Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.1989, Az.: 3 StR 264/89
Berücksichtigung der bisherigen Lebensführung bei der Strafzumessung; Strafschärfung nur bei Zusammenhang zwischen Lebensführung und Tat; Nachteilige Strafzumessung bei durch die Lebensführung erkennbare Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 264/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 20.02.1989
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Roger P. aus M., dort geboren am ... 1960
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie
des Generalbundesanwalts und
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag
am 23. August 1989
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Februar 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision hat zum Schuldspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Dagegen hält der Strafausspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen bisherige Lebensführung mit folgenden Worten berücksichtigt:
"Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, daß der Angeklagte bislang ein Leben ohne Verantwortung mit einer unrealistischen Anspruchshaltung geführt hat, ohne sich selbst etwas abzuverlangen. Begonnene Ausbildungen hat er nicht zu Ende geführt, obwohl er aufgrund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz in der Lage wäre, einen Beruf zu erlernen. Allerdings mag diese mangelnde Stetigkeit des Angeklagten auch auf seine Rauschgiftabhängigkeit zurückzuführen sein. Die Schuld für sein jeweiliges Versagen sucht der Angeklagte jedoch jeweils bei anderen, nicht bei sich selbst."
Diese Strafzumessungserwägung ist rechtlich fehlerhaft. Die Art der Lebensführung des Angeklagten darf nachteilig nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ 1984, 259; MDR 1980, 240; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Zusammenhang ist in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan.
Krauth
Zschockelt
Harms
Rissing-van Saan