die von dem Erblasser erlittenen Verluste gemäß§ 10d EStG von seinem Einkommen abziehen (vgl. die Nachweise bei Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, § 10d Anm.3). Bei Verschmelzungen kann die übernehmende Gesellschaft ihr Einkommen nicht um die von der übertragenden Gesellschaft erlittenen Verluste mindern (vgl. die Nachweise bei Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Rz.6224). Ein bei der übernehmenden Gesellschaft entstehender Verlust kann nicht auf die übertragende Gesellschaft zurückgetragen werden (vgl. Widmann/Mayer, a.a.O., Rz.6228).
Aus § 2 Abs.1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1977 kann --entgegen den Ausführungen der Antragstellerin-- nicht abgeleitet werden, daß das Einkommen der übertragenden R-GmbH im Streitjahr 1984 um Verluste zu mindern ist, die die Antragstellerin erlitten hat. Dies gilt auch, wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, daß der in dem Verschmelzungsvertrag erwähnte 31.Dezember 1984 der Stichtag der Bilanz ist, die der Verschmelzung zugrunde lag. Daraus ergibt sich lediglich, daß das Einkommen der R-GmbH und der Antragstellerin so zu ermitteln ist, als ob das Vermögen der R-GmbH mit Ablauf des 31.Dezember 1984 auf die Antragstellerin übergegangen und die R-GmbH gleichzeitig aufgelöst worden wäre (§ 2 Abs.1 Satz 1 UmwStG). Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß das bis zum - Ablauf des 31.Dezember 1984 bei der R-GmbH entstandene Einkommen um Verluste der sie übernehmenden Antragstellerin zu kürzen ist. Dies gilt auch, wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, daß der Verschmelzungszeitpunkt deswegen erst zu Beginn des 1.Januar 1985 lag, weil § 2 Abs.1 Satz 1 UmwStG vom Ablauf des Stichtags der Bilanz spricht. Diese Ansicht hätte lediglich zur Folge, daß die R-GmbH für steuerliche Zwecke gedanklich auch noch im Kalenderjahr 1985 --wenn auch nur für eine logische Sekunde-- bestand. Sie hätte neben dem im Kalenderjahr 1984 bezogenen Einkommen (§ 8 Abs.1 KStG 1977 i.V.m. § 25 Abs.1 EStG) noch das in der logischen Sekunde des Jahres 1985 bezogene Einkommen zu versteuern. Insoweit hätte die Steuerpflicht der Antragstellerin nicht einen vollen Veranlagungszeitraum bestanden (§ 8 Abs.1 KStG 1977 i.V.m. § 25 Abs.2 EStG). Selbst wenn man diese Ansicht der Antragstellerin zugrunde legt, kann aus ihr nichts für die Frage hergeleitet werden, ob die R-GmbH das im Veranlagungszeitraum 1984 bezogene Einkommen um Verluste mindern kann, die die sie übernehmende Antragstellerin erlitten hat.