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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1981, Az.: VIII ZR 35/80

Zugesicherte Eigenschaft; Zusicherung; DIN; DIN-Norm; Geschäftsbedingung; Minderung; Gewährleistungsausschluß; Ausschluß; AGB; Gewährleistungsanspruch; Nachbesserungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1981
Aktenzeichen
VIII ZR 35/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1981, 839-840 (Volltext mit amtl. LS)
  • Marburger, BB 81, 1177
  • NJW 1981, 1501-1502 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1.Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Bezugnahme auf industrielle Normen durch den Verkäufer eine Eigenschaftszusicherung liegen kann.

2. Hat der Verkäufer einer beweglichen Sache durch seine AGB im kaufmännischen Handwerk den Gewährleistungsanspruch des Käufers auf ein Nachbesserungsrecht beschränkt so ist eine formularmäßige Bestimmung, die dem Käufer bei Unmöglichkeit der Nachbesserung nur ein Recht auf Minderung einräumt und seine Befähigung, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt, unwirksam.