Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1981, Az.: VIII ZR 35/80
Zugesicherte Eigenschaft; Zusicherung; DIN; DIN-Norm; Geschäftsbedingung; Minderung; Gewährleistungsausschluß; Ausschluß; AGB; Gewährleistungsanspruch; Nachbesserungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 35/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 459 Abs. 2 BGB
- § 9 AGBG
Fundstellen
- MDR 1981, 839-840 (Volltext mit amtl. LS)
- Marburger, BB 81, 1177
- NJW 1981, 1501-1502 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1.Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Bezugnahme auf industrielle Normen durch den Verkäufer eine Eigenschaftszusicherung liegen kann.
2. Hat der Verkäufer einer beweglichen Sache durch seine AGB im kaufmännischen Handwerk den Gewährleistungsanspruch des Käufers auf ein Nachbesserungsrecht beschränkt so ist eine formularmäßige Bestimmung, die dem Käufer bei Unmöglichkeit der Nachbesserung nur ein Recht auf Minderung einräumt und seine Befähigung, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt, unwirksam.