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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1981, Az.: IX ZB 17/81

Geltendmachung einer nachträglichenÄnderung der tatsächlichen Verhältnisse trotz eines erklärten Einverständnisses mit der Mindestrente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1981
Aktenzeichen
IX ZB 17/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 11.07.1980

Prozessführer

Charlotte R., 2109 ... th Street, Apt. ..., B., N.Y. 11214, USA,

Prozessgegner

Freistaat Bayern,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, A.straße 3, München 22,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.

2

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1962 wurde der Klägerin Rente mit einem Hundertsatz von 25 der Bezüge des einfachen Dienstes, erhöht auf den Mindestbetrag des § 32 Abs. 1 BEG zuerkannt. Anläßlich der Umstellung der Renten auf das Recht der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG erklärte sich die Klägerin mit der Mindestrente einverstanden, die ihr weiter gewährt wurde. Ihr Änderungsantrag nach §§ 35, 206 BEG blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht stellt fest, als nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse komme nur der - von keiner Seite datierte - Wegfall der Unterhaltspflicht der Klägerin für ihren Sohn in Betracht, der sich jedoch nur huntersatzmindernd auswirken könne. Daß demnach die errechnete Rente ab 1. April 1969 um mehr als 10 v. H. höher sei als die der Klägerin gezahlte Mindestrente, beruhe darauf, daß zu dieser Zeit die Sätze der Mindestrenten hinter denen der errechneten Renten erheblich zurückgeblieben seien.

3

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin trotz ihres erklärten Einverständnisses mit der Mindestrente eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach §§ 35, 206 BEG geltend machen kann. Diese Frage hat der Senat bisher nicht abschließend entschieden (vgl. Urteil vom 29. Januar 1981 - IX ZR 48/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch der vorliegende Fall nötigt nicht dazu. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon zugunsten der Klägerin ausgeht, daß ihr das Änderungsverfahren trotz des erklärten Einverständnisses mit der Mindestrente offensteht, kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann jedenfalls nicht dazu führen, daß die Klägerin an Stelle der Mindestrente die um mehr als 10 v. H. höhere errechnete Rente verlangen kann. Das würde den Sinn des § 206 BEG in sein Gegenteil verkehren.

Mai
Dr. Lang