§ 25 BbgKWahlV - Wahlscheinanträge
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde beantragt werden; die antragstellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Die Schriftform gilt außer in den Fällen des Absatzes 2 auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person mit einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 53 gilt entsprechend.
(2) Eine Person, die den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist.
(3) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl oder Abstimmung, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 23 Absatz 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Wahlbehörde den für den Wahlbezirk zuständigen Wahlvorstand rechtzeitig von der Erteilung des Wahlscheins zu unterrichten.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.