Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.06.2025, Az.: B 5 R 19/24 C
Darlegung eines Gehörsverstoßes
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 19/24 C
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250625BB5R1924C0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 09.08.2021 - AZ: S 20 R 2584/18
- LSG Baden-Württemberg - 10.10.2023 - AZ: L 9 R 3242/21
- BSG - 09.10.2024 - AZ: B 5 R 44/23 BH
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2024 (B 5 R 44/23 BH) wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben für das Anhörungsrügeverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Zugunstenverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des SG vom 9.8.2021; Beschluss des LSG vom 10.10.2023). Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mit Beschluss vom 9.10.2024 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Ein Revisionszulassungsgrund sei nicht festzustellen.
Gegen den ihm am 12.11.2024 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 25.11.2024 Anhörungsrüge erhoben.
II
1. Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig und daher nach § 178a Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGG zu verwerfen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.
Gemäß § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG). Das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen ist mit der Rüge bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge darzulegen (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. Dies erfordert eine schlüssige Darlegung der Umstände, aus denen sich die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll. Für den anwaltlich nicht vertretenen Kläger sind diese Maßstäbe weniger streng zu handhaben (vgl BSG Beschluss vom 28.9.2017 - B 10 ÜG 17/17 C - juris RdNr 5). Indes legt er auch nach diesem abgesenkten Maßstab einen Gehörsverstoß des Senats weder in Form einer Überraschungsentscheidung noch durch eine unzureichende Berücksichtigung seines Vorbringens im PKH-Verfahren dar.
Der Kläger rügt, der Senat habe sein Vorbringen im PKH-Verfahren nicht oder nicht ausreichend in Erwägung gezogen und nicht zutreffend gewürdigt. Dies genügt zur Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 16.1.2024 - 2 BvR 1114/23 - juris RdNr 35; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.2.2019 - 2 BvR 633/16 - juris RdNr 23). Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, sich in den Gründen der Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 15). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 28.10.2024 - B 9 V 1/24 C - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 31.8.2023 - B 11 AL 6/23 C - juris RdNr 4). Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er setzt sich in seiner umfänglichen Begründung vielmehr mit den einzelnen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 9.10.2024 gesondert auseinander, widerspricht den Ausführungen bzw der Auslegung des Senats und (wiederholt) seine Auffassung zu den einzelnen Punkten. Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gewährleistet jedoch nicht, dass das Vorbringen eines Beteiligten in dessen Sinne vom Gericht zustimmend zur Kenntnis genommen wird (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - SozR 4-1100 Art 103 Nr 4 RdNr 14 mwN). Die Gerichte sind aufgrund von Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.3.2021 - 2 BvR 1673/19 - juris RdNr 6 mwN). Die inhaltliche Bewertung der Entscheidung ist keine taugliche Begründung einer Anhörungsrüge (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.12.2023 - B 5 R 82/23 AR - juris RdNr 4).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 178a Abs 4 Satz 4 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er vergleichbare Anträge oder Eingaben in dem hier zugrunde liegenden Rechtsstreit künftig prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden wird. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 3/25 AR - juris RdNr 5 mwN).