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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2004, Az.: IX ZB 64/03

Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Umfang der Auskunftspflicht und Darlegungspflicht des Schuldners

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.2004
Aktenzeichen
IX ZB 64/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 13536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 21.02.2003

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 22. April 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Im Verfahren nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Aus der in § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO verankerten umfassenden Auskunftspflicht folgt, dass der Schuldner im Rahmen des § 4a InsO auch ausreichend vortragen muss, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben unvollständig, hat das Insolvenzgericht schon in dieser Phase des Verfahrens die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (BGHZ 153, 205, 207 f, 210; Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1873, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

3

2.

Nach diesen Grundsätzen ist das Insolvenzgericht im Streitfall verfahren, indem es die Schuldnerin mit Verfügungen vom 16. Dezember 2002 und 30. Dezember 2002 (vergeblich) zu näheren Angaben zu der Darlehensforderung der Hauptgläubigerin aufgefordert hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die geforderten Angaben nicht im Blick darauf von vornherein unzulässig, dass die Schuldnerin die Behandlung ihres Antrages nach §§ 304 ff InsO erstrebt und das Verfahren über den Antrag gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht. Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinzuwirken (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209). Ob den Ausführungen des Landgerichts zu dem Umfang der Darlegungserfordernisse im Streitfall in allen Einzelheiten zu folgen ist, kann offen bleiben. Sie erschöpfen sich in der Behandlung des entschiedenen Einzelfalls und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

4

3.

Da das weitere Rechtsmittel unzulässig ist, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht, § 114 ZPO i.V.m. § 4 InsO.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 EUR festgesetzt.