Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1976, Az.: NotZ 4/76
Bestellung eines ständigen Vertreters für von vornherein eintretende Behinderungsfälle eines Notars; Notwendigkeit der Bestellung eines Notarvertreters; Annahme einer vorübergehenden Verhinderung eines Notars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1976
- Aktenzeichen
- NotZ 4/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 13578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 01.03.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 67, 296 - 300
- DNotZ 1977, 429-431
- MDR 1977, 399 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestellung eines ständigen Vertreters
Amtlicher Leitsatz
Die Landesjustizverwaltung handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie es ablehnt, einen ständigen Vertreter für einen Notar zu bestellen, der infolge Krankheit sein Amt nur halbtags ausüben kann.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie
die Notare Fortmann und Dr. Kaiser
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart, Senat für Notarsachen, vom 1. März 1976 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1899 geborene Antragsteller ist seit 1951 öffentlicher Notar auf Lebenszeit für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart mit Amtssitz in Ludwigsburg. Seit 1974 übt er seine Tätigkeit in einer vom Antragsgegner genehmigten Sozietät mit dem Notar T. aus, der wesentlich jünger ist. Der Antragsteller ist Schwerbeschädigter des ersten Weltkriegs (u.a. Amputation des rechten Arms). 1957 hat er einen Herzinfarkt erlitten. Auf seinen Antrag war ihm seit August 1972 bis einschließlich 1975 jeweils für das Kalenderjahr ein ständiger Vertreter bestellt worden.
Die Bundesnotarkammer hat am 23. Mai 1975 beschlossen:
"Die Bestellung eines ständigen Vertreters ist als Ausnahme anzusehen. Sie kommt nur in Betracht, wenn damit zu rechnen ist, daß der Notar durch seine Stellung im öffentlichen Leben, durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern, durch eine Erkrankung, die nicht seine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hat, oder aus ähnlichen Gründen häufig im ganzen und nicht nur kurzfristig verhindert sein wird. Eine wiederholte Verhinderung kann insbesondere bei den Notaren angenommen werden, die dem Bundestag oder dem Landtag angehören, oder die an hervorragender Stelle im politischen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, daß der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird."
Der Antragsgegner hat den Notaren seines Zuständigkeitsbereichs im September 1975 mitgeteilt, er werde bei der Entscheidung über die Bestellung von ständigen Vertretern künftig diese Grundsätze beachten.
Das Begehren des Antragstellers vom 1. Oktober 1975, ihm für 1976 den Notariatspraktikanten S. zum ständigen Vertreter zu bestellen, hat der Antragsgegner abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Gemäß § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO kann die Aufsichtsbehörde dem Notar auf seinen Antrag von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle einen ständigen Vertreter bestellen. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Das Gesetz überläßt es dem pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde, von welchen Voraussetzungen die Bestellung eines ständigen Vertreters abhängig gemacht werden soll. Dabei müssen die allgemeinen Grundsätze des Notarrechts beachtet werden. Zu diesen gehört, daß der Notar sein Amt soweit wie möglich persönlich auszuüben hat (Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 39 Rdn. 1; Arndt BNotO § 39 Bem. II 1; Beschluß des Senats vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494).
Der Antragsgegner hat sein Ermessen dahin gebunden, daß er die bisherige großzügige Praxis der Bestellung von ständigen Vertretern für Anwalts- und Nurnotare ändern und künftig nach den von der Bundesnotarkammer beschlossenen Grundsätzen verfahren werde.
Gegen diese Selbstbindung der Aufsichtsbehörde bestehen keine rechtlichen Bedenken, ebenso nicht dagegen, daß die Aufsichtsbehörde eine nicht mehr als sachgerecht erkannte Verwaltungsübung für die Zukunft nicht mehr fortgesetzt hat (Beschluß des Senats a.a.O.). Auch inhaltlich ist die jetzige Verwaltungsübung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Der Antragsgegner macht die Bestellung eines ständigen Vertreters (u.a.) davon abhängig, daß der Notar die Notariatsgeschäfte trotz Beiordnung des Vertreters überwiegend selbst tätigt (vgl. sein Rundschreiben vom 19. September 1975). Eine Bestellung scheidet hiernach aus, wenn eine nicht nur vorübergehende Verhinderung zu erwarten ist. Das entspricht dem bereits erwähnten Grundsatz, daß der Notar seine Amtsgeschäfte soweit wie irgend möglich selbst besorgen muß.
Eine vorübergehende Verhinderung liegt nicht vor, wenn der Notar aus gesundheitlichen Gründen gehalten ist, seine berufliche Tätigkeit auf Dauer in einem erheblichen Umfang einzuschränken. Dann handelt es sich nicht mehr um ein Zusammentreffen einzelner Verhinderungsfälle, sondern um eine voraussehbare ständige Einschränkung der persönlichen Tätigkeit, die im Ergebnis einer "Teilzeitarbeit" gleichkommt.
Ein Notarvertreter ist in der Regel nur von Fall zu Fall zu bestellen (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO). Die Möglichkeit zur Bestellung eines ständigen Vertreters stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar, durch die bei erfahrungsgemäß aus gleichem Anlaß innerhalb eines Jahres in mehr oder minder regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrenden Behinderungsfällen die jedesmal erforderliche Vertreterbestellung im Einzelfall entbehrlich werden soll. Grundsätzlich darf daher ein ständiger Vertreter nur unter den Voraussetzungen bestellt werden, unter denen von Fall zu Fall ein Notarvertreter bestellt werden könnte.
Einem Notar, der (ständig) halbtags oder stundenweise an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, kann ein Vertreter nicht bestellt werden. Ebensowenig stellt die Bestellung eines ständigen Vertreters ein gesetzlich zulässiges Mittel dar, um einen durch Alter, Krankheit oder Krankheitsfolgen eingetretenen Rückgang der Arbeitskraft eines Notars, der ihm nur noch halbtägiges Tätigsein erlaubt, auszugleichen.
Diese Beurteilung findet eine zusätzliche Stütze darin, daß die Bestellung eines Vertreters für einen Notar, sei es im Einzelfall, sei es als ständiger Vertreter, jedenfalls nicht in erster Linie den Zweck hat, die Praxis des Notars vor einem Rückgang oder Verkümmern zu schützen. Vielmehr besteht der Hauptzweck darin, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege gerecht zu werden, die durch den mehr oder minder lange oder oft eintretenden Ausfall des Notars für die Ausübung seines Amtes im ganzen gestört wird, so daß, wenn ein Vertreter nicht bestellt wird, gegebenenfalls Maßnahmen nach § 45 BNotO erforderlich werden.
3.
Wie der Antragsteller durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt hat, soll er aus gesundheitlichen Gründen (Neigung zu Herzrhythmusstörungen nach Herzinfarkt 1957) "nur noch halbtags berufstätig sein." Die vom Antragsteller gemäß § 34 Abs. 4 DONot vorgelegten Berichte für die Jahre 1973, 1974 und 1975 über Anlaß, Beginn und Dauer der einzelnen Verhinderungen lassen erkennen, daß er sein Amt seitdem auf ärztlichen Rat in der Regel "nur vormittags" ausgeübt hat. Der Antragsgegner durfte bei dieser Sachlage und in der Erwägung, daß bei dem hohen Alter des Antragstellers von 76 Jahren eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist, ohne Rechtsfehler annehmen, daß eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erheblichen Umfangs vorliegt. Es besteht hiernach keine Gewähr, daß der Antragsteller bei Bestellung eines ständigen Vertreters künftig sein Amt überwiegend persönlich versehen wird.
4.
Der Antragsgegner ist auch nicht gehalten, dem Antragsteller bei der Bestellung eines ständigen Vertreters aus Gründen des Schwerbehindertenrechts oder des Kriegsopferfürsorgerechts eine Sonderstellung einzuräumen. Das Schwerbehindertengesetz i.d.F. vom 29. April 1974 (BGBl I 1005) enthält für Notare (Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit) keine Bestimmungen berufsregelnder Art. Die Sonderbehandlung schwerbehinderter Notaranwärter beschränkt sich auf die Zulassung zum Notaramt (§ 48 SchwBehG; vgl. BGHZ 47, 84; 55, 324). Sie erstreckt sich nicht auf die Art und Weise der Ausübung dieses Berufs, für die es hier allein auf die allgemeinen Grundsätze des Notarrechts ankommt. Auch der Hinweis des Antragstellers auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 der VO zur Kriegsopferfürsorge i.d.F. vom 27. August 1965 (BGBl I 1032) geht fehl. Die dort näher umschriebene Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz gehört zu den in § 26 des Bundesversorgungsgesetzes (i.d.F. vom 20. Januar 1967, BGBl I 142, 150) geregelten Hilfen zur Erlangung, Wiedererlangung oder Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit, die in der Form von Geldleistungen erbracht werden (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes). Weitergehende Rechte stehen dem Antragsteller auch nach §§ 1, 2, 3 Abs. 2 Nr. 3, 10 des Sozialgesetzbuchs - Allg. Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) nicht zu (vgl. § 2 Abs. 1 a.a.O.).
Auch die weitere Rüge des Antragstellers, er sei benachteiligt, weil der Antragsgegner in 13 Fällen für andere Notare ständige Vertreter bestellt habe, bleibt ohne Erfolg. Es ist nicht festzustellen, daß es sich um vergleichbare Fälle gehandelt hatte, darunter solche, in denen die Tätigkeit des Notars, wie hier, praktisch auf eine "Halbtagstätigkeit" beschränkt ist. Nur bei einer solchen Sachlage könnte erwogen werden, daß der Antragsgegner den § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO anders handhabt, als es seinen abgegebenen Erklärungen entspricht. Für eine solche Verwaltungspraxis haben sich aber aus den in dieser Richtung nicht substantiierten Behauptungen des Antragstellers keine bestimmten Anhaltspunkte gewinnen lassen. Schließlich geben auch die Grundsätze, nach denen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Landesjustizbeamte Vertreter bestellt werden, für die Bestellung von Notarvertretern keinen verwertbaren Maßstab ab. Für den hier zu beurteilenden Bereich kommt es allein auf die in § 39 BNotO enthaltene Regelung an.
Nach alledem ist es nicht ermessensfehlerhaft (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO), daß der Antragsgegner den Antrag auf Bestellung eines ständigen Vertreters für das Jahr 1976 abgelehnt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Hürxthal
Krohn
Fortmann
Kaiser