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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.06.1964, Az.: 2 AZR 310/63

Kündigung; Verdachtskündigung ; Strafbare Handlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.06.1964
Aktenzeichen
2 AZR 310/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 11.07.1963 - 1 Sa 579/63

Fundstellen

  • BAGE 16, 72 - 88
  • DB 1964, 1229 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1964, 1266-1267 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 960 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1964, 1918-1921 (Volltext mit amtl. LS) "Suspendierung"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, daß der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer sein kann (BAG 2, 1; 2, 207; 2, 333).

2. Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann als sogenannte Verdachtskündigung zu rechtfertigen, wenn es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers zerstört oder in anderer Hinsicht eine unerträgliche Belastung des Arbeitsverhältnisses darstellt.

3. Bei der außerordentlichen Verdachtskündigung sind wie bei jeder Kündigung aus wichtigem Grunde die gesamten für und gegen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Umstände erschöpfend zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Besonders kritisch ist vor allem zu prüfen, ob ein dringender Verdacht einer ihrer Art nach schweren Verfehlung gerade gegen diesen bestimmten Arbeitnehmer durch Tatsachen objektiv begründet ist, nachdem alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhaltes geschehen ist.

4. Stellt sich im Verlauf des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung die Unschuld des verdächtigen Arbeitnehmers heraus, dann ist dies zu seinen Gunsten noch zu berücksichtigen. Ebenso muß das Gericht dem Vorbringen des Arbeitnehmers nachgehen, mit dem er sich von dem Verdacht reinigen will. Wird die Unschuld des Arbeitnehmers erst nach Abschluß des zu seinen Ungunsten ausgelaufenen Kündigungsprozesses festgestellt, dann kann ihm ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen.

5. Die ohne Zustimmung des Arbeitnehmers einseitig durch den Arbeitgeber angeordnete Dienstenthebung (Suspendierung) in dem Falle, daß der Arbeitnehmer einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung verdächtig ist, kann den Anspruch des Arbeitnehmers auf die vereinbarte Vergütung für die Zeit der Suspendierung weder beseitigen noch mindern.

6. Die sogenannten Tronc-Anteile des Croupiers einer Spielbank gehören zu seiner Vergütung. Sie sind kein Trinkgeld im landläufigen Sinne.