Handwerkskammer

Normen

§§ 90 – 116 HwO

Information

1 Allgemein

Handwerkskammern sind die Interessenvertretung des Handwerks in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts.

In Deutschland gibt es 53 Handwerkskammern. Aufgabe der Handwerkskammern ist die Interessenvertretung und Beratung der Handwerksbetriebe. Es besteht für die Handwerksbetriebe im Bezirk einer Handwerkskammer eine Zwangsmitgliedschaft. Bei Mischbetrieben, d.h. Betrieben, die nach der Art ihres Angebots auch Pflichtmitglied einer anderen Berufsorganisation sind (z.B. der Industrie- und Handelskammer), besteht eine anteilige Mitgliedschaft.

Die Interessenvertretung vollzieht sich dabei sowohl im Rahmen der Förderung der regionalen Wirtschaftsentwicklung als auch auf Bundes- und Landesebene.

Daneben obliegt den Handwerkskammern die Rechtsaufsicht über die Handwerksinnungen, die einen freiwilligen, regionalen Zusammenschluss der jeweils zu einem Handwerk gehörenden Betriebe darstellen (z.B. Bäckerinnung), und die Kreishandwerkerschaften, in denen alle Innungen eines Stadt- oder Landkreises zusammengeschlossen sind.

2 Aufgaben

Die Aufgaben der Handwerkskammer sind in § 91 HwO aufgeführt. Im Einzelnen bieten die Handwerkskammern u.a. folgende Dienstleistungen an:

  • Planung, Organisation und Durchführung der Gesellen- und Meisterprüfung

  • Führen der Handwerksrolle, der Meisterrolle und der Lehrlingsrolle

  • Beratung bei einer geplanten Betriebsgründung im Bereich des Handwerks durch individuelle Beratung und Durchführung von Informationslehrgängen für Existenzgründer

  • Durchführung einer Berufsberatung für angehende Auszubildende für den Bereich der Handwerksberufe

  • Prüfung der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbilder bei der Durchführung von Berufsausbildungen

  • Beratung und Beaufsichtigung der Handwerksbetriebe in Fragen des Handwerksrechts

  • Vermittlung von handwerklichen Gutachtern

  • Planung, Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung

  • Vermittlung von Auszubildenden bei Unterbrechung der Ausbildung, z.B. durch Insolvenz des Betriebes oder Unstimmigkeiten mit dem Ausbilder

  • Planung, Organisation und Durchführung von Meistervorbereitungskursen

  • Planung, Organisation und Durchführung von sonstigen Weiterbildungskursen für die Mitglieder bzw. deren Arbeitnehmer

  • Vorbereiten der Entscheidung über die Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung

  • Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a GewO öffentlich zu bestellen und zu vereidigen

  • Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Abs. 1 S. 1 SGB V für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A (neu zum 01.07.2021)

  • Anerkennung von ausländischen Gesellen- bzw. Meisterprüfung

  • Führen eines Verzeichnisses über die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes

3 Betriebsberatung

Das Bundesministerium für Wirtschaft unterstützt mit der »Förderung eines Beratungsnetzwerks im Handwerk« die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Handwerksbetriebe. Rechtsgrundlage ist die »Richtlinie zur Förderung eines Beratungsnetzwerks im Handwerk«.

Die Beratungen erfolgen nach dem Wunsch des Mitgliedsbetriebs oder Existenzgründers in den Räumen der Handwerkskammer, vor Ort im Betrieb, telefonisch, online oder als Gruppenberatung (ebenfalls in Präsenz- oder Online).

Für die Ausführung der Arbeit formale Rahmenvorgaben durch die Richtlinie, in dem Leitfaden zur Richtlinie konkretisiert sind.

Die Aufgabenfelder der Beratung umfassen alle Fragestellungen und Problemfelder, die im Zusammenhang mit der Gründung, der Übernahme und Führung eines Handwerksbetriebes in den Rechtsgebieten des eigenen Arbeitsbereichs.

Bei den Beratungen wird zwischen den folgenden Formen unterschieden:

  • Einzelberatung: individuelle Analyse der Rechtslage und Ausarbeitung einer juristischen Antwort; Beratungszeitrahmen zwischen 2 und 32 Stunden)

  • Gruppenberatung (mehrere Existenzgründer und/oder Betriebe gleichzeitig, ggf. in der Form eines Workshops)

  • Kurzberatungen (Beratungseinsatz unter 2 Stunden)

Daneben gehört die Entwicklung, Planung und Organisation von Informationsveranstaltungen (Präsenz und Webinare) im Themenbereich der eigenen Beratung zu den Aufgaben des Betriebsberaters.

Die Leitung des Genehmigungsverfahrens, die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und die Abwicklung der Finanzierung erfolgt durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Dabei müssen die Betriebsberater auch die Qualifikationsanforderungen der Richtlinie erfüllen: Danach muss der Stelleninhaber einen Hochschulabschlussnachweisen, zusätzlich sollte entsprechende Sachkundeim jeweiligen Tätigkeitsbereich vorliegen sowie die für die Beratung erforderlichen sozialen Kompetenzen.

Nicht anerkannt werden in der Regel Abschlüsse von Berufsakademien, Betriebswirte des Handwerks sowie die Berufsabschlussbezeichnungen »Bachelor Professional« und »Master Professional«.

Die Beratungsleistungen sind für jedes Jahr zu dokumentieren und einzureichen.

4 Organe

Organe der Handwerkskammer sind der Vorstand, die Vollversammlung und die Ausschüsse.

Dachverband Die Handwerkskammern sind auf freiwilliger Basis Mitglieder im Zentralverband des deutschen Handwerks. Daneben sind alle Handwerkskammern auf Länderebene mit den regionalen Handwerkskammertagen und in den Landeshandwerksvertretungen vertreten. Auf der Bundesebene haben sie sich zu dem Deutschen Handwerkskammertag zusammengeschlossen.

5 Aufsicht

Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehörde (Wirtschaftsministerium) beaufsichtigt. Entscheidungen der Handwerkskammer sind Verwaltungsakte und mit dem Widerspruch angreifbar.

metis