Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1974, Az.: III ZB 1/74
Berufungsbegründungsfristen; Büropersonal; Überwachung; Rechtsanwalt; Verlängerungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1974
- Aktenzeichen
- III ZB 1/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 03.12.1973 - AZ: 1 U 86/73
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Bei entsprechender Belehrung und Überwachung darf der Rechtsanwalt seinem erfahrenen Büropersonal auch die Beantragung der Verlängerung von Berufungsbegründungsfristen überlassen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung
am 18. März 1974
unter Mitwirkung
der Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1973 - 1 U 86/73 - wird aufgehoben.
Den Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln vom 8. März 1973 wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung als unzulässig verworfen.
Die Frist zur Berufungsbegründung war durch Verfügung vom 7. Juni 1973 bis zum 14. Juli 1973 verlängert worden. Dieser Tag war ein Samstag, so daß die Frist wegen der anschließend beginnenden Gerichtsferien mit dem 15. September 1973 ablief. Dieser Tag war wiederum ein Samstag, so daß die Begründungsfrist am Montag, dem 17. September 1973 endete. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist erst am 2. Oktober 1973 eingegangen. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zugleich den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und zur Begründung insoweit insbesondere ausgeführt:
Die Fristversäumung sei auch durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt S., mitverschuldet. Dieser habe nicht dargelegt, warum er die Berufungsbegründung nicht in den vier Monaten zwischen Berufungseinlegung und Fristende angefertigt habe. Der Prozeßbevollmächtigte habe zwar glaubhaft gemacht, daß er seine Gehilfin G. am 12. September 1973 beauftragt habe, eine zweite Fristverlängerung zu beantragen, habe aber nicht darauf geachtet, ob ihm bis zum Fristablauf der Verlängerungsantrag vorgelegt worden sei. Der Anwalt sei zur besonderen Sorgfalt verpflichtet gewesen, weil er nicht hätte davon ausgehen dürfen, daß gegen die wiederholte Verlängerung der Frist keine Bedenken bestanden hätten. Die Gehilfin habe zwar glaubhaft versichert, daß sie am Vormittag des letzten Tages einer ablaufenden Frist fernmündlich bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts nachfrage, wenn die Frist bis dahin nicht verlängert worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte habe aber nicht glaubhaft gemacht, daß er auch diese Übung ausreichend überwacht habe. Er habe ferner nicht vorgebracht, wie er die Frist hätte wahren können, wenn seine Gehilfin erst im Laufe des letzten Tages der Frist von der Ablehnung der erbetenen Fristverlängerung erfahren hätte.
Die dagegen von den Beklagten gemäß § 567 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben werden mußte, so daß die Berufung nicht verworfen werden durfte.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, eine Frist zur Begründung einer Berufung einzuhalten. Unabwendbarer Zufall liegt nicht vor, wenn die Partei die Frist durch ihr Verschulden versäumt hat; dabei muß sich die Partei das Verschulden ihres Anwalts anrechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO).
Nach der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten G. hat diese trotz langjähriger Erfahrung, Bewährung und Überwachung sowie trotz der üblichen Fristenkontrolle es aus ganz besonderen Umständen übersehen, der am 12. September 1973 unter Beifügung der Akten erteilten Weisung des Anwalts nachzukommen, bei dem Gegner die Zustimmung zur Verlängerung einzuholen und die Fristverlängerung beim Oberlandesgericht zu beantragen. Sie habe den für drei ähnliche Sachen gleichzeitig erteilten Auftrag ordnungsmäßig erledigt, aber die hier vorliegende Sache übersehen und dadurch versäumt, bei den Gegenanwälten anzurufen und die Fristenverlängerung zu beantragen; sie sei damals einige Tage krank gewesen, habe ihrem Arbeitgeber davon erst am 18. September 1973 Mitteilung gemacht.
Dieses Versehen der Anwaltsgehilfin brauchte sich die Partei nicht anrechnen zu lassen, sondern höchstens ein Verschulden des Rechtsanwalts. Die Annahme des Oberlandesgerichts, den Anwalt treffe ein Mitverschulden, läßt sich jedoch nicht halten. Dabei ist zu beachten, daß ein Rechtsanwalt nicht alle anfallenden Geschäfte selbst zu erledigen braucht, sondern daß er sich durch sein Büropersonal entlasten darf, damit er seiner Hauptaufgabe gerecht werden kann, nämlich der Rechtsberatung und Vertretung seiner Auftraggeber in Rechtsangelegenheiten. Der Rechtsanwalt darf insbesondere die Berechnung und Überwachung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen (BGHZ 43, 148).
Hier hat Rechtsanwalt S. nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen den Fristenkalender sachgemäß eingerichtet und seine erfahrene Gehilfin grundsätzlich ausreichend belehrt und überwacht.
Fehlsam ist es, mit dem Oberlandesgericht ein Verschulden des Anwalts mit der Begründung zu bejahen, er hätte bis zum Fristablauf vier Monate Zeit gehabt und habe nicht dargelegt, warum er diese Zeit nicht genutzt habe. Denn jeder Anwalt hat so vielfältige Aufgaben zu erledigen, daß ihm die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten überlassen bleiben muß. Es ist das Recht jedes Anwalts, Fristen bis zum letzten Tage auszunutzen. Rechtsanwalt S. hat auch jetzt zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gerichtsferien der Erholung dienen und daß der Arbeitsanfall gerade nach Beendigung eines Urlaubs stets besonders groß ist. Das wirkte sich hier nachteilig aus, weil der Anwalt Ende Juli 1973 aus dem Urlaub zurückgekommen war und anschließend seine einzige Angestellte ihren Urlaub antrat, aus dem sie am 8. September 1973 zurückkehrte.
Es ist ferner nicht als schuldhafte Säumnis des Rechtsanwaltes anzusehen, daß er nicht darauf geachtet hat, ob ihm der Verlängerungsantrag unter Rückgabe der Akten vorgelegt wurde, nachdem er seine Angestellte am 12. September 1973 beauftragt hatte, die zweite Fristverlängerung zu beantragen und dafür zunächst die Zustimmung des Gegenanwalts einzuholen. Denn insoweit durfte er sich auf sein Büro verlassen; er brauchte nicht einen weiteren Fristenkalender für derartige Fälle zu führen.
Richtig ist, daß das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (BGH NJV 1954, 877). Rechtsanwalt S. hat aber glaubhaft gemacht, daß nach der Praxis des Oberlandesgerichts die zweite Verlängerung bei Zustimmung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten erteilt werde, daß seine Gehilfin von ihm beauftragt gewesen sei, diese Zustimmung einzuholen, und daß die laufend überprüfte Anweisung bestanden habe, am Vormittag eines Fristablaufs notfalls durch Nachfrage beim Oberlandesgericht eine Klärung herbeizuführen. Durch die neuen eidesstattlichen Versicherungen des Anwalts und seiner Gehilfin ist ferner in Ergänzung des früheren Vertrags glaubhaft gemacht, daß auch alle diese Anordnungen laufend überwacht wurden. Eine Pflicht zu weitergehenden Überwachungen bestand dann nicht, zumal glaubhaft gemacht ist, daß der Angestellten insoweit noch nie ein ähnlicher Fehler unterlaufen war.
Irrig ist schließlich die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei nichts dafür vorgebracht worden, daß die Berufungsbegründung noch hätte rechtzeitig gefertigt und eingereicht werden können, wenn der Prozeßbevollmächtigte erst am Vormittag des letzten Tages von einer Ablehnung der Fristverlängerung erfahren hätte. Eine Durchsicht des angefochtenen Urteils und der später eingereichten Berufungsbegründung läßt die Erklärung des Rechtsanwalts glaubhaft erscheinen, daß ihm auch dann noch bis Mitternacht die Fertigung und Einreichung einer Berufungsbegründungsschrift gelungen wäre, da die Berufung sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gewendet hatte.
Der Rechtsanwalt und seine Gehilfin haben glaubhaft versichert, daß in den wenigen früheren Fällen, in denen ein Fristverlängerungsantrag abgelehnt wurde, trotzdem eine Berufungsbegründung immer rechtzeitig eingereicht worden sei.
Nach alledem haben die Beklagten glaubhaft gemacht, daß hier die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruhte. Auf die Beschwerde ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler