Anlage 3 WoGG - Rechenschritte und Rundungen
Bibliographie
- Titel
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Amtliche Abkürzung
- WoGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8601-3
(zu § 19 Absatz 2)
- 1.
Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1
Haushaltsmitglied2
Haushaltsmitglieder3
Haushaltsmitglieder4
Haushaltsmitglieder5
Haushaltsmitglieder6
HaushaltsmitgliederM 54 67 79 92 103 103 Y 396 679 906 1 132 1 358 1 585 7
Haushaltsmitglieder8
Haushaltsmitglieder9
Haushaltsmitglieder10
Haushaltsmitglieder11
Haushaltsmitglieder12
HaushaltsmitgliederM 115 128 140 152 187 298 Y 1 811 2 037 2 264 2 490 2 717 2 943 - 2.
Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 2) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
z1 = a + b · M + c ∙ Y
z2 = z1 ∙ Y,
z3 = M - z2,
z4 = 1,15 ∙ z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
- 3.
Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.