Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2026, Az.: B 11 AL 16/26 BH

Ablehnung des PKH-Antrags der Klägerin zur Durchführung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen nicht fristgerechter Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.04.2026
Aktenzeichen
B 11 AL 16/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160426BB11AL1626BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 13.06.2024 - AZ: S 26 AL 18/23
LSG Sachsen - 26.02.2026 - AZ: L 3 AL 53/24

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2026 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am 7.4.2026 beim BSG eingegangene Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 5.3.2026 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, ist abzulehnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 7.4.2026 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), vorgelegt.

3

Das LSG hat die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war.

4

Die von der Klägerin persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.