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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.05.1990, Az.: 8 AZR 161/89

Invaliditätsgrund; Tarifbestimmung; Jahresurlaub; Urlaubsabgeltungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.05.1990
Aktenzeichen
8 AZR 161/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Schlesw.-H. 18.01.1989 - 5 Sa 583/88

Fundstellen

  • AuR 1990, 360 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 2120-2121 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1990, 2051 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 2429-2430 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1990, 942-943 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 318
  • ZTR 1990, 526 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Tarifbestimmung, nach der ein aus Alters- oder Invaliditätsgründen in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidender Arbeitnehmer mit zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit den vollen Jahresurlaub erhält, begünstigt den Arbeitnehmer nur hinsichtlich der Urlaubsdauer. Aus einer solchen Regelung ergibt sich nicht, daß der Arbeitgeber den Urlaubsabgeltungsanspruch erfüllen muß, wenn der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt.