Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1985, Az.: X ZR 44/84
„Zuckerzentrifuge“
Patentrecht; Witz der Erfindung; Wortlaut; Umfang des Patentanspruchs; Patenterteilungsbeschluss; Patentschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1985
- Aktenzeichen
- X ZR 44/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13037
- Entscheidungsname
- Zuckerzentrifuge
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.05.1984
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
- § 6 PatG
Fundstellen
- GRUR 1985, 967 "Zuckerzentrifuge"
- MDR 1986, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuckerzentrifuge
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein "Witz" der Erfindung, der im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden hat, kann nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs unter seinem Wortlaut herangezogen werden.
- b)
Ausführungen im Patenterteilungsbeschluß, die in der Patentschrift keinen Niederschlag gefunden haben, dürfen vom Verletzungsrichter nicht herangezogen werden, um den Patentgegenstand unter den Anspruchswortlaut einzuschränken.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch und Brodeßer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des am 27. Mai 1970 angemeldeten Patents ..., das eine kontinuierlich arbeitende Zentrifuge, insbesondere Zuckerzentrifuge betrifft. Die Patentanmeldung wurde am 9. Dezember 1971 offengelegt und am 9. August 1973 bekanntgemacht.
Die Patentansprüche 1 und 6 lauten:
"1.
Kontinuierlich arbeitende Zentrifuge, insbesondere Zuckerzentrifuge, mit einem den Ausfallflansch der Schleudertrommel konzentrisch umgebenden, konkav gekrümmten Auffangring, dem Einrichtungen zum kontinuierlichen Zuführen von Flüssigkeit zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Auffangring von einer gehäusefesten rohrförmigen Rinne gebildet ist, die mit einem Austrittsstutzen für die Flüssigkeit versehen ist und in deren nach innen offene Seite der Ausfallflansch der Schleudertrommel hineinragt.6.
Zentrifuge nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zum Aufgeben von frischer Flüssigkeit im Bereich des Ausfallflansches eine oder mehrere Düsen vorgesehen sind."
Die Beklagte stellt Zuckerzentrifugen her und vertreibt diese. Die Zentrifugen sind ausgestaltet, wie in der schematisch ausgeführten Figur 2 der deutschen Offenlegungsschrift ... dargestellt.
Schematische Darstellung Zuckerzentrifuge
Die Klägerin sieht in derartigen Zentrifugen eine Verletzung ihres Patents und nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld untersagt,
kontinuierlich arbeitende Zentrifugen, insbesondere Zucker Zentrifugen, mit einem den Ausfallflansch der Schleudertrommel konzentrisch umgebenden, konkav gekrümmten Auffangring, dem Einrichtungen zum kontinuierlichen Zuführen von Flüssigkeit zugeordnet sind,
gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
bei denen der Auffangring von einer gehäusefesten, in ihrer Form maßgeblich durch einen koaxial zur Drehachse der Schleudertrommel angeordneten Prallring, der von einem Bereich oberhalb des oberen Randes der Schleudertrommel aus in bezug auf die Drehachse bogenförmig gekrümmt, radial nach außen und unten verläuft, sowie einer waagerecht angeordneten Zwischenplatte geprägten Rinne gebildet ist, die am unteren außenliegenden Rand oberhalb der Zwischenplatte einen schmalen Durchtrittsschlitz zum Austritt für die Flüssigkeit aufweist und in deren nach innen offene Seite der Ausfallflansch der Schleudertrommel hineinragt,
insbesondere wenn zum Aufgeben von frischer Flüssigkeit im Bereich des Ausfallflansches Düsen vorgesehen sind.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten nach den Anträgen der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform falle nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Es begründet diese Ansicht wie folgt:
a)
Die Erfindung nach dem Klagepatent beschäftige sich mit dem Problem, daß die aus der Schleudertrommel austretenden und auf die Wand des Zentrifugengehäuses aufprallenden Zuckerkristalle Knoten bildeten und an der Wand festbackten, was das Ausfallgehäuse verstopfe. Mit dem Vermeiden von Klumpen sei auch das Problem des Auflösens der Zuckerkristalle in der Flüssigkeit überwunden.
b)
Das Berufungsgericht beschreibt die kontinuierlich arbeitende Zentrifuge nach dem Klagepatent mit folgenden Merkmalen:
"1.
Der Ausfallflansch der Schleudertrommel ist von einem Auffangring konzentrisch umgeben, dera)
konkav gekrümmt ist und demb)
Einrichtungen zum kontinuierlichen Zuführen von Flüssigkeit zugeordnet sind.2.
Der Auffangring ist von einer Rinne gebildet, diea)
gehäusefest undb)
rohrförmig ist, sowiec)
mit einem Austrittsstutzen für die Flüssigkeit versehen ist undd)
eine nach innen offene Seite aufweist, in die3.
der Ausfallflansch der Schleudertrommel hineinragt."
c)
Es sieht den "Kerngedanken der Lösung" darin, die Kristalle an der Oberfläche eines rotierenden Flüssigkeitsrings aufzufangen und darin derart abzufangen, daß sie nicht an eine Prallwand gelangten, d.h. ihn nicht durchschlagen könnten. Der Lösungsgedanke sei, einen so dickschichtigen Flüssigkeitsring zu erzeugen, daß die Kristalle aufgefangen würden und gar nicht mehr an die Prallwand gelangten.
d)
Dieser Kern der Lehre nach dem Klagepatent werde bei der angegriffenen. Ausführungsform nicht verwirklicht. Dort sei ein so dünner Flüssigkeitsfilm vorhanden, der von den Kristallen ohne weiteres durchschlagen werde, die damit auf der Prallwand aufträfen. Die Lösung der Aufgabe beruhe bei der angegriffenen Ausführungsform auf einer anderen Wirkung, nämlich auf der Verwendung eines dünnschichtigen Flüssigkeitsfilms, den die Kristalle durchschlügen. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien zwar die Merkmale 1, 1 a), 1 b), 2, 2 a), 2 d) und 3 der Merkmalsaufstellung identisch (S. 15, 16 BU) und das Merkmal 2 c) in äquivalenter Weise verwirklicht. Das Merkmal 2 b) "rohrförmige Auffangrinne" sei jedoch bei dieser weder wortlautgemäß noch in äquivalenter Weise verwirklicht, weil der dünne Flüssigkeitsfilm von etwa 1 mm Stärke von den Kristallen durchschlagen werde, die unter spitzem Winkel direkt auf der Wand des Auffangsringes aufträfen. Die angegriffene Ausführungsform löse die Aufgabe des Klagepatents mit technisch verschiedenen Mitteln, die der Fachmann der Klagepatentschrift nicht mehr als gleichwirkend entnehmen könne.
2.
Diese Begründung hält in den wesentlichen Punkten der Auslegung des Merkmals der "rohrförmigen Auffangrinne" und der Gesamtbeurteilung dessen, was das Berufungsgericht den "Kern" oder den "Witz" der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre nennt, den Angriffen der Revision nicht stand. Sie verletzt die Auslegungsregeln, die für die Ermittlung des Schutzgegenstandes eines vor dem 1. Januar 1978 angemeldeten Patents anzuwenden sind.
a)
Für die Beurteilung des Schutzgegenstandes eines Patents steht der Patentanspruch im Vordergrund, der angibt, was als patentfähig unter Schutz gestellt ist (siehe § 26 Abs. 1 Satz 5 PatG 1968). Herkömmlich wird darin, nicht aber in der Beschreibung oder in der Zeichnung, die unter Schutz gestellte Erfindung mit ihren technischen Eigenheiten (Merkmalen) umschrieben. Soweit in der Beschreibung ein Ausführungsbeispiel der im Patentanspruch angegebenen Erfindung dargestellt ist, beschränkt das den Schutz eines weitergefaßten Patentanspruchs nicht (BGH GRUR 1958, 179, 181 - Resin; 1961, 409, 410 - Drillmaschine). Dasselbe gilt für eine in der Beschreibung dargestellte Betriebsweise einer im Patentanspruch umschriebenen Vorrichtung. Auch diese ist nur beispielhaft zu verstehen und nicht als Beschränkung einer im Patentanspruch weiter gefaßten Lehre zu werten. Gibt der Anmelder in der Patentbeschreibung eine Deutung der Ursachen für das Funktionieren der im Patent unter Schutz gestellten Lehre (Vorrichtung), so kann auch daraus keine Beschränkung des Schutzes auf eine Betriebsweise der Vorrichtung hergeleitet werden, die dieser Deutung gerecht wird. Schließlich ist für den Schutzgegenstand eines Patents die Patentschrift maßgebend. Entscheidungserwägungen des Erteilungsbeschlusses, die in der Patentschrift keinen Niederschlag gefunden haben, führen bei einem weiter gefaßten Patentanspruch jedenfalls nicht zu einer Beschränkung des Schutzes auf eine den Entscheidungserwägungen entsprechende engere Lehre.
b)
Die Ermittlung des der Lösung nach dem Klagepatent zugrunde liegenden technischen Problems und die aufgegliederte Darstellung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre werden von der Revision nicht beanstandet. Sie lassen auch keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen. Danach soll dem Übelstand, daß die vom Ausfallflansch der Schleudertrommel weggeschleuderten und mit hoher Geschwindigkeit auf die Wand des Zentrifugengehäuses prallenden Kristalle an der Wand festbacken, was zu Verstopfungen des Ausfallgehäuses führt, und Knoten bilden, die schwer aufzulösen sind, dadurch restlos abgeholfen werden, daß die Schleudertrommel konzentrisch von einer gehäusefesten, rohrförmig konkav gekrümmten, nach innen offenen Auffangrinne umgeben ist, in die der Ausfallflansch der Schleudertrommel hineinragt und der Einrichtungen zum kontinuierlichen Zuführen von Flüssigkeit zugeordnet sind und die mit einem Austrittsstutzen für die Flüssigkeit versehen ist (siehe Patentanspruch 1 S. 1, Z. 4 bis 15). Es handelt sich bei dieser im Patentanspruch umschriebenen Lehre um eine aus mehreren zusammenwirkenden Merkmalen bestehende Kombinationserfindung, die die Gestaltung einer Vorrichtung, nämlich einer Zentrifuge betrifft, bei der mit Hilfe der zugeführten Flüssigkeit, die innerhalb der rohrförmigen Auffangrinne einen rotierenden Flüssigkeitsring bilden soll, wie in der Beschreibung mitgeteilt ist, das Anbacken der Kristalle im Auffangring verhindert wird. Dieser Flüssigkeitsring ist zwar in der Beschreibung des Klagepatents mehrfach erwähnt und in den Figuren 3 bis 5 der Zeichnung beim Bezugszeichen 6 schematisch skizziert, jedoch im Patentanspruch nicht als Merkmal der unter Schutz gestellten Erfindung aufgeführt. Die im Patentanspruch umschriebene Lehre umfaßt nur die Mittel, nämlich die Einrichtungen zum kontinuierlichen Zuführen der Flüssigkeit in die Auffangrinne, deren die Schleudertrommel konzentrisch umgebende Lage und deren Rohrform, mit denen dieser rotierende Flüssigkeitsring während des Betriebs der Zentrifuge erzeugt und aufrechterhalten wird, nicht jedoch den Flüssigkeitsring selbst. Ob man den Flüssigkeitsring dessenungeachtet als ein Merkmal der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung ansehen kann, um das die im Patentanspruch ausdrücklich genannten Merkmale zu ergänzen wären, weil es vom Fachmann als dazugehörig angesehen wird, um die Erfindung praktisch anwenden zu können, oder ob es sich bei dem Flüssigkeitsring um einen - nicht zum Gegenstand des Klagepatents gehörenden - ersten Schritt handelt, der durch die im Patentanspruch genannten Merkmale getan wird, um das Ziel zu erreichen, ein Anbacken der Kristalle an der Auffangwand sicher zu verhindern, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsirrig angenommen, daß ein dickschichtiger Flüssigkeitsring zur Lösung oder zum Ziel der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung gehöre. Das hat es aus der in der Klagepatentschrift erfolgten Abgrenzung der Erfindung gegenüber der französischen Patentschrift ... und den darin enthaltenen Angaben über die Funktionsweise der unter Schutz gestellten Vorrichtung hergeleitet; dazu hat es ferner Äußerungen des Bundespatentgerichts in der Beschwerdeentscheidung des Erteilungsverfahrens sowie des gerichtlichen Sachverständigen herangezogen. Keine dieser Belegstellen rechtfertigt es, den Lösungsgedanken oder das Ziel der Erfindung nach dem Klagepatent auf eine Vorrichtung mit einem dickschichtigen Flüssigkeitsring einzuschränken.
c)
In der Klagepatentschrift heißt es, es sei bereits das Ziel bekannt, das Anbacken und die Bildung von Knoten durch das Auffangen der abgeschleuderten Kristalle auf einem von Flüssigkeit beaufschlagten konkav gekrümmten Auffangring zu unterbinden. Bei einer solchen Zentrifuge (französische Patentschrift 1 379 054) sei wegen der Luftströmung, die mit hoher Geschwindigkeit aus der Schleudertrommel austrete, und wegen der flachen Ausbildung des rotierenden Auffangringes nicht gewährleistet, daß sich eine zur Verhinderung der Knotenbildung ausreichende Flüssigkeitsschicht bilde (Sp. 2, Z. 33 bis 44).
Das Berufungsgericht meint, die Lösung des Klagepatents bestehe in einer "erklärten Abweichung dazu" in einem dickschichtigen Flüssigkeitsring, in dem die Kristalle abgefangen würden, so daß sie gar nicht mehr an die Prallwand gelangten. Dieser Flüssigkeitsfilm müsse so dickschichtig sein, daß er von den abgeschleuderten Kristallen nicht durchschlagen werden könne. Seine Rotation müsse so bemessen werden, daß keine Sedimentation der Kristalle an der Wand auftrete. Aus der zitierten Stelle der Klagepatentschrift kann kein Verzicht des Anmelders hergeleitet werden, daß der Schutz des Klagepatents auf eine Auffangrinne beschränkt bleiben soll, in der sich ein dickschichtiger Flüssigkeitsring bildet. Zu der Zentrifuge der französischen Patentschrift ... führt die Klagepatentschrift nicht aus, deren Flüssigkeitsschicht sei zu dünn, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint; sie bezeichnet diese vielmehr als nicht ausreichend, um eine Knotenbildung zu vermeiden. Dies braucht nicht als ein Hinweis auf eine zu geringe Stärke der Schicht verstanden zu werden, sondern läßt auch die Deutung zu, daß die Flüssigkeitsschicht den Ring nicht ausreichend, d.h. vollständig abdecke. Eine eindeutige Erklärung, daß nur ein dickschichtiger Flüssigkeitsring die Gewähr einer wirksamen Verhinderung des Anbackens und der Knotenbildung biete, kann dieser Stelle der Klagepatentschrift nicht entnommen werden. Der erklärte Gegensatz zwischen einer nicht ausreichenden Flüssigkeitsschicht nach dem Stand der Technik und einem dickschichtigen Flüssigkeitsring nach dem Klagepatent, den das Berufungsgericht annimmt, besteht nicht. Das Klagepatent erwähnt eine bestimmte Mindeststärke des rotierenden Flüssigkeitsringes an keiner Stelle.
d)
Die Klagepatentschrift schildert die Wirkungsweise der im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen wie folgt: Die Kristalle würden an der Oberfläche des Flüssigkeitsringes aufgefangen und mit in Rotation versetzt. Sie gelangten somit nicht mehr an die Prallwand, die eine Knotenbildung fördere. Wenn der Flüssigkeitsring aus Wasser oder verdünnten Säften bestehe, würden die Kristalle gleichzeitig innerhalb des Flüssigkeitsringes aufgelöst. Sie würden eingemaischt, wenn der Flüssigkeitsring aus einer übersättigten Lösung bestehe (Sp. 2, Z. 51 bis 59). Der Flüssigkeitsring ermögliche sowohl das Auflösen als auch das Einmaischen der Kristalle (Sp. 3, Z. 15 bis 17). Diese Äußerungen sind auf den Zeilen 27 bis 33 der Spalte 4 bei der Schilderung des Ausführungsbeispiels zusammengefaßt wiederholt. Sie stellen den Versuch dar, die Vorgänge zu deuten, die sich beim Betrieb der Zentrifuge abspielen, wenn mit den im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen ein Anbacken der Kristalle in der Auffangrinne und eine Knotenbildung verhindert wird. Dieser Erklärungsversuch der technischen Wirkungsmechanismen der Erfindung mag den Fachleuten Anregungen vermitteln, wie sie bei der Anwendung der Erfindung in der Praxisverfahren können. Er kann jedoch ebensowenig wie die Schilderung des Ausführungsbeispiels einer Erfindung in der Patentschrift, die demselben Zweck dient, dahin verstanden werden, daß der Anmelder den Schutz seiner Erfindung auf diese Wirkungsweise eingeschränkt wissen will. Deshalb kann auch aus diesen Angaben der Klagepatentschrift keine Beschränkung des Schutzes auf eine dickschichtige Flüssigkeitsschicht hergeleitet werden, auf die diese Deutung paßt.
e)
Das Berufungsgericht hat sich für die Richtigkeit seiner einschränkenden Auslegung des Klagepatents auf den Lösungsgedanken eines dickschichtigen Flüssigkeitsrings auf Ausführungen in dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 31. Oktober 1979 bezogen, der im Erteilungsverfahren auf die Beschwerde der jetzigen Beklagten - als damaliger Einsprechenden - gegen die Erteilung des Klagepatents ergangen ist. Darin ist auf Seite 12 ein dickschichtiger Flüssigkeitsring als zur Lösung der gestellten Aufgabe erforderlich bezeichnet und auf Seite 13 ausgeführt worden, aus den Entgegenhaltungen seien keine Erkenntnisse über die verfahrenstechnische Vorteilhaftigkeit eines den Ausfallflansch der Schleudertrommel konzentrisch umgebenden, wesentlich langsamer als diese rotierenden, dickschichtigen Flüssigkeitsringes zu gewinnen gewesen. Aus dieser Äußerung des Beschwerdegerichts ergibt sich zwar, daß das Bundespatentgericht in dem dickschichtigen Flüssigkeitsring eine wesentliche Eigenheit der Erfindung gesehen hat. Da dies in den der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen jedoch nicht klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, können diese Äußerungen eine einschränkende Auslegung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung nicht rechtfertigen. Die der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen geben keinen eindeutigen Hinweis darauf, daß ein dickschichtiger Flüssigkeitsring ein notwendiges Lösungsmerkmal oder das erstrebte Ziel der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung ist. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist ein Flüssigkeitsring von bestimmter Mindeststärke in der Klagepatentschrift nicht erwähnt.
f)
Schließlich verweist das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung über das eingeschränkte Verständnis der Lehre des Klagepatents auf das Ergänzungsgutachten des vom Landgericht gehörten gerichtlichen Sachverständigen. Die Ausführungen in diesem Gutachten leiden jedoch darunter, daß der Gutachter ausgeführt hat, daß in dem Patentanspruch 1 des Klagepatents nichts anderes gesagt sei, als daß die Zuckerkristalle im wesentlichen auf der Oberfläche eines Flüssigkeitsringes aufgefangen werden und diesen nicht durchdringen können (S. 12 des Ergänzungsgutachtens vom 25. Juni 1982). Davon ist im Patentanspruch 1 des Klagepatents jedoch nicht die Rede. Unter Beachtung zutreffender Auslegungsregeln gehört es zu der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre oder zu dem im Vordergrund stehenden Ziel der im Patentanspruch 1 des Klagepatents angegebenen Maßnahmen nur, einen Flüssigkeitsring im Innern der Auffangrinne zu erzeugen und während des Betriebs der Zentrifuge aufrechtzuerhalten, der ausreicht, um ein Anbacken der Zuckerkristalle in der Auffangrinne oder eine Knotenbildung der Kristalle zu verhindern.
g)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bei der angegriffenen Zuckerzentrifuge ein dünner Flüssigkeitsfilm im Innern des Auffangsringes 18 vorhanden ist und mit ihr das Anbacken der Zuckerkristalle im Innern des Auffangringes 18 und die Knotenbildung verhindert werden. Es hat weiter festgestellt, daß die bei der angegriffenen Ausführungsform auf die Wand des Auffangringes 18 auftreffenden Kristalle mit dem dünnen Flüssigkeitsfilm entlang der Prallwand zur Austragsvorrichtung gleiten. Damit ist zugleich die Ursächlichkeit dieses Flüssigkeitsfilms für die Verhinderung des Anbackens der Kristalle am Auffangring festgestellt. Eine Benutzung der Lehre nach Patentanspruch 1 des Klagepatents kann deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, die angegriffene Ausführungsform bediene sich hinsichtlich des Lösungsmerkmals des ausreichenden Flüssigkeitsringes eines vom Klagepatent verschiedenen Mittels oder erreiche in Anwendung der Maßnahmen nach dem Patentanspruch 1 in bezug auf den Flüssigkeitsring ein abweichendes Ziel.
3.
Auch die Begründung dafür, daß bei der angegriffenen Zentrifuge das Merkmal der rohrförmigen Auffangrinne nicht wortlautgemäß verwirklicht sei, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die vom Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung ist wesentlich von dem Gedanken beeinflußt, der "Witz" der Erfindung bestehe in dem dickschichtigen Flüssigkeitsring in der rohrförmigen Rinne. Da das, wie bereits näher ausgeführt ist, aus Rechtsgründen nicht haltbar ist, trägt diese Begründung das gewonnene Ergebnis nicht. Maßgebend ist vielmehr, welche Vorstellung ein Fachmann durchschnittlichen Könnens auf dem Gebiet der Herstellung von Zentrifugen, der sich den Zweck dieses Merkmals im Rahmen der Gesamtkombination vor Augen führt und nicht am Wortlaut haftet, mit dem Begriff einer rohrförmigen und zum Ausfallflansch der Schleudertrommel offenen Auffangrinne verbindet, in der durch eine zugeführte Flüssigkeit durch die von der Schleudertrommel oder deren Ausfallflansch ausgehende Luftströmung und die abgeschleuderten Kristalle ein das Anbacken der Kristalle an der inneren Ringwand sicher verhindernder rotierender Flüssigkeitsring erzeugt und während des Betriebs aufrechterhalten wird. Der Fachmann, der sich darüber eine Vorstellung bildet, wird sich dabei auch an dem in der Klagepatentschrift mitgeteilten Stand der Technik, insbesondere an der Zentrifuge nach der französischen Patentschrift ... orientieren, die wegen des flach konkav gekrümmten rotierenden Auffangringes vom Erfinder des Klagepatents als unzureichend angesehen worden ist, um das hier in Rede stehende Problem zu lösen. Das Berufungsgericht ist dieser Frage zunächst zutreffend nachgegangen, hat sie dann jedoch unter Heranziehung eines rechtsfehlerhaften Gesichtspunktes beantwortet. Deshalb trägt seine Begründung das gefundene Ergebnis nicht. Der erkennende Senat kann die hierzu erforderlichen Feststellungen, insbesondere ob die Zentrifuge der Beklagten diesen Vorstellungen des Fachmanns entspricht, nicht treffen.
4.
Auf die Begründung, die das Berufungsgericht zur Verneinung der äquivalenten Benutzung des Merkmals der rohrförmigen Auffangrinne bei der Zentrifuge der Beklagten gegeben hat, kommt es erst dann an, wenn diese nicht vom Wortsinn dieses Merkmals erfaßt wird. Zu bemerken ist hierzu lediglich, daß auch diese Begründung des Berufungsgerichts von der nicht zu billigenden Erwägung beeinflußt ist, die Lösung des Klagepatents habe einen dickschichtigen Flüssigkeitsring in der Auffangrinne zum Inhalt.
5.
Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Erwägung gehalten werden, die angegriffene Ausführungsform könne nicht unter das Klagepatent fallen, weil dem die französische Patentschrift ... entgegenstehe. Diese Frage stellt sich erst dann, wenn die angegriffene Ausführungsform nicht vom Wortsinn sämtlicher Merkmale des Klagepatents erfaßt würde, was hinsichtlich des Merkmals 2 b) noch nicht einwandfrei beurteilt ist. Außerdem müßte hierzu noch eine tatrichterliche Beurteilung der Frage erfolgen, ob diese französische Patentschrift die angegriffene Zentrifuge, deren Auffangring gehäusefest angeordnet ist - also nicht rotiert - und der in einer zunächst leicht oval und dann stärker nach unten verlaufenden und schließlich in die Senkrechte übergehenden Krümmung verläuft, wobei er unter Freilassung der Austragsöffnung durch einen waagerechten Boden abgeschlossen ist, in der Weise nahelegt, daß sie nicht mehr als patentfähig hätte beansprucht werden können. Die französische Patentschrift zeigt nämlich einen rotierenden nach oben schwach konkav gekrümmten Auffangring, auf dem die Kristalle infolge der Zentrifugalkraft nach oben gleiten und tangential ausgetragen werden. Auch eine solche Prüfung ist dem erkennenden Senat verwehrt.
6.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch offenen Fragen geprüft werden. Da der Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
Bruchhausen
Ochmann
Windisch
Brodeßer